Hintere Grafschaft Sponheim
ches dann auch kunfftig bei denjenigen zu observi-
ren, so angenommen werden, daß sie entweder sich
deßhalben declariren oder doch innerhalb jarsfrist
ihre meynung zu beiden Canzleien uberschreiben
sollen.
3. Nicht ordinirte personen abzuhalten.
Alß mann auch in bestendigen bericht und erkun-
digung gebracht, daß bißdahero etlichen angehen-
den jungen theologis, so noch nit ordinirt sein, von
den pastoribus eigens gefallens zugelassen und ge-
stattet worden, beicht zu hören und daß h. abendt-
mal außzuspenden, wie auch kinder zu tauffen und
andere dergleichen Gottesdienst zu verrichten, so |66|
soll den angehenden, ordentlichen pfarrern derglei-
chen hinfüro sich anzumaßen genzlich hiemit ver-
botten und niemandt mehr, er seye dann zuvor der
gebühr und der sponheimischen christlichen und
löblichen kirchenordnung2 gemeß ordinirt, zu ver-
richtung vorang[emelter] kirchen actuum admittirt
worden, wie dan ein jeder bericht zu den Canzleyen
thun soll, wo, wann und von wem ein jeder ordinirt
worden seye.
4. Kein frembder soll predigen.
Ebensfalls soll auch keinem sponheimischen kir-
chendiener erlaubt und zugelassen sein, in seiner an-
vertrawten pfarrkirchen oder der darzu gehörigen
filialn einen andern und frembden Theologum uf die
Canzel tretten und predigen zu lassen, es geschehe
dann mit vorwissen der Canzlei oder verordneten
Inspectorn.
5. Die predigten sollen concipirt werden.
Dieweil der wenigertheil der pastorum und Diaco-
norum bißdaher ihre predigten begriffen und ufs pa-
pyr bracht, welches aber in vielweg nuzlich und zu-
forderst bei angehenden theologis und predigern
eine notturfft ist, so sollen hinfuro und ins künfftig
alle und jede pastores und Diaconi zuvor ihre pre-
2 Die KO Pfalz-Zweibrücken 1557 in der Ausgabe 1600,
vgl. Text 5 im Teil Pfalz-Zweibrücken.
digten concipiren unnd schrifttlich verfassen, |67|
auch die verordnete inspectores hiemit befelch ha-
ben, bei haltung der angestelten ordentlichen con-
ventuum, solche concepta von jedes orts ministris
zu fordern, dieselbige nach notturfft zuersehen und
ihnen folgendts, da sie bei einer oder der andern et-
was zuerinnern wissen, gute information, wegweiß
und anleitung zu geben, wie sie solches kunfftig cor-
rigiren und verbessern sollen und mögen.
Doch wird zu gemelter inspectorn discretion ge-
stelt, ob ein prediger etwan hohen alters halben sein
verhinderung hette, daß er nit alle predigt zu con-
cipiren vermögt, das derselbe bei schriftlicher dis-
position partium gelassen würde, die er bei den con-
ventibus ufzulegen und damit zu dociren hatt, daß
er nit ohne vorgehende meditation uff die Canzel
gestiegen.
6. Catechismuspredigt und -examen.
Es haben auch die verordnete Visitatores bei gehal-
tener Visitation befunden, das an etlichen ortten die
bestelte ministri und kirchendiener an Sonn- und
Feyertagen ihrem gefallen und belieben nach die
Catechismuspredigten und Kinderlehr, daran doch
merklich viel gelegen, je zuweilen farlessig gehalten
oder gar eingestelt, |68| welches aber der kirchenordt-
nung3 und vorigen publicirten visitations arti-
keln4 zuwiederlaufft. Wirdt derohalben denselben
ins gemein und jedem in sonderheit ganz ernstlich
hiemit uferlegt und befohlen, hinfuro und ins kunff-
tig alle Son- und Feyertag nach Mittag durchs gan-
ze jar etwaß auß dem Catechismo pro concione
kürzlich und ordentlich zuerkleren und darauff je-
deß mal daß examen catecheticum ohne einige vers-
aumnuß furzunehmen. Oder doch zum wenigsten an
feyertagen, wan etwan an einem oder anderm ort die
Catechismuspredigten anderer verhinderung halben
underlassen werden müßen, die Kinderlehr mit fleiß
zu treiben unndt ins gemein solche nachmittags und
Catechismuspredigten nach müglichen dingen dahin
zu richten, daß dieselbe mit der kinderlehr nicht
uber eine oder nach gelegenheit der gemeinden und
3 Vgl. KO Pfalz-Zweibrücken 1557, S. 210.
4 Vgl. S. 643, 653f. 656, 665, 668.
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ches dann auch kunfftig bei denjenigen zu observi-
ren, so angenommen werden, daß sie entweder sich
deßhalben declariren oder doch innerhalb jarsfrist
ihre meynung zu beiden Canzleien uberschreiben
sollen.
