Metadaten

Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0043

DWork-Logo
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
6. Einfeltiger unterricht von verbotenen personen und graden etc. Anno 1548.

29

theil wissen zuerinnern, was wir in allen synodis
(die ehesachen belangende) euch unterrichtet, und
zu thun bevolen. Dieweil aber derselbigen gar viel,
mancherlei und schwere felle fast teglich fürfallen,
und aus unverstand des gemeinen mans in den
graden zu nahent gegriffen, auch oftmals beide
wider göttlich und der obrigkeit gebot groblichen
gehandelt, das auch incestus und blutschanden
begangen werden, von welcher wegen wir sehen,
das gott der herr oftmals ganze königreich und
fürstenthumb, land und leut gar erschrecklichen
hat lassen vorwüsten und verheren, wie der text Levi-
ticus 18 spricht, darumb haltet meine satzung und
rechte, und thut dieser greul keinen, auf das euch
nicht auch das land ausspeie, wenn ihr es ver-
unreiniget, gleich wie es die heiden hat ausgespeiet,
die vor euch waren.
Diese sünde und den zorn gottes zuvermeiden,
haben wir vor gut angesehen, das die grad und
personen, so verboten, auf das einfeldigest, dieweil
nicht jederman die rechnung nach den graden
verstehet, dem gemeinen man in volgender schrift
vorgestalt, und von euch superattendenten und
pfarherrn allen auf ein itzlich quartal der ganzen
gemein, wie sie alhie begriffen, sampt den andern
zu rücke angeheften artikeln und vermanungen,
von wort zu worte, vorgelesen werden, damit sie
dardurch unterrichtet nicht wider göttliche und
der oberkeit verbot in ehestiftungen, zu irer und
auch ander leut schaden und verderb, sich vor-
greifen, verhoffend, das solcher einfeltiger bericht,
forderlichen zu gotts ehre, zu nutz der gemein
Christi, und zu rug der regierung fast nützlich,
auch zu den kirchen regiment (desselbigen deste
vleissiger und bekuemer zu warten) dienen werde.
Denn was vor beschwerung und unrichtigkeit
der ehesachen halben furfallen, dadurch denn die
pfarherrn zum oftern mal an ihrem