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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]; Bergholz, Thomas [Oth.]; Goeters, J. F. Gerhard [Oth.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0522
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Wied

Wurden sie aber demselben nicht nachkomen, son-
dern nach wie vor und die eine zeitt wie die ander in
irer hartneckigkeit und wiederspenstigkeit verplei-
ben und wir dardurch, wie biß dahero geschehen, in
gefahr, mercklichen uncosten, großen schaden und
ungelegenheitt gefuhrt und gebracht werden, so
wollen wir unß nicht allein des empfundenen scha-
dens, auffgewandter uncosten und außgestandener,
auch unß dahero zugewachßener ungelegenheitt an
ihnen und ihren guttern erholen, sondern wir wollen
auch vorgewißen haben, das wir gegen die verbre-
chere, auch uber alles vorigh mit ernster und
scharpffer leibs- und lebens straff ohne einigh gnadt
und barmhertzigkeitt, die wir doch biß dahero
mercklich und umb verhoffentlicher beßerung willen
erwießen, verfahren laßen werden.
Und sollen zu solchem endt unßere beampte und die-
nere fleißige uffsicht haben, diejenige, so da begin-
nen, sich zusamen zu rottiren, eh oder etwa eine bei-
künfft ankundigen oder sonsten mit worten oder
wercken sich gegen unß und unßere gebott vergreif-
fen, denselben sich wiedersetzen und ihre schuldig-
keit und gebühr nicht leisten wollen, alßobaldt an-
greiffen, zu nechster hafft lieffern, gegen dieselb nach
außweißung gottlicher und gemeiner, beschriebener
rechten verfahren, sie peinlich anclagen und endtlich
an leib und leben ernstlich straffen laßen, darnach
sich eins vor all, so woll beampte als underthanen, zu-
und angehorige zu richten und unßerer und ihrer
selbst sich zu verschonen haben werden.
Cap. 3:
Von allerhandt beleidigungen, schmehen,
lestern und dergleichen.
Ebener gestalt verlauffen sich auch diejenige, so sich
selbsten oder andere mit worten und wercken belei-
digen oder sonst ihren nechsten mit ehrenrurigen |20|
worten heimlich oder offentlich beschedigen.
ζDeswegen wollen wir jedermanniglich erinnert und
ζ Die underthonen sollen sich gegeneinander aller verbal-
und realinjurien enthalten, miteinander fridlich und ei-
nig leben oder uff den widerigen und ungehorsambsfall
durch die beampte ernstlich gestrafft werden.

ermahnet haben, sich vor solchen thatligkeitten zu
hütten, mit nemandtsen sich in gezängk, schlegerei,
haß oder neidt einzulaßen, nimandtsen zu schmähen
und zu lestern, viel weniger sich selbst oder andere
umbs leben zu pringen, zu verwunden oder in andere
weegh gewaltsamlich zuzusetzen, sonder mit jeder-
man friedt- und freundtlich zu leben, mit geburen-
der ehr und bescheidenheitt einander zu begegnen
und an den ordentlichen wegh rechtens sich ersät-
tigen und begnugen zu laßen.
Wurde sich aber jemandts hierwider freventlich zu
handelen gelusten laßen, den wollen wir zu gehoriger
straff nach gestalt der verbrechung unnachleßigh
gezogen und unßern beampten hiemit ernstlich an-
bevohlen haben, dißfals fleißigh uffzumercken und
acht zu haben, damit dem ubell beizeitten begegnet
und das boße ernstlich gestrafft werden mochte.
Cap. 4:
Von Ehebruch und andern fleischlichen
vermischungen.
Als wir dan auch im werck befinden, das hin und
wieder ehebruch, hurerei und andere dergleichen un-
zucht und buberei im ublichen gebrauch und diesel-
be laster sich leider täglich un unßerm gebiet uber-
hauffen, alßo gar das daß junge volck weder durch
straff oder andere ernstliche vermahnungen davon
abgehalten werden kan, und aber solche leichtfertig-
keitt wider Gottes gebott und ware liebe des nech-
sten, auch so grob und abschewlich sein, daß Gott,
der herr, dieselb nicht allein an privat personen,
sondern auch mit außrottung und zerstörung landt
und leuth gantz ernstlich gestrafft,25 damit dan bei
zunehmung dießer laster die straffen gescherffet und
dießem unvernunfftigen ohnweßen vorkommen wer-
den möchte.
Soη laßen wir anfänglich, so viel den ehebruch und
desselben |21| straff betrifft, es bei verordnung der
η Ehebruchs bestraffung soll bey verordnung der rechten
verbleiben.
25 Vgl. Gen 19.

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