12. Generalartikel 1608
mischen kirchenordtnung gesezten form,14 die ins
gemein gebraucht werden kan, nicht beichten kön-
ten, soll eines jeden ortts pfarrer eine feine unndt
nicht gar zu lange form derselben publice zu lernen
vorgeben.
14. Communicanten Register
Es sollen auch die pastores hinfuro ihre pfarr- unndt
kirchspielsverwanten, so daß jar uber sich bey der
Communion einstellen, specifice jedeßmalß ufzeich-
nen und darüber sonderbare register halten, welche
bei der |75| kirchen und pfarrn, wan sie abziehen oder
mit zeitlichen todt abgehen, von ihnen oder ihren
erben gelassen unndt darvon im wenigsten nichts,
gestalt dann die Beambten und Inspectores jedes
ortts fleißige ufsicht und achtung darauf zu haben,
alienirt unndt hinweggefürth, sondern bei installi-
rung eines successoris ersehen unndt demselben ein-
gelieffert werden sollen.
Auff daß auch die angemelte Communicanten
Register und andere notwendige ordtnung desto
besser gehalten werden können, sollen die pastores
nicht gestatten oder zu der confitenten gefallen ge-
stellt sein lassen, uber kurz oder lang uf den oder ein
andern tag österlicher zeit daß h. abentmal zu emp-
fahen, wie an etlichen ortten solcher böser gebrauch
sehr eingerissen, sonndern es soll ein außtheilung der
Communicanten von jedes ortts pfarrern gemacht
und dahin gerichtet werden, daß er eigentlich wissen
und in daß register schreiben könne, welche und
wieviel personen uf den oder einen andern tag zu
dem altar und h. sacrament tretten werden.
15. Adversarii.
Etliche pastores pflegen in anziehung und wiederle-
gung der wiedersacher irriger lehr unndt meynung
|76| sich jederweilen unbescheidener reden, phrasium
und epithetorum, die mehr die personas alß res ipsas
con[...]ierenc, zu gebrauchen. Sollen derohalben die-
selben von neuem erinnert und ihnen hiemit uferlegt
c Unleserlich.
14 Vgl. KO Pfalz-Zweibrücken 1557, S. 184f.
sein, sich dießfals guter, erbarlicher discretion und
christenlicher bescheidenheit zu gebrauchen und zu
befleißigen, insonderheit den modum, so ihnen bei
lebzeiten weilandt herzog Carols, Pfalzgravens etc.
gottseligen f. gn., mit D. Philippi Marbachii rath
und gutachten deßwegen vor diesem vorgeschrieben
worden,15 unvergeßlich jederzeit zu observiren.
16. Pfarrhern Kleydung.
Demnach sich auch in jezt gehaltener Visitation be-
funden, daß etliche pastores unndt diaconi noch zur
zeit, unangesehen dieselbe zum theil etlich viel jar
albereit in ministerio gewesen, mit keinen kirchen-
röcken versehen, sondern mit ihren menteln, die et-
wan auch zimlich kurz sein, uf die Canzel zu tretten
und die predigten, beneben auch gebreuchlichen
Gottesdiensten zu verrichten pflegen, so soll densel-
ben hiemit uferlegt und befohlen sein, mit feinen,
zirlichen, wolstendigen pfarr- und kirchenröcken
sich ufs fürderlichst nicht allein gefast zu machen
und dieselbe |77| in der kirchen und sonsten, da sie
dem Gottesdienst obwarten, zu gebrauchen, sondern
auch in andern ihren habit und täglichen kleydung
sich vermög voriger visitationspuncten16 sauber, er-
bar undt dergestalt zu verhalten, daß sie vor andern
politischen personen können erkent und underschei-
den werden.
17. Kindtaufzechen und dergleichen.
Demnach sich auch in etlichen ämbtern der Grave-
schafft Sponheim bey vorgehabter Visitation der
mangel und fast ergerliche ubelstandt befunden, das
daß zechen in offentlichen wurtsheusern bei den ver-
ordtneten kirchen- und schuldienern zum theil, son-
derlich bei kindtauffen, zimlich gemein worden und
dardurch so wol ihnen alß auf dem ministerio nicht
ein geringer despect und verachtung, zu geschwei-
gen anderer darauß folgender schädtlicher unordt-
nung und ergernuß zuwachsen will, so soll nicht al-
lein ins gemein allen und jeden pastoribus mit son-
15 Text Nr. 10, vgl. oben S. 663.
16 Text Nr. 8 Abschnitt III Nr. 24, vgl. oben S. 654.
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mischen kirchenordtnung gesezten form,14 die ins
gemein gebraucht werden kan, nicht beichten kön-
ten, soll eines jeden ortts pfarrer eine feine unndt
nicht gar zu lange form derselben publice zu lernen
vorgeben.
