Einleitung
Das wichtigste Ergebnis dieser Aussprache war aber zum wiederholten Male die Erkenntnis, dass die
bisherige Kirchenordnung, womit die nur wenige Jahre alte von 1574 gemeint sein kann, von den Pfarrern
in den Gemeinden nicht bzw. nicht gleichermaßen beachtet werde. Während im Januar 1582 deswegen noch
der Befehl ergangen war, die Kirchenordnung wieder zu erneuern und in Kraft zu setzen,29 wird nun ein
anderer Weg eingeschlagen: Das Konsistorium setzt eine Kommission ein, bestehend aus den Pfarrern Mag.
Johannes Crollius, Mag. Adam Herdorpius, Wigand Gebertshagen und Johannes Thonberg, die eine neue
Kirchenordnung erarbeiten soll, die dann gedruckt und allen Pfarrern zugeschickt werden soll. Weitere
Nachrichten über die Tätigkeit dieser Kommission sind leider nicht überliefert, womit offen bleiben muss,
ob diese Gruppe tatsächlich die Redaktion der Kirchenordnung von 1590 verantwortete.
Bevor diese Arbeit zu einem Abschluss kam, erließ Graf Hermann nur noch eine Ordnung:
12. Almosenordnung 1587 (Text S. 379)
Dieser Text ist allerdings nur in einer Abschrift aus der Regierungszeit des Grafen Salentin Ernst von
Manderscheid, also aus der Zeit nach 1652 erhalten, wie ein in der gleichen Handschrift beiliegendes zweites
Mandat ausweist.30
Nachdem Graf Hermann bei seinem Tode nur eine Tochter hinterließ, fiel 1588 die gesamte Herrschaft an
Graf Heinrich, der das Reformationswerk mit einer eigenen gedruckten Kirchenordnung zum Abschluss
brachte.
13. Kirchenordnung 1590 (Text S. 385)
Im Vorwort der Kirchenordnung wird dargelegt, dass in der Grafschaft Sayn seit langem die 1557 erschie-
nene Kirchenordnung des Herzogs Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken gebräuchlich sei, weshalb jetzt aus
dieser Kirchenordnung eine Art neu geordneter Auszug erstellt werde. Erstaunlicherweise wird die Kir-
chenordnung von 1574 nicht erwähnt und auch nirgends als Vorlage benutzt! Aber es kann auch keinesfalls
davon die Rede sein, dass die Ordnung nur Texte aus der Zweibrücker Ordnung enthielte.
Zwar lässt sich die mehr oder weniger wörtliche Herkunft mancher Teile dieser Ordnung aus der zwei-
brückischen Kirchenordnung nachweisen, allerdings auch mit einigen, nicht unbedeutenden Unterschie-
den.31 In einigen Kapiteln lassen sich allenfalls einzelne Satzteile aus der Zweibrücker Ordnung nachweisen.
Andere Kapitel oder Absätze scheinen selbstformulierte Zusammenfassungen längerer Passagen der Zwei-
brücker Ordnung zu sein. Eine vollständige Übereinstimmung herrscht in der Regel nur in den liturgischen
Formularen, wobei allerdings zu bedenken ist, dass diese meist keine Eigenschöpfungen der Zweibrücker
Ordnung sind, sondern allgemein rezipierte Texte darstellen, wie etwa Luthers Ordinationsformular.
Das achte Kapitel (Bann) widerspricht sogar ausdrücklich der Zweibrücker Ordnung, die nämlich
anordnet, dass der Bann und die Buße eines vom Abendmahl Ausgeschlossenen nicht öffentlich vor ver-
sammelter Gemeinde geschehen sollen.32
29 In der Kirchenzuchtordnung, Text Nr. 9.
30 Salentin Ernst von Manderscheid-Blankenheim heira-
tete 1652 eine der beiden Saynischen Erbtöchter, Erne-
stine. Im gleichen Jahr wurden durch einen Teilungsver-
trag zwischen den Ehemännern der beiden Erbtöchter
Ernestine und Johannetta, Salentin Ernst von Mander-
scheid und Johann Georg von Sachsen, die beiden selb-
ständigen Grafschaften Sayn-Hachenburg (Ernestine)
und Sayn-Altenkirchen (Johannetta) errichtet, vgl.
Gensicke, Landesgeschichte, S. 343.
31 So wird z.B. gleich im ersten Kapitel die Liste der Lehr-
und Bekenntnisschriften geändert bzw. erweitert.
32 Vgl. KO Pfalz-Zweibrücken 1557, Sehling, EKO
XVIII, S. 156.
