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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0443
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13. Kirchenordnung 1590

Moysis: Alle Menschen, die diese Greuwel thun,
werden auß dem Volck vertilget werden.175 Und
mercke, daß außtrücklich gesaget ist, ALLE MEN-
SCHEN. Hie ist niemandt außgenommen, Keyser,
Könige, Fürsten und geringe Personen, Mann und
Frauwe etc. Und in den Exempeln von der Vertil-
gung der Städt Sodomae und Gomorrae176 und deß
gantzen Volcks Canaan177 und in der Straffe Da-
vids178 ist außgedruckt, daß Gott der Richter und
Straffer sey. Und ist dieses darumb geschrieben, daß
wir alle in anderer Leut Straffen diß erkennen und
bekennen, daß Gott gewißlich ein gegenwärtiger
Richter sey und daß sich etliche bekehren, die an-
dern aber, die sich nicht wöllen bekehren, nach der
leiblichen Straffe in ewige Angst und Schmertzen
fallen sollen.
Von diesem Urtheil Gottes soll man die Zuhö- |150|
rer offt erinnern und das Volck unterweisen, daß sie
alle verbottene Vermischung meyden und darbey
wissen, daß der Ehestand Gott gefällig sey und daß
mann in, Gott zu Ehren, mit Zucht, Ehrerbietung
unnd Gottes Anruffung anfahen unnd für unnd für
züchtiglich, gedultig unnd freundtlich darin leben,
daß beyde Eheliche Personen eine Kirch Gottes
seyn, mit einträchtigem Hertzen Gott anruffen,
dancken, preisen, einander mit dem Gebett helffen,
die Kinder aufferziehen und also in Gottesfurcht
unnd Glauben ihr Leben zu einem seligen Ende
bringen mögen, daß sie auch in Ewigkeit in der
himmlischen Kirchen sich miteinander freuwen und
Gott dancken mögen etc.
Wie nun vom Ehestand die Zuhörer sollen under-
richtet werden, wissen verstündige Prediger und ist
hoch von nöhten, daß mann dieselbige Lehr fleissig
treibe.q
Dieweil aber das Volck unvorsichtig ist und viel in
verbottene gradus der Sibttschafft oder Schwäger-
schafft sich zuverheyraten understehn, So wil von
nöhten seyn, daß die Pastores ettliche mal im Jar
175 Lev 18,29.
176 Gen 18,16-19,29.
177 Gen 9,25-27.

ernstliche Vermahnungen und Erinnerungen thun,
in welchen gradibus keine Ehe zwischen den Perso-
nen können zugelassen werden. |151|
Und zu Befürderung dieses Christlichen Wercks
können sie das 18. Cap. deß 3. Buchs Moysis179 er-
kleren und Erinnerung darbey thun, als nemlich,
daß Unsere ernstliche Ordnung, Willen und Befelch
sey, daß alle die gradus, welche Moyses in obgerur-
tem Buch und Capittel gesetzt, in Unser Straff und
Herrschafft allerdings und bey ernster, unnachläs-
siger Straff verbotten seyn sollen, als nemlich:
Einer soll nicht haben seine Mutter.
Eine soll nicht haben iren Vatter.
Einer soll nit haben seine Stiffmutter.
Eine hab nit iren Stiffvatter.
Einer habe nit seine Schwester von einem Theil.
Eine habe nit ihren Bruder von einem Theil.
Einer habe nit seines Sohnstochter.
Eine habe nit ires Sohnssohn.
Einer habe nicht seiner Tochtertochter.
Eine habe nit irer Tochtersohn.
Einer habe nit seine Schwester von Vatter und Mut-
ter.
Eine habe nit iren Bruder.
Einer habe nit seines Vatters Schwester.
Eine habe nit ires Vatters Bruder.
Einer habe nit seiner Mutter Schwester.
Eine habe nit irer Mutter Bruder.
Einer hab nit seines Vatters bruders Weib |152| Noch
seiner Mutter Bruders Weib.
Eine hab nicht ihres Vatters schwester Mann Noch
ihrer Mutter schwester Mann.
Einer habe nicht seines Sohns Weib.
Eine habe nicht ihrer Tochtermann.
Einer habe nicht seines Bruders Weib.
Eine habe nicht ihrer schwester Mann.
Einer habe nicht seines Weibs Dochter oder Stiff-
dochter.
Eine habe nicht ihres Manns Sohn oder Stiffsohn.
Einer habe nicht seines Weibs Sohnsdochter.
Eine habe nicht ihres Mannes Sohnssohn.
178 2Sam 12.
179 Lev 18,6-18.

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