5. Kirchenzuchtordnung 1600
unnd Obrigkeit nicht allein glaubwurdig berichtet,
sondern auch eine geraume zeit hero zum theill
selbsten inn der personn laider gespuret, gesehenn
und erfahrenn, welcher gestalt vast der meiste theill
cdieses amptsc angehörige, I. G. underthanen sich
über hiebevor zu mehr malen außgangne poenall
edicten zuwider denselben so woll in uferlegter
schuldiger besuchung der gewohnlichen predigten
des hey[ligen] göttlichenn worts uf sonn-, bett-, fest-
unnd wuechentliche freytage, alß auch hochnötiger
unnd heilsamer Cathechißmuslehrenn, auch andern
mehr darinn begriffenen puncten gantz fahrlessigh
unnd über vilfaltige der ordenlichenn kirchendienere
vonn den cantzlen trewe wahrnungh und ermahnun-
gen zumahl ungehorsamb und widerspenstig verhal-
tenn unnd erzeigen, alß haben I. G. bey sich reiffli-
chen erwogenn, dieweil sie nit allein die fortpflant-
zungh und handthabungh der zweiten, sondern auch
und vornemblich der erstenn taffell Moysis unnd
also aller und jeder darinn verleibten gebottenn
oberkeits wegen zu thun sich schuldigh erkennen,
dießen nochmaligenn edictall bevelch und ordtnung
mit widerholungh aller voriger vaste gleichmessiger
zum uberfluß vonn newem offentlich promulgieren
unnd durch alle unnd jede ddiesses amptsd kirchen-
dienere samptlichenn I. G. underthonenn, dieneren,
inwohneren oder sunsten angehörigen, einem jeden
zue kunfftiger |2| verhaltungh unnd nachrichtlicher
wissenschafft verstendtlichen vor- unnd ableßenn zu
laßenn, wie nachfolgett.
eKirchgang uff Sonn-, Bett- und gewohnliche Freytagspredigten.e
[Teilnahmepflicht]
αDas nemlichenn hinfuro uf alle sontägliche, so woll
vor- als nachmittags, wie nit weniger wuechentliche
freytags-, gewohnliche bett- unnd festtags- und re-
spective cathechißmuspredigtenn alle die jenige,
beides vonn alten unnd jungenn, so zum kirchgangh
geschickt, gehorsamlich zu erscheinenn unnd sich
einzustellen schuldigh sein sollen also und derge-
stalt, das uf die wuchentliche freytagspredigten zum
wenigstenn auß jedem haußgeseß der häupter, das
ist man oder weib, eins, die kinder aber, so darzu
α Von jedem haußgeseß der häupter eins. Von kinder und
gesindt das dritte theil.
β Uffseher sollen sein: jedes orts kirchendienere, sendts-
cheffen, schultheiß und kirspelsgeschworne.
wöhnliche, unchristliche weingeselschafften in öffentlichen
wirdsheusern auff den hohen festen abgeschafft und die
schultheißen und scheffen ihre gelächer auff eine andere zeit
aufftheilen oder gar unterlassen. 16. Daß das außlauffen in
andere herrschafften zue getentz und ärgerlichen gesel-
schafften bey kirmeßen, jharmärcken, meyspielen etc. ver-
botten werde, also auch das gesäng und aier heischen in der
Johansnacht. Item, daß den angrentzenden und benachbar-
ten unter dieser oberkeit das aier und braden heischen nit
gestattet und derhalben auch den underthanen ihnen etwas
zu geben verbotten werde. | 17. Daß zu winters zeiten die
spinstuben und zu sommers zeiten die nachtsarbeit des jun-
geschickt seindt, auch gesindt oder dienstbottenn,
da deren in der zall eines jeglichenn haußes weniger
nit alß drey verhandenn weren, das dritte theill da-
von zur kirchen kommen.
ßUff die sonn-, bett- und gewohnliche festtage aber
sollenn zum wenigstenn auß jedem hauß, darinn ne-
ben den häuptern etwann noch drey, vier oder mehr
personen ahn kindern und gesindt, fso zum kirch-
gangh tuchtig, verhanden, die helffte davon, son-
derlich aber kinder unnd gesindtf alle sampt einem
von den hauptern zur sontäglichenn nachmittags
gen volcks in wiesen, gärten etc., daher untzucht und heim-
liche gelübde etc. kommen, item daß auch daß lehen auß-
ruffen verbotten werde. 18. Daß die pferdsjungen die straf-
fen, welche sie wegen ihres rügens und pfendens eintreiben,
nicht mit solchem schändlichem ärgernus, wie bißhero ge-
schehen, versauffen, sonder dieselb nützlich und ehrlich
(wie dan solches ihnen die oberkeit vortzuschreiben wissen
wird) anwenden. Actum Raupach in conventu den 14. Ja-
nuarii Anno 1600. Josephus Anröder mps. Petrus Krei.
Balthasar Piscator, Christianus Nicerus. Gulielmus Ro-
lichius. Gerhardus Sinstedius. Johannes Honlius.
b-b Entwurf: herrschafft.
c-c Entwurf: dieser herrschafft.
d-d Entwurf: dieser herrschafft.
e-e Fehlt Entwurf.
f-f Fehlt Entwurf.
