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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0237
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Einleitung

4. Kirchenordnungsmandat 1. September 1581 (Text S. 275)
Bei diesem Text handelt es sich, ähnlich wie bei Nr. 1, eher um eine Art Kirchenzucht- oder Polizeiordnung,
die bestimmte Missstände und Einzelfälle verhandelt, die wahrscheinlich nur für die Gemeinde Westerburg
gelten.

3. Leiningen-Hardenburg

Die Linie Leiningen-Hardenburg hat ebenfalls erst nach dem Augsburger Religionsfrieden offiziell die
Reformation durchgeführt. Graf Emich IX. von Leiningen-Dagsburg starb 1541 als Katholik; seine beiden
unmündigen Söhne Johann Philipp (1538-1562) und Emich X. (1540-1593) standen bis 1560 unter Vor-
mundschaft. Die von der vormundschaftlichen Regierung 1549 erlassene Polizeiordnung schreibt u.a. den
Untertanen den Besuch der Messe und die Beachtung der Fastenzeiten vor,17 und noch 1559 sprechen die
kurpfälzischen Räte in einem Bericht an den Kurfürsten in Heidelberg die Befürchtung aus, die Leininger
könnten als Mitherren versuchen, im Kondominat Haßloch das papstumb wieder einzuführen.18 Auch Graf
Johann Philipp I. scheint in den beiden kurzen Jahren seiner Regierung bis zu seinem frühen Tod 1562 ein
treuer Sohn der katholischen Kirche geblieben zu sein, wie aus seinem Testament hervorgeht.19 Seine Frau
allerdings, Anna von Mansfeld, war dem neuen Glauben zugehörig.20 Wenn man der 1608 gedruckten
Leichenpredigt auf Graf Emich XI. glauben darf, so hat Johann Philipps Bruder Emich X. bald nach
Antritt der Vormundschaft für seinen erst nach dem Tode seines Bruders geborenen Neffen Emich XI.
(1562-1606) mit der Einführung der Reformation begonnen, also etwa zur gleichen Zeit, in der auch die
Westerburger Vettern dies taten.21 1563 wird von einer Inventarisierung des Dürkheimer Kirchenbesitzes
berichtet - ein übliches Vorgehen im Umfeld der Reformation.22 Schließlich findet sich im Leiningen-Har-
denburger Bestand des Speyerer Landesarchivs ein Memoriale aus dem 18. Jahrhundert, worin über die
Pfarrkollaturrechte des 16. Jahrhunderts berichtet wird, dass noch 1553 ein katholischer Priester eingesetzt
worden sei, während dann Emich X., genannte der Ältere, 1566 die Reformation eingeführt habe.23 Emich
X. unterzeichnet 1580 die Konkordienformel.
In einem Brief des Weisenheimer Pfarrers Georg Edelmann von 1571 ist von einer leiningischen Kir-
chenordnung die Rede, auch andere Schriftstücke aus dem letzten Viertel des 16. Jahrhunderts sprechen von
einer Leininger Ordnung, so etwa das Mandat von 1584 (Text Nr. 5) und mehrmals auch die Visitations-
ordnung von 1609.24 Bei der Visitation 1609 findet sich in Weisenheim aber ein Exemplar der zweibrücki-
schen Kirchenordnung von 1557,25 während es vom Pfarrer von Kleinbockenheim heißt, dass er die kur-
pfälzische Kirchenordnung benutze - womit wohl die lutherische von Ottheinrich oder deren Nachdruck
durch Ludwig VI. gemeint sein dürfte.26 Somit ist es wahrscheinlich, dass mit der genannten „leiningischen“
Ordnung eine der beiden pfälzischen Ordnungen gemeint ist.27

17 Vgl. Kaul, Reformation, S. 5.
18 Vgl. Kaul, Reformation, S. 6. Auch ist in den pfälzi-
schen Visitationsakten für den mit Leiningen gemeinsa-
men Ort Wilgartswiesen 1558 die Rede davon, dass der
Leininger Graf sich weigere, den katholischen Priester
des Ortes zu entlassen (frdl. Auskunft von OKR Dr.
Bümlein, Speyer, aus dem z.Zt. in Vorbereitung befind-
lichen Druck dieser Akten).
19 Vgl. Kaul, Reformation, S. 12.

20 Vgl. Wünsch, Agnes von Mansfeld, S. 247-258.
21 Vgl. Kaul, Reformation, S. 13.
22 Vgl. Kaul, Reformation, S. 17.
23 LA Speyer C 26-353 fol. 10.
24 Vgl. Kaul, Reformation, S. 95.
25 Vgl. Sehling, EKO XVIII, S. 71-259.
26 Vgl. Sehling, EKO XIV, S. 113-220; S. 63-66.
27 Vgl. dazu etwa die Redeweise von der sog. „Sponheimi-
schen Kirchenordnung“ der Hinteren Grafschaft Spon-

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