13. Kirchenordnung 1590
beygelegt werden, welcher sich dann hernach die ar-
men Pfarrherrn und Kirchendiener zu ihrem Studie-
ren gebrauchen können.
Nach solchen erkaufften und beygelegten Büchern
sollen die verordnete Visitatores jederzeit fleissige
Nachfrage thun, darmit dieselbigen nicht darvon
kommen, sondern Vermög deß Inventarii den nach-
folgenden Pfarrherrn zu gut auch bleiben mögen.
Caput XXIIII.
Von den Schulmeistern und iren Lectionibus.
Dieweil auch nöhtig ist, daß die Jugendt in den
Schulen, als welche Seminaria Ecclesiae seind, an-
fänglich in der Lehr deß Catechismi und forthers in
allen Ar- |227| tickeln unsers christlichen Glaubens
recht instituiert werde, So sollen Unsere in den
Städten, Flecken und Dörffern bestellte Ludimagis-
tri und Schulmeister keine andere Bücher brauchen
und ihren discipulis vorlesen, dann allein welche mit
vorbemeldter Augspurgischen Confession uberein-
stimmen. Dergleichen auch solche Politische Au-
thores lesen, darauß die Jugend Zucht und Erbar-
keit, die Sprachen und artes liberales ohne einig Er-
gerniß lernen können, wie derowegen inen nach Ge-
legenheit jeder Schulen hierneben absonderlich ein
gewisse Ordnung soll praescribiret und zugestellet
werden.
Nota.
Was weiter und uber die obgesetzte Puncten zu
verordnen nötig, soll in den järlichen visitationibus
und Synodis nach Unserer Kirchen Gelegenheit be-
dacht und verordnet werden, wie dann auch, da ei-
niger Enderung in dieser Ordnung hernechst nötig
seyn würde, Wir Uns dieselbe nach Befindung und
Gestalt der Sachen jederzeit vorbehalten haben, etc.
Laus Deo. |228|
447
beygelegt werden, welcher sich dann hernach die ar-
men Pfarrherrn und Kirchendiener zu ihrem Studie-
ren gebrauchen können.
Nach solchen erkaufften und beygelegten Büchern
sollen die verordnete Visitatores jederzeit fleissige
Nachfrage thun, darmit dieselbigen nicht darvon
kommen, sondern Vermög deß Inventarii den nach-
folgenden Pfarrherrn zu gut auch bleiben mögen.
Caput XXIIII.
Von den Schulmeistern und iren Lectionibus.
Dieweil auch nöhtig ist, daß die Jugendt in den
Schulen, als welche Seminaria Ecclesiae seind, an-
fänglich in der Lehr deß Catechismi und forthers in
allen Ar- |227| tickeln unsers christlichen Glaubens
recht instituiert werde, So sollen Unsere in den
Städten, Flecken und Dörffern bestellte Ludimagis-
tri und Schulmeister keine andere Bücher brauchen
und ihren discipulis vorlesen, dann allein welche mit
vorbemeldter Augspurgischen Confession uberein-
stimmen. Dergleichen auch solche Politische Au-
thores lesen, darauß die Jugend Zucht und Erbar-
keit, die Sprachen und artes liberales ohne einig Er-
gerniß lernen können, wie derowegen inen nach Ge-
legenheit jeder Schulen hierneben absonderlich ein
gewisse Ordnung soll praescribiret und zugestellet
werden.
Nota.
Was weiter und uber die obgesetzte Puncten zu
verordnen nötig, soll in den järlichen visitationibus
und Synodis nach Unserer Kirchen Gelegenheit be-
dacht und verordnet werden, wie dann auch, da ei-
niger Enderung in dieser Ordnung hernechst nötig
seyn würde, Wir Uns dieselbe nach Befindung und
Gestalt der Sachen jederzeit vorbehalten haben, etc.
Laus Deo. |228|
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