Sayn
milde Hülff nach Vermögen zuerzeigen. Jedoch sol-
len derselbigen Leut Namen verzeichnet werden,
daß sie nicht zum offtermal an einen Ort kommen.
Was aber sonst auff den Dörffern in den Allmosen
Kasten felt, das soll man wol verwahret behalten,
damit man den ingesessenen Haußarmen davon
stewren und helffen könne.
Wo auch Haußarme seyn, die solcher Allmosen
bedörffen, denen sollen die Kasten oder Kirchen-
meis- |210| ter mit Vorwissen deß Pastoris eine Gab
nach Gelegenheit mittheilen und solches in einem
sonderlichen Capitel bey der Kirchenrechnung ver-
rechnen.
Caput XX.
Von Unserem Consistorio.
qBeydes muß man wissen, daß ein grosser Unter-
scheidt seye zwischen Weltlichen Gerichten und
Straffen und zwischen Kirchen Gerichten und Straf-
fen und daß die Kirche besondere Gericht und Straf-
fen haben muß, wie dann der Herr Christus diese
Gericht selber ordnet, Matth. 18226, und seyn ohn
Zweiffel zuvor in der ersten Vätter Kirchen derglei-
chen besondere Kirchen Gericht gewesen. Und da-
reyn gehören fürnemlich zweyerley Sachen, Streit
von der Lehre und Urtheil wider die, so in eusserli-
chen Sünden leben und nicht ablassen wöllen. Von
solchen Gerichten redet S. Paulus zu den Corin-
thern.227 l211|
Es haben auch hernach die Bischoffe etliche Fälle in
Ehesachen in diese Gericht gezogen, dann die Hey-
den haben offentliche Unzucht und muhtwillige
Ehetrennung zugelassen. Solche Sünden zu straffen
und zu verhüten, hat die Kirch solcher Sachen sich
müssen annemmen. Wiewol hernacher etliche Ca-
nones gemacht seyn, die auch sträfflich seind, wie
dann in diesem Menschlichen Leben leichtlich Irr-
thumb und böse Gewohnheit eynschleichen, so man
eygenen Gedancken und nicht Gottes Wort folget.
Nun befindet man leyder in diesem elenden Le-
ben, daß von Ehegelübden viel Irrungen vorfallen,
hernach auch malitiosae desertiones, etc., und seyn
dieser Sachen so viel, daß sie ein besonders Consis-
torium bedörffen, dareyn Gottsfürchtige, gelehrte
und verstendige Menner sitzen.
Aus KO Pfalz-Zweibrücken 1557, Sehling, EKO
XVIII, S. 145.
226 Mt 18,15-18.
Darumb haben Wir auch für gut und rahtsam ange-
sehen, daß diese Sachen bey dem Kirchen Gericht
forthers bleiben sollen.
Damit aber Unsern Unterthanen in solchen oban-
geregten Fällen desto schleuniger möchte gerahten
und geholffen werden, haben Wir beschlossen, mit
Hülff deß Allmächtigen ein neuw Consistorium oder
Kirchen Gericht in Unserer Stadt Ha- |212| chen-
burg, welches zu allen Quartaln oder Viertel Jahren
auff den Frondienstag228 unverzöglich soll gehalten
werden, zuordnen, auch dasselbige mit verstendi-
gen, tüchtigen Personen auß beyden Faculteten der
Theologen und Rechtsverstendigen nohttürfftigli-
chen zubesetzen und eine gantze Ordnung begreiffen
zu lassen, darin nit allein von dem Proceß und Form
der Execution, sondern auch, was für Sachen für
solch Consistorium gehören und wie es in Ehefällen
beständiglichen gehalten, auch welcher Gestalt die
jenigen, so in öffentlichen Ergernissen halßstarrig
verharren, mit vorgehender Citation verhöret und
gebürlicher Handlung in den Bann gethan und er-
klärt werden, nothwendige und gnugsame Verse-
hung geschehen soll etc.q
An solch Kirchen Gericht wöllen Wir also hiemit
alle Unsere Unterthanen gewiesen haben, sich da
selbst Rahts zu erholen. |213|
227 1Kor 5.
228 Offenbar der Tag im Quartal, an dem Frondienste zu
leisten waren. Frontag auch als Gerichtstag des Grund-
herren belegt, vgl. DRW 3, Sp. 1008.
