7. Kirchen- und Polizeiordnung 1616
Cap. 1:
Vom ampt der underthanen gegen eltern
und kindern.
Unnd als anfenglich die kinder demselben gebott
sich wiedersetzen, so ihre eltern unehren, auch die
eltern deme nicht nachkommen, wen sie ihre kinder
vergeßen und vor denen keine sorgh tragen, so wol-
len wir hiemit eltern und kindern iihrer schuldigen
gebur erinnert und erstlich den kindernι ufferlegt
und anbevohlen haben, das sie ihren eltern alle trew,
ehr und gehorsam erzeigen, dieselbe nicht schelden,
schmähen, schlagen oder sonst in andere wegh be-
leidigen,γ sondern da einer hiewieder handelen und
sich vergreiffen wurde, soll gegen demselben nach
gestalt seiner verwirckung ernstlich verfahren und
in sonderheit diejenige, so ihren eltern geflucht oder
handt angeleget hetten, nach Gottes wort an leib
und leben gestrafft werden.22
δDannach auch die eltere erinnert und vermahnet
haben, ihren kindern wol vorzustehen, dieselb zu
Gottes forcht, christlichen tugenden, zucht und er-
barkeit, auch ehrlichen handtwercken und hand-
thierungen erziehen zu laßen |18| und vor allen din-
gen darfür zu sein, daß sie nicht zum bettelen und
müßigangh gewehnet werden. Und do auch hirin
mangel erfunden werden solte, wollen wir gegen el-
tern und kindere ernste, gehorige straff vorbehalten
haben.
γ Den kinderen würdt gehorsamb gegen iren eltern gebot-
ten. Und sollen diejenige kindere, wellichen iren eltern
fluchen oder selbige schlagen ahn leib und leben gestrafft
werden.
δ Dargegen solln die eltern iren kindern wol vorstehn, sie
zu gottesforcht, christliche tugenten, zucht und erbar-
ckeit, auch ehrlichen handtwercken und handtierungen
erziehen lassen.
ε Alle zusammenrottungen, heimliche conventicula, rebel-
lion und abtrunnigkeit der underthonen gegen ire ober-
keit solle gentzlichen verbotten sein. Dargegen die ver-
Cap. 2:
[Vom Amt der Untertanen] gegen ihre obrigkeit
und deroselben angehorige.
Es sundigen auch groblich wieder solch gebott und
die liebe des negsten, die sich ihrer ordentlichen ob-
rigkeitt, dero räthen, beampten und dieneren, ihren
pfarherrn und kirchendienern, schulmeistern und el-
tisten, ihren vormundern, herren und frawen wie-
dersetzen. Und demnach wir ein zeitlangh in that
erfahren, das solch laster in unserm gebieth fast
uberhandt nimbt und unßere underthanen oder dern
etliche sich gelusten laßen, unßern befehln nicht al-
lein zu widerstreben und ihre schuldige gebur zu
verweigern, sondern sich auch jehandts23 zusamen
rottiren, heimliche beikunfften und conventicula
halten, dabey es nicht verpleiben laßen, sondern ih-
rer ein theil sich auch so weit vergreiffen, das sie an
unß und die unßrige handt anzulegen, nach landt
und leuthen, leib und leben zu stehen sich verlauten
laßen und understanden.
εSo wollen wir sie hiemit ernstlich dafur gewarnet
und demnach anbefohlen haben, das sie sich hinfuro
fur solchen schandtlichen laster, sothanig24 abtru-
nigkeitt, rebellion und boßheitt hutten, die conven-
ticula und beikunfften, die ein zente zu dem andern,
ein dorff zu dem ander, ein underthan zu dem an-
dern laufft und diß oder jenes wieder seine obrigkeit
und dero beampte und dienere vorzupringen, eins
das ander uffzuwiegeln und wiederspentigh zu ma-
chen sich understehet, fleißigh meiden, dasselb
gantz und zumahl einstellen und sich alles gehor-
sambs, trew, |19| ehren und respects gegen unß und
die unßrige befleißigen.
brechere ohne barmhertzigkeit ahn leib und leben ge-
strafft, von den beampten, dienern uff dieselbe mit fleiß
achtung gegeben, alßbaldt zur hafft gelifert, peinlich an-
geklagt und ahn leib und leben gestrafft werden.
i-ι Fehlt Abschrift.
22 Ex 21,17.
23 Hin und wieder, vgl. Grimm, DWb 22, Sp. 2298.
24 Solcher, so sehr, dermaßen, vgl. Grimm, DWb 16,
Sp.1818.
