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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]; Bergholz, Thomas [Bearb.]; Goeters, J. F. Gerhard [Bearb.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (19. Band = Rheinland-Pfalz, 2, 1. Teilband): Die Reichsstädte Landau, Speyer und Worms - die Grafschaften Leiningen, Sayn und Wied - die Wild- und Rheingrafschaft - das Fürstentum Pfalz-Simmern - die Grafschaft Pfalz-Veldenz (Nachtrag) — Tübingen: Mohr Siebeck, 2008

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https://doi.org/10.11588/diglit.30659#0524
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Wied

ξDeßwegen wir dan alle leichtfertige und heim-
liche beredungen und verlobnußen, damit zu zeitten
viel personen hindergangen und die eltern zur be-
willigung gleichsam gezwungen worden, hiemit bei
straff 10 goltfl. verbotten, dabei befohlen und ge-
botten haben wollen, das die heyratsabredt nicht bei
nachtlicher weill, sondern bei gutter tagzeitt in bei-
sein gutter, ehrlicher und verstendiger leuth gehal-
ten, beschloßen und umb mehrer nachrichtung un-
nachleßigh beschrieben werden sollen.
oWurde sich aber jemandt herwieder verlauffen
und dem der gebuhr nicht nachkommen, so wollen
wir gegen den mit scharffer straff verfahren und
uber daß, so wol in dießen |23| als allen andern in
ehesachen vorfallenden streitigkeiten nach anlei-
tung mehr gemelter anno [15]75 gemachter und pub-
licirter reformatio urtheilen und sprechen laßen.
Cap. 6:
Von den hochzeiten und derselben anstellungh etc.
Und damit man auch hiebei wißen möge, wie es mit
anstellung der hochzeiten und kindtauffen, auch
sonst vor und nach dem kirchgangh gehalten wer-
den sollen.
Art. 1. So wollen wir anfenglich, das nach besche-
hener ehelicher verlobnuß die hochzeitliche ehren-
tage ohne sonderliche obrigkeit verwilligung und
[um] allerhandt unrath zu vermeiden, nit länger den
6 wochen uffgeschoben werden sollen. Und da in-
mittels die weschmeuler28 ihrer bößen unart nach
sich gebrauchen laßen und diß oder jenes einzu-
ξ Alle heimbliche verlöbnus der kindere sollen bey straf 10
goldtfl. verbotten und die heyratsabreden nicht bey
nächtlicher weil, sondern bey guter tagzeit in gegenwart
ehrlicher und verstendiger leut gehalten, beschlossen und
beschriben werden.
o Gegen die verbrecher mit schwerer straff verfahren und
so wol hierinn alß auch allen andern streitigen ehesachen
nach der in anno etc. [15]75 uffgerichter und publicirter
ordnung geuhrteilt und gesprochen werden.
π Ahngehende eheleutt sollen ach beschehener ehlicher
verlöbdnus oder gehaltnem hinlichstag [hinlich = Verlo-
bung, PfWb 3, Sp. 1045] mit vollnziehung der hochzeit
ohne sonderbare oberkeits erlaubnus lenger nicht dann 6
wochen wartten.
ρ Ahngehende eheleut sollen bey uffruffung in der kirchen
selbst inn der person bey 12 alb. straff erscheinen.

strewen oder sonsten andere ungelegenheit unter-
stehen wurden, wollen wir dieselb an leib und gutt
bestraffen laßen.π
2. Bey offentlicher proclamation oder uffruffung
der jungen, angehenden eheleut sollen sie selbsten in
der person sich finden laßen und bey straff 12 alb.
neben andern Gott, den almechtigen, umb glück
und segen anruffen.ρ
3. Wan nuhn der hochzeitliche ehrentagh angestelt,
sollen breutgam und braut sampt ihren geladenen
gästen sich zeittlich zur kirchen schicken, also das
sie zum lengsten umb 9 uhren gegenwertigh sein.
Wurden sie aber allererst nach 9 uhren kommen, sol-
len sie desselben tags nicht copulirt, sondern uff den
folgenden tagh allererst zusamen gegeben und in-
mittels der obrigkeit zur straff anbracht werden.σ
4. Vor und nach dem kirchgangh soll sowoll der
hochzeiter als auch anweßende knecht sich des ge-
wonlichen |24| lauffens umb die huner und des
schändtlichen cyclopischen ruffens und jauchzens
underwegen, wie gleichfals die magdte des leichtfer-
tigen gesängs bei straff 12 alb., so ein jeglicher an-
weßender geben soll, gantz und zumahl sich enthal-
ten.τ
5. So soll auch das argerliche außheischens29 der
brautt vor des vatters hauß, darzu leichtfertige
leuth mit ihren reimen und schandtboßen30 zuviel
gern sich finden laßen, bei straff 12 alb. verbotten
sein.υ
σ Ahngehende eheleut sollen umb 9 uhren vormittag in der
kirchen zur copulation erscheinen oder selbigen tages nit
copulirt und auch der oberkeit zur straff ahngebracht
werden.
τ Junge knecht und mägde sollen nach gehaltenem kirch-
gang sich des bißhero gewohnlichen lauffens, jauchzens
und leichtfertigen gesängs bey straff 12 albs enthalten.
υ Außheischung der braut und darbey verübte schandt-
bossen sollen bey straf 12 alb. verbotten sein.
28 Geschwätziger Mensch, vgl. Grimm, DWb 27,
Sp.2263.
29 Herausfordern, vgl. Grimm, DWb 1, Sp. 885.
30 Schandpossen.

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