442
milde Hülff nach Vermögen zuerzeigen. Jedoch sol-
len derselbigen Leut Namen verzeichnet werden,
daß sie nicht zum offtermal an einen Ort kommen.
Was aber sonst auff den Dörffern in den Allmosen
Kasten felt, das soll man wol verwahret behalten,
damit man den ingesessenen Haußarmen davon
stewren und helffen könne.
Wo auch Haußarme seyn, die solcher Allmosen
bedörffen, denen sollen die Kasten oder Kirchen-
meis- |210| ter mit Vorwissen deß Pastoris eine Gab
nach Gelegenheit mittheilen und solches in einem
sonderlichen Capitel bey der Kirchenrechnung ver-
rechnen.
Caput XX.
Von Unserem Consistorio.
qBeydes muß man wissen, daß ein grosser Unter-
scheidt seye zwischen Weltlichen Gerichten und
Straffen und zwischen Kirchen Gerichten und Straf-
fen und daß die Kirche besondere Gericht und Straf-
fen haben muß, wie dann der Herr Christus diese
Gericht selber ordnet, Matth. 18226, und seyn ohn
Zweiffel zuvor in der ersten Vätter Kirchen derglei-
chen besondere Kirchen Gericht gewesen. Und da-
reyn gehören fürnemlich zweyerley Sachen, Streit
von der Lehre und Urtheil wider die, so in eusserli-
chen Sünden leben und nicht ablassen wöllen. Von
solchen Gerichten redet S. Paulus zu den Corin-
thern.227 l211|
Es haben auch hernach die Bischoffe etliche Fälle in
Ehesachen in diese Gericht gezogen, dann die Hey-
den haben offentliche Unzucht und muhtwillige
Ehetrennung zugelassen. Solche Sünden zu straffen
und zu verhüten, hat die Kirch solcher Sachen sich
müssen annemmen. Wiewol hernacher etliche Ca-
nones gemacht seyn, die auch sträfflich seind, wie
dann in diesem Menschlichen Leben leichtlich Irr-
thumb und böse Gewohnheit eynschleichen, so man
eygenen Gedancken und nicht Gottes Wort folget.
Nun befindet man leyder in diesem elenden Le-
ben, daß von Ehegelübden viel Irrungen vorfallen,
hernach auch malitiosae desertiones, etc., und seyn
dieser Sachen so viel, daß sie ein besonders Consis-
torium bedörffen, dareyn Gottsfürchtige, gelehrte
und verstendige Menner sitzen.
Aus KO Pfalz-Zweibrücken 1557, Sehling, EKO
XVIII, S. 145.
226 Mt 18,15-18.
Darumb haben Wir auch für gut und rahtsam ange-
sehen, daß diese Sachen bey dem Kirchen Gericht
forthers bleiben sollen.
Damit aber Unsern Unterthanen in solchen oban-
geregten Fällen desto schleuniger möchte gerahten
und geholffen werden, haben Wir beschlossen, mit
Hülff deß Allmächtigen ein neuw Consistorium oder
Kirchen Gericht in Unserer Stadt Ha- |212| chen-
burg, welches zu allen Quartaln oder Viertel Jahren
auff den Frondienstag228 unverzöglich soll gehalten
werden, zuordnen, auch dasselbige mit verstendi-
gen, tüchtigen Personen auß beyden Faculteten der
Theologen und Rechtsverstendigen nohttürfftigli-
chen zubesetzen und eine gantze Ordnung begreiffen
zu lassen, darin nit allein von dem Proceß und Form
der Execution, sondern auch, was für Sachen für
solch Consistorium gehören und wie es in Ehefällen
beständiglichen gehalten, auch welcher Gestalt die
jenigen, so in öffentlichen Ergernissen halßstarrig
verharren, mit vorgehender Citation verhöret und
gebürlicher Handlung in den Bann gethan und er-
klärt werden, nothwendige und gnugsame Verse-
hung geschehen soll etc.q
An solch Kirchen Gericht wöllen Wir also hiemit
alle Unsere Unterthanen gewiesen haben, sich da
selbst Rahts zu erholen. |213|
227 1Kor 5.
228 Offenbar der Tag im Quartal, an dem Frondienste zu
leisten waren. Frontag auch als Gerichtstag des Grund-
herren belegt, vgl. DRW 3, Sp. 1008.
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