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Das wichtigste Ergebnis dieser Aussprache war aber zum wiederholten Male die Erkenntnis, dass die
bisherige Kirchenordnung, womit die nur wenige Jahre alte von 1574 gemeint sein kann, von den Pfarrern
in den Gemeinden nicht bzw. nicht gleichermaßen beachtet werde. Während im Januar 1582 deswegen noch
der Befehl ergangen war, die Kirchenordnung wieder zu erneuern und in Kraft zu setzen,29 wird nun ein
anderer Weg eingeschlagen: Das Konsistorium setzt eine Kommission ein, bestehend aus den Pfarrern Mag.
Johannes Crollius, Mag. Adam Herdorpius, Wigand Gebertshagen und Johannes Thonberg, die eine neue
Kirchenordnung erarbeiten soll, die dann gedruckt und allen Pfarrern zugeschickt werden soll. Weitere
Nachrichten über die Tätigkeit dieser Kommission sind leider nicht überliefert, womit offen bleiben muss,
ob diese Gruppe tatsächlich die Redaktion der Kirchenordnung von 1590 verantwortete.
Bevor diese Arbeit zu einem Abschluss kam, erließ Graf Hermann nur noch eine Ordnung:
12. Almosenordnung 1587 (Text S. 379)
Dieser Text ist allerdings nur in einer Abschrift aus der Regierungszeit des Grafen Salentin Ernst von
Manderscheid, also aus der Zeit nach 1652 erhalten, wie ein in der gleichen Handschrift beiliegendes zweites
Mandat ausweist.30
Nachdem Graf Hermann bei seinem Tode nur eine Tochter hinterließ, fiel 1588 die gesamte Herrschaft an
Graf Heinrich, der das Reformationswerk mit einer eigenen gedruckten Kirchenordnung zum Abschluss
brachte.
13. Kirchenordnung 1590 (Text S. 385)
Im Vorwort der Kirchenordnung wird dargelegt, dass in der Grafschaft Sayn seit langem die 1557 erschie-
nene Kirchenordnung des Herzogs Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken gebräuchlich sei, weshalb jetzt aus
dieser Kirchenordnung eine Art neu geordneter Auszug erstellt werde. Erstaunlicherweise wird die Kir-
chenordnung von 1574 nicht erwähnt und auch nirgends als Vorlage benutzt! Aber es kann auch keinesfalls
davon die Rede sein, dass die Ordnung nur Texte aus der Zweibrücker Ordnung enthielte.
Zwar lässt sich die mehr oder weniger wörtliche Herkunft mancher Teile dieser Ordnung aus der zwei-
brückischen Kirchenordnung nachweisen, allerdings auch mit einigen, nicht unbedeutenden Unterschie-
den.31 In einigen Kapiteln lassen sich allenfalls einzelne Satzteile aus der Zweibrücker Ordnung nachweisen.
Andere Kapitel oder Absätze scheinen selbstformulierte Zusammenfassungen längerer Passagen der Zwei-
brücker Ordnung zu sein. Eine vollständige Übereinstimmung herrscht in der Regel nur in den liturgischen
Formularen, wobei allerdings zu bedenken ist, dass diese meist keine Eigenschöpfungen der Zweibrücker
Ordnung sind, sondern allgemein rezipierte Texte darstellen, wie etwa Luthers Ordinationsformular.
Das achte Kapitel (Bann) widerspricht sogar ausdrücklich der Zweibrücker Ordnung, die nämlich
anordnet, dass der Bann und die Buße eines vom Abendmahl Ausgeschlossenen nicht öffentlich vor ver-
sammelter Gemeinde geschehen sollen.32
29 In der Kirchenzuchtordnung, Text Nr. 9.
30 Salentin Ernst von Manderscheid-Blankenheim heira-
tete 1652 eine der beiden Saynischen Erbtöchter, Erne-
stine. Im gleichen Jahr wurden durch einen Teilungsver-
trag zwischen den Ehemännern der beiden Erbtöchter
Ernestine und Johannetta, Salentin Ernst von Mander-
scheid und Johann Georg von Sachsen, die beiden selb-
ständigen Grafschaften Sayn-Hachenburg (Ernestine)
und Sayn-Altenkirchen (Johannetta) errichtet, vgl.
Gensicke, Landesgeschichte, S. 343.
31 So wird z.B. gleich im ersten Kapitel die Liste der Lehr-
und Bekenntnisschriften geändert bzw. erweitert.
32 Vgl. KO Pfalz-Zweibrücken 1557, Sehling, EKO
XVIII, S. 156.
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