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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0235
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Einleitung

1. Die beiden Grafschaften Leiningen

Die Grafen von Leiningen waren ein seit dem Hochmittelalter im Wormsgau ansässiges Geschlecht,1 das
seit dem 13. Jahrhundert auch ausgedehnten Besitz im Unterelsaß und in den Vogesen besaß (Oberbronn,
Dagsburg, Rixingen). Das Haus Leiningen teilte sich im 14. Jahrhundert in eine Linie Leiningen-Leiningen
(bzw. Leiningen-Dagsburg) und eine Linie Leiningen-Hardenburg; nach dem Aussterben der Linie Leinin-
gen-Dagsburg 1467 erbten deren Besitz (mit Ausnahme der Dagsburg, die kurioserweise in den Besitz der
Linie Leiningen-Hardenburg kam) aber nicht die Hardenburger Vettern, sondern die Herren von Wester-
burg (im Westerwald), die sich fortan Leiningen-Westerburg nannten.
Im Zeitalter der Reformation sind also zwei Grafenhäuser Leiningen zu beachten, die ihren weitver-
streuten Besitz nicht gemeinsam verwalteten. Zum Gebiet der Grafen von Leiningen-Hardenburg gehörten
die Herrschaften Rüttgen (an der Obermosel bei Sierck), Dagsburg (in den Vogesen) sowie Hardenburg (bei
Dürkheim) und Guntersblum. Den Grafen von Leiningen-Westerburg dagegen gehörten die Herrschaften
Rixingen und Oberbronn (im Unterelsaß), die Herrschaften Westerburg und Cleeberg (im Westerwald) und
Leiningen und Grünstadt (in der Pfalz). Außerdem besaßen beide Teilhäuser natürlich noch Kondominats-
anteile an anderen Gebieten, die hier aber vernachlässigt werden können.2

2. Leiningen-Westerburg

Bisher ist als Jahr der Einführung der Reformation in der Grafschaft Leiningen-Westerburg meist das Jahr
1566 angenommen worden, weil aus diesem Jahr die erste gedruckte Kirchenordnung vorliegt. Nun findet
sich aber im Leininger Bestand des Hauptstaatsarchives Wiesbaden (Sign.: 339/205) eine Abschrift der
kurpfälzischen Superintendentenordnung von 1558.3 Weiterhin ist im Bestand 339/208 ein handschriftliches
Mandat von 1566 erhalten, in dem davon die Rede ist, dass nuhn bis in das drit jar durch enderung und
auffhebung der pebstische[n] Religion die Reformation eingeführt sei.
Somit darf angenommen werden, dass schon vor 1566 mit der Einführung der Reformation begonnen
worden war, spätestens 1563, vielleicht noch früher. Die im Vorwort der Kirchenordnung genannten Brüder
Reinhard, Philipp und Georg (Jörg) sind die Söhne Kunos II. (gest. 1547); dieser hatte Reinhard und Jörg
für den geistlichen Stand bestimmt, in den sie zunächst auch eingetreten waren. Nachdem aber die beiden
dem geistlichen Stand entsagten, kam es 1557 zwischen den dreien zu einer Erbvergleichung - zu diesem
Zeitpunkt galten die Leininger schon als Lutheraner.4 Dazu passt, dass schon 1555 Mag. Christoph Stol-

1 Üblicher- und seriöserweise beginnt die Ahnenreihe mit
Emich I., der 1096 als Teilnehmer an den rheinischen
Judenpogromen und am wilden Kreuzzug des Peter von
Amiens belegt ist, vgl. Heiberger, Grafen, S. 12.

2 Vgl. Köbler, Lexikon, S. 338-341; Toussaint, Leinin-
gen (Pfalzatlas IV), S. 1056-1059.
3 Abgedruckt in Sehling, EKO XIV, Nr. 23.
4 Vgl. Ernst, Reformation, S. 166f.; Biundo, Kirchen-
ordnungen, S.16.

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