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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0018

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.

Ein systematisch gehaltener Auszug daraus findet sich in Zerbst, St.A., Vol. V, fol. 213
Nr. 21. (Nr. 1.)
II. Unter dem 9. September 1544 verkündigten die „verordneten rethe“ des Administra-
tors Augustus allen Unterthanen des Stifts, dass Fürst Georg das bischöfliche Amt übernommen
habe und seinen Befehlen williglich Folge zu leisten sei. (Vgl. den Befehl in Zerbst, Herzogl.
Staats-Archiv, Vol. V, fol. 213, Nr. 20.) Ein ähnliches Schreiben der Räthe zu Merseburg vom
13. September 1544 an Lorenz von Walchhausen (Zerbst, ebenda) bezieht sich schon auf die
bevorstehende Visitation.
III. Georg nahm seine Aufgabe als Bischof sehr ernst. Er veranstaltete sofort eine
gründliche Visitation zur Einführung der Reformation im Stifte.
Zu diesem Zwecke verfasste er eine Visitations-Instruktion (vgl. sofort) und begann im
September 1544 mit der Visitation von Amt und Stadt Merseburg; im nächsten Jahre folgten
die Ämter Lützen, Lauchstädt und Schkeuditz. Vgl. Zeibich, in Historische Landesbeschrei-
bung der Stiftssuperintendenten in Merseburg. Leipzig 1732; vgl. auch Joel, in Neue Mit-
theilungen aus dem Gebiet historisch-antiquarischer Forschungen, herausgegeben vom Thüring.-
sächs. Verein, 20 (1899), S. 19 ff.; Burkhardt, Kirchenvisitationen, S. 291 ff. Vgl. auch
Magdeburger Staats-Archiv, Rep. LIV. A. Tit. 4, 66.
Durch wiederholte Visitationen verbesserte er die kirchlichen Zustände und namentlich
die Verhältnisse- der Geistlichkeit. Die Visitations-Ordnung, nach der von 1544—1550 in Merse-
burg die Visitationen abgehalten wurden, findet sich in Zerbst, St.A., Vol. V. 213, Nr. 206 und
wird darnach hier erstmalig abgedruckt. (Nr. 2.)
IV. Besonders bekannt wurden die Synoden, die er mit der ihm unterstellten Geistlich-
keit veranstaltete. Hier hielt er die berühmten Synodalreden, zu deren Abfassung Melanchthon
Entwürfe schickte (Fraustadt, a. a. O. S. 187 ff.; Stier, Die 11 Synodalreden Fürst
Georg’s. Dessau 1895). Hier hielt er seinen Pfarrern ihre Pflichten vor. Über die auf der
ersten Visitation geschehene Vorhaltung, welche dann nach der Leipziger Conferenz 1545 von
Georg zu einer Superintendenten-Instruktion für ganz Sachsen umgearbeitet wurde, vgl. meine
oben citirte Schrift S. 68 ff., 148 ff. Auch auf den folgenden Synoden wurden den Pfarrern In-
struktionen vorgelesen. Diese stellen die Fortbildung des Kirchenrechts in Merseburg dar. Im
Zerbster St.A., Vol. V, fol. 213, Nr. 20d finden sich die Vorhaltungen von 1544—1549. Diejenigen
von 1548 und 1549 sind lateinisch verfasst. Mit dem Weggange Georg’s kamen die von ihm
getroffenen Einrichtungen: General-Visitationen, Partikular-Visitationen, mit vorangegangenem
Synodus in Abgang.
Es sollen hier zwei Synodal-Vorhaltungen Abdruck finden: Die von Georg verfasste von
1544 (mit den von Georg'für die allgemeine sächsische Superintendenten-Instruktion von 1545
getroffenen Abänderungen in Anmerkungen [vgl. das Nähere bei Sehling, Kirchengesetzgebung
unter Moritz von Sachsen, S. 69 ff.]) (Nr. 3) und die 1545 von Georg Major „gestellte“. (Nr. 4.)
V. In welchem Maasse Georg, dessen bischöfliche Gerechtsame ja auf die ganze frühere
Diöcese Merseburg ausgedehnt worden waren, von Herzog Moritz für die allgemeinen sächsischen
Kirchenangelegenheiten verwendet wurde, und welche grossen Verdienste er sich dabei er-
worben hat, ist hier nicht zu schildern. Es lag in der Natur der Dinge, dass in Folge dessen
auch die sächsischen Ordnungen Eingang in Merseburg fanden, so die Heinrich’s-Agende, die
Cellischen Ordnungen von 1545, und dass umgekehrt Merseburger Ordnungen von Georg für
Sachsen verwendet wurden, wie z. B. die Merseburger Buss-Ordnung für die Interims-Kirchen-
Ordnung.
In erster Linie war Georg auf die Ausgestaltung seines Consistoriums bedacht. Nach-
dem dessen Verfassung nothdürftig geordnet war (vgl. meine oben citirte Schrift S. 64 ff.), brachte
er von den „in der Celle“ 1545 beschlossenen Ordnungen die Consistorial-Ordnung und die Ehe-
 
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