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unnd Obrigkeit nicht allein glaubwurdig berichtet,
sondern auch eine geraume zeit hero zum theill
selbsten inn der personn laider gespuret, gesehenn
und erfahrenn, welcher gestalt vast der meiste theill
cdieses amptsc angehörige, I. G. underthanen sich
über hiebevor zu mehr malen außgangne poenall
edicten zuwider denselben so woll in uferlegter
schuldiger besuchung der gewohnlichen predigten
des hey[ligen] göttlichenn worts uf sonn-, bett-, fest-
unnd wuechentliche freytage, alß auch hochnötiger
unnd heilsamer Cathechißmuslehrenn, auch andern
mehr darinn begriffenen puncten gantz fahrlessigh
unnd über vilfaltige der ordenlichenn kirchendienere
vonn den cantzlen trewe wahrnungh und ermahnun-
gen zumahl ungehorsamb und widerspenstig verhal-
tenn unnd erzeigen, alß haben I. G. bey sich reiffli-
chen erwogenn, dieweil sie nit allein die fortpflant-
zungh und handthabungh der zweiten, sondern auch
und vornemblich der erstenn taffell Moysis unnd
also aller und jeder darinn verleibten gebottenn
oberkeits wegen zu thun sich schuldigh erkennen,
dießen nochmaligenn edictall bevelch und ordtnung
mit widerholungh aller voriger vaste gleichmessiger
zum uberfluß vonn newem offentlich promulgieren
unnd durch alle unnd jede ddiesses amptsd kirchen-
dienere samptlichenn I. G. underthonenn, dieneren,
inwohneren oder sunsten angehörigen, einem jeden
zue kunfftiger |2| verhaltungh unnd nachrichtlicher
wissenschafft verstendtlichen vor- unnd ableßenn zu
laßenn, wie nachfolgett.
eKirchgang uff Sonn-, Bett- und gewohnliche Freytagspredigten.e
[Teilnahmepflicht]
αDas nemlichenn hinfuro uf alle sontägliche, so woll
vor- als nachmittags, wie nit weniger wuechentliche
freytags-, gewohnliche bett- unnd festtags- und re-
spective cathechißmuspredigtenn alle die jenige,
beides vonn alten unnd jungenn, so zum kirchgangh
geschickt, gehorsamlich zu erscheinenn unnd sich
einzustellen schuldigh sein sollen also und derge-
stalt, das uf die wuchentliche freytagspredigten zum
wenigstenn auß jedem haußgeseß der häupter, das
ist man oder weib, eins, die kinder aber, so darzu
α Von jedem haußgeseß der häupter eins. Von kinder und
gesindt das dritte theil.
β Uffseher sollen sein: jedes orts kirchendienere, sendts-
cheffen, schultheiß und kirspelsgeschworne.
wöhnliche, unchristliche weingeselschafften in öffentlichen
wirdsheusern auff den hohen festen abgeschafft und die
schultheißen und scheffen ihre gelächer auff eine andere zeit
aufftheilen oder gar unterlassen. 16. Daß das außlauffen in
andere herrschafften zue getentz und ärgerlichen gesel-
schafften bey kirmeßen, jharmärcken, meyspielen etc. ver-
botten werde, also auch das gesäng und aier heischen in der
Johansnacht. Item, daß den angrentzenden und benachbar-
ten unter dieser oberkeit das aier und braden heischen nit
gestattet und derhalben auch den underthanen ihnen etwas
zu geben verbotten werde. | 17. Daß zu winters zeiten die
spinstuben und zu sommers zeiten die nachtsarbeit des jun-
geschickt seindt, auch gesindt oder dienstbottenn,
da deren in der zall eines jeglichenn haußes weniger
nit alß drey verhandenn weren, das dritte theill da-
von zur kirchen kommen.
ßUff die sonn-, bett- und gewohnliche festtage aber
sollenn zum wenigstenn auß jedem hauß, darinn ne-
ben den häuptern etwann noch drey, vier oder mehr
personen ahn kindern und gesindt, fso zum kirch-
gangh tuchtig, verhanden, die helffte davon, son-
derlich aber kinder unnd gesindtf alle sampt einem
von den hauptern zur sontäglichenn nachmittags
gen volcks in wiesen, gärten etc., daher untzucht und heim-
liche gelübde etc. kommen, item daß auch daß lehen auß-
ruffen verbotten werde. 18. Daß die pferdsjungen die straf-
fen, welche sie wegen ihres rügens und pfendens eintreiben,
nicht mit solchem schändlichem ärgernus, wie bißhero ge-
schehen, versauffen, sonder dieselb nützlich und ehrlich
(wie dan solches ihnen die oberkeit vortzuschreiben wissen
wird) anwenden. Actum Raupach in conventu den 14. Ja-
nuarii Anno 1600. Josephus Anröder mps. Petrus Krei.
Balthasar Piscator, Christianus Nicerus. Gulielmus Ro-
lichius. Gerhardus Sinstedius. Johannes Honlius.
b-b Entwurf: herrschafft.
c-c Entwurf: dieser herrschafft.
d-d Entwurf: dieser herrschafft.
e-e Fehlt Entwurf.
f-f Fehlt Entwurf.
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