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Cap. 1:
Vom ampt der underthanen gegen eltern
und kindern.
Unnd als anfenglich die kinder demselben gebott
sich wiedersetzen, so ihre eltern unehren, auch die
eltern deme nicht nachkommen, wen sie ihre kinder
vergeßen und vor denen keine sorgh tragen, so wol-
len wir hiemit eltern und kindern iihrer schuldigen
gebur erinnert und erstlich den kindernι ufferlegt
und anbevohlen haben, das sie ihren eltern alle trew,
ehr und gehorsam erzeigen, dieselbe nicht schelden,
schmähen, schlagen oder sonst in andere wegh be-
leidigen,γ sondern da einer hiewieder handelen und
sich vergreiffen wurde, soll gegen demselben nach
gestalt seiner verwirckung ernstlich verfahren und
in sonderheit diejenige, so ihren eltern geflucht oder
handt angeleget hetten, nach Gottes wort an leib
und leben gestrafft werden.22
δDannach auch die eltere erinnert und vermahnet
haben, ihren kindern wol vorzustehen, dieselb zu
Gottes forcht, christlichen tugenden, zucht und er-
barkeit, auch ehrlichen handtwercken und hand-
thierungen erziehen zu laßen |18| und vor allen din-
gen darfür zu sein, daß sie nicht zum bettelen und
müßigangh gewehnet werden. Und do auch hirin
mangel erfunden werden solte, wollen wir gegen el-
tern und kindere ernste, gehorige straff vorbehalten
haben.
γ Den kinderen würdt gehorsamb gegen iren eltern gebot-
ten. Und sollen diejenige kindere, wellichen iren eltern
fluchen oder selbige schlagen ahn leib und leben gestrafft
werden.
δ Dargegen solln die eltern iren kindern wol vorstehn, sie
zu gottesforcht, christliche tugenten, zucht und erbar-
ckeit, auch ehrlichen handtwercken und handtierungen
erziehen lassen.
ε Alle zusammenrottungen, heimliche conventicula, rebel-
lion und abtrunnigkeit der underthonen gegen ire ober-
keit solle gentzlichen verbotten sein. Dargegen die ver-
Cap. 2:
[Vom Amt der Untertanen] gegen ihre obrigkeit
und deroselben angehorige.
Es sundigen auch groblich wieder solch gebott und
die liebe des negsten, die sich ihrer ordentlichen ob-
rigkeitt, dero räthen, beampten und dieneren, ihren
pfarherrn und kirchendienern, schulmeistern und el-
tisten, ihren vormundern, herren und frawen wie-
dersetzen. Und demnach wir ein zeitlangh in that
erfahren, das solch laster in unserm gebieth fast
uberhandt nimbt und unßere underthanen oder dern
etliche sich gelusten laßen, unßern befehln nicht al-
lein zu widerstreben und ihre schuldige gebur zu
verweigern, sondern sich auch jehandts23 zusamen
rottiren, heimliche beikunfften und conventicula
halten, dabey es nicht verpleiben laßen, sondern ih-
rer ein theil sich auch so weit vergreiffen, das sie an
unß und die unßrige handt anzulegen, nach landt
und leuthen, leib und leben zu stehen sich verlauten
laßen und understanden.
εSo wollen wir sie hiemit ernstlich dafur gewarnet
und demnach anbefohlen haben, das sie sich hinfuro
fur solchen schandtlichen laster, sothanig24 abtru-
nigkeitt, rebellion und boßheitt hutten, die conven-
ticula und beikunfften, die ein zente zu dem andern,
ein dorff zu dem ander, ein underthan zu dem an-
dern laufft und diß oder jenes wieder seine obrigkeit
und dero beampte und dienere vorzupringen, eins
das ander uffzuwiegeln und wiederspentigh zu ma-
chen sich understehet, fleißigh meiden, dasselb
gantz und zumahl einstellen und sich alles gehor-
sambs, trew, |19| ehren und respects gegen unß und
die unßrige befleißigen.
brechere ohne barmhertzigkeit ahn leib und leben ge-
strafft, von den beampten, dienern uff dieselbe mit fleiß
achtung gegeben, alßbaldt zur hafft gelifert, peinlich an-
geklagt und ahn leib und leben gestrafft werden.
i-ι Fehlt Abschrift.
22 Ex 21,17.
23 Hin und wieder, vgl. Grimm, DWb 22, Sp. 2298.
24 Solcher, so sehr, dermaßen, vgl. Grimm, DWb 16,
Sp.1818.
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