3. Nicht ordinirte personen abzuhalten.
Alß mann auch in bestendigen bericht und erkun-
digung gebracht, daß bißdahero etlichen angehen-
den jungen theologis, so noch nit ordinirt sein, von
den pastoribus eigens gefallens zugelassen und ge-
stattet worden, beicht zu hören und daß h. abendt-
mal außzuspenden, wie auch kinder zu tauffen und
andere dergleichen Gottesdienst zu verrichten, so |66|
soll den angehenden, ordentlichen pfarrern derglei-
chen hinfüro sich anzumaßen genzlich hiemit ver-
botten und niemandt mehr, er seye dann zuvor der
gebühr und der sponheimischen christlichen und
löblichen kirchenordnung2 gemeß ordinirt, zu ver-
richtung vorang[emelter] kirchen actuum admittirt
worden, wie dan ein jeder bericht zu den Canzleyen
thun soll, wo, wann und von wem ein jeder ordinirt
worden seye.
4. Kein frembder soll predigen.
Ebensfalls soll auch keinem sponheimischen kir-
chendiener erlaubt und zugelassen sein, in seiner an-
vertrawten pfarrkirchen oder der darzu gehörigen
filialn einen andern und frembden Theologum uf die
Canzel tretten und predigen zu lassen, es geschehe
dann mit vorwissen der Canzlei oder verordneten
Inspectorn.
5. Die predigten sollen concipirt werden.
Dieweil der wenigertheil der pastorum und Diaco-
norum bißdaher ihre predigten begriffen und ufs pa-
pyr bracht, welches aber in vielweg nuzlich und zu-
forderst bei angehenden theologis und predigern
eine notturfft ist, so sollen hinfuro und ins künfftig
alle und jede pastores und Diaconi zuvor ihre pre-
2 Die KO Pfalz-Zweibrücken 1557 in der Ausgabe 1600,
vgl. Text 5 im Teil Pfalz-Zweibrücken.
digten concipiren unnd schrifttlich verfassen, |67|
auch die verordnete inspectores hiemit befelch ha-
ben, bei haltung der angestelten ordentlichen con-
ventuum, solche concepta von jedes orts ministris
zu fordern, dieselbige nach notturfft zuersehen und
ihnen folgendts, da sie bei einer oder der andern et-
was zuerinnern wissen, gute information, wegweiß
und anleitung zu geben, wie sie solches kunfftig cor-
rigiren und verbessern sollen und mögen.
Doch wird zu gemelter inspectorn discretion ge-
stelt, ob ein prediger etwan hohen alters halben sein
verhinderung hette, daß er nit alle predigt zu con-
cipiren vermögt, das derselbe bei schriftlicher dis-
position partium gelassen würde, die er bei den con-
ventibus ufzulegen und damit zu dociren hatt, daß
er nit ohne vorgehende meditation uff die Canzel
gestiegen.
6. Catechismuspredigt und -examen.
Es haben auch die verordnete Visitatores bei gehal-
tener Visitation befunden, das an etlichen ortten die
bestelte ministri und kirchendiener an Sonn- und
Feyertagen ihrem gefallen und belieben nach die
Catechismuspredigten und Kinderlehr, daran doch
merklich viel gelegen, je zuweilen farlessig gehalten
oder gar eingestelt, |68| welches aber der kirchenordt-
nung3 und vorigen publicirten visitations arti-
keln4 zuwiederlaufft. Wirdt derohalben denselben
ins gemein und jedem in sonderheit ganz ernstlich
hiemit uferlegt und befohlen, hinfuro und ins kunff-
tig alle Son- und Feyertag nach Mittag durchs gan-
ze jar etwaß auß dem Catechismo pro concione
kürzlich und ordentlich zuerkleren und darauff je-
deß mal daß examen catecheticum ohne einige vers-
aumnuß furzunehmen. Oder doch zum wenigsten an
feyertagen, wan etwan an einem oder anderm ort die
Catechismuspredigten anderer verhinderung halben
underlassen werden müßen, die Kinderlehr mit fleiß
zu treiben unndt ins gemein solche nachmittags und
Catechismuspredigten nach müglichen dingen dahin
zu richten, daß dieselbe mit der kinderlehr nicht
uber eine oder nach gelegenheit der gemeinden und
3 Vgl. KO Pfalz-Zweibrücken 1557, S. 210.
4 Vgl. S. 643, 653f. 656, 665, 668.
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