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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0500
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Wied

Da es aber von einem oder anderm unahngezeigt
geschehe, sollen die sendtscheffen bey iren ayden
und pflichtenn, damit sie der oberkeitt zugethaen,
schuldigh und ihnen hiemit ernstlich gebotten sein,
|8| das sie denn- oder dieselbige alßbaldt mit nahmen
durch den pfarrherrn sollen ufzeichnenn, selbige ver-
zeichnus sampt obbemelter straff 1 alb. einhändi-
gen, durch den schultheißen oder kirspelsgeschwor-
ne eintreiben und dem kirchenpfleger, so es nebenn
anderem zu verrechnen, liferen lassen.
Da aber sie, sendtscheffenn, in deme fahrleßig be-
funden, sollen sie selbstenn vor alle diejenige, so sie
dergestalt nit ufzeichnen lassen, die gesatzte straff
unnachleßig, auch fernerer oberkeits straff nach be-
findungsfall darbeneben zu gewarten haben.

[Geschäfte nach dem Gottesdienst]
kηDeßgleichen solle auch niemandts nach verrichter
predigt, wann man auß der kirchen gangen und
oberkeits gebott oder verbott angehort, inkünfftig,
wie bißhero von etzlichen in bösem gebrauch gewe-
sen, uf dem kirchhoff stehn bleiben, sich schuldtfor-
derns oder anderer liederlicher ursachen halb zanck-
en und ärgernuß geben, sondern alßbaldt, bey straff
6 alb. gegen die verbrechere, nach angehortem ober-
keits gebott nach hauß verfüegen, wie nit weniger
den kremeren, beckern und andern dergleichen vor
oder under der predigt feil zu haben bey straff 12
alb. (deren die frembde durch den schultheiß oder
kirspelsgeschwornen sollen berichtet werden, sich
darvor zu hüeten und unwissenheit nicht zu bekla-
gen habendt) hiemit allerdings verbotten sein solle.k

[Eheordnung]

[Katechismusexamen]
θFerner unnd nach deme laider sich bißhero offtmals
zugetragenn, das die junge, ahngehende eheleutt, so
den christlichen cathechißmum und deßen gewohn-
liche fragstuckh entweder gar nit oder sehr wenig
davon wißen, geschweig verstehenn, nicht so minder
vonn etlichenn kirchendieneren copuliert und ehe-
lich zusamenn gegebenn wordenn, so solle solches
hinfuro ihnenn, kirchendieneren, sampt und sonders
bey vermeidungh gegenn die verbrechern unnachle-
ßiger oberkeits straff hiemit zum uberfluß nochmaln
verbotten und dargegen ernstlich anbevolhenn sein,
das sie inskunfftigh keine angehende eheleuth, so
den cathechißmum oder zum wenigsten dessenn vor-
nembste frackstucke nicht wißen noch verstehen,
copulierenn oder zusamen geben, so lang biß sie es
zimlichermaßen wißen und gelernet habenn. Da

η Item, nach vollendter kirchenüebung sich deß bißhero
liederlichen gezencks und schuldtforderns uf dem kirch-
hoff bey straff 6 alb., item vor oder under der predigt
weder innheimische noch frembde nichts feil haben bey
straff 12 alb.
9 Junge, ahngehende Ehleutt sollen eher nicht, dann biß
sie die gewohnliche cathechißmi fragstückh wissen, co-

aber je die copulation auß wichtigenn, erheblichen
ursachenn nicht könte fueglichenn disperiert oder
ufgeschoben werden, so sollen doch nichstoweniger
die dergestalt copulierte eheleutt der catechißmus
uebung oder kinderlehr, biß sie die |9| nottwendige
fragstuck wol gelernet und verstehenn, sich zu un-
derwerffenn und darbey einzustellen, deßwegenn, da
nottigh, burgen zu setzen schuldigh sein, auch dar-
zue von den kirchendieneren angehaltenn werden.
Ingleichen sollen sie, kirchendienere, auch uf die al-
te, vorlengst copulierte eheleutt, so mehrentheils
weniger als die jugent die nottwendige fragstuckh
des hey. catechißmi wissenn oder verstehenn, mit
sonderm fleiß achtungh habenn, und da ihnen deren
einer oder mehr bekant, selbige weniger nit alß die
jungenn zu lernung der notwendigen catechißmi
fragstuckenn ernstes fleißes anhaltenn. Und da über

puliert oder, da die copulatio nit zu differieren, sich eti-
am post copulationem den cathechißmusübungen zu
submittieren und darbey biß sie es konden, einzustellen
angehalten werden.
k-k Fehlt Entwurf.

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