14. Communicanten Register
Es sollen auch die pastores hinfuro ihre pfarr- unndt
kirchspielsverwanten, so daß jar uber sich bey der
Communion einstellen, specifice jedeßmalß ufzeich-
nen und darüber sonderbare register halten, welche
bei der |75| kirchen und pfarrn, wan sie abziehen oder
mit zeitlichen todt abgehen, von ihnen oder ihren
erben gelassen unndt darvon im wenigsten nichts,
gestalt dann die Beambten und Inspectores jedes
ortts fleißige ufsicht und achtung darauf zu haben,
alienirt unndt hinweggefürth, sondern bei installi-
rung eines successoris ersehen unndt demselben ein-
gelieffert werden sollen.
Auff daß auch die angemelte Communicanten
Register und andere notwendige ordtnung desto
besser gehalten werden können, sollen die pastores
nicht gestatten oder zu der confitenten gefallen ge-
stellt sein lassen, uber kurz oder lang uf den oder ein
andern tag österlicher zeit daß h. abentmal zu emp-
fahen, wie an etlichen ortten solcher böser gebrauch
sehr eingerissen, sonndern es soll ein außtheilung der
Communicanten von jedes ortts pfarrern gemacht
und dahin gerichtet werden, daß er eigentlich wissen
und in daß register schreiben könne, welche und
wieviel personen uf den oder einen andern tag zu
dem altar und h. sacrament tretten werden.
15. Adversarii.
Etliche pastores pflegen in anziehung und wiederle-
gung der wiedersacher irriger lehr unndt meynung
|76| sich jederweilen unbescheidener reden, phrasium
und epithetorum, die mehr die personas alß res ipsas
con[...]ierenc, zu gebrauchen. Sollen derohalben die-
selben von neuem erinnert und ihnen hiemit uferlegt
c Unleserlich.
14 Vgl. KO Pfalz-Zweibrücken 1557, S. 184f.
sein, sich dießfals guter, erbarlicher discretion und
christenlicher bescheidenheit zu gebrauchen und zu
befleißigen, insonderheit den modum, so ihnen bei
lebzeiten weilandt herzog Carols, Pfalzgravens etc.
gottseligen f. gn., mit D. Philippi Marbachii rath
und gutachten deßwegen vor diesem vorgeschrieben
worden,15 unvergeßlich jederzeit zu observiren.
16. Pfarrhern Kleydung.
Demnach sich auch in jezt gehaltener Visitation be-
funden, daß etliche pastores unndt diaconi noch zur
zeit, unangesehen dieselbe zum theil etlich viel jar
albereit in ministerio gewesen, mit keinen kirchen-
röcken versehen, sondern mit ihren menteln, die et-
wan auch zimlich kurz sein, uf die Canzel zu tretten
und die predigten, beneben auch gebreuchlichen
Gottesdiensten zu verrichten pflegen, so soll densel-
ben hiemit uferlegt und befohlen sein, mit feinen,
zirlichen, wolstendigen pfarr- und kirchenröcken
sich ufs fürderlichst nicht allein gefast zu machen
und dieselbe |77| in der kirchen und sonsten, da sie
dem Gottesdienst obwarten, zu gebrauchen, sondern
auch in andern ihren habit und täglichen kleydung
sich vermög voriger visitationspuncten16 sauber, er-
bar undt dergestalt zu verhalten, daß sie vor andern
politischen personen können erkent und underschei-
den werden.
17. Kindtaufzechen und dergleichen.
Demnach sich auch in etlichen ämbtern der Grave-
schafft Sponheim bey vorgehabter Visitation der
mangel und fast ergerliche ubelstandt befunden, das
daß zechen in offentlichen wurtsheusern bei den ver-
ordtneten kirchen- und schuldienern zum theil, son-
derlich bei kindtauffen, zimlich gemein worden und
dardurch so wol ihnen alß auf dem ministerio nicht
ein geringer despect und verachtung, zu geschwei-
gen anderer darauß folgender schädtlicher unordt-
nung und ergernuß zuwachsen will, so soll nicht al-
lein ins gemein allen und jeden pastoribus mit son-
15 Text Nr. 10, vgl. oben S. 663.
16 Text Nr. 8 Abschnitt III Nr. 24, vgl. oben S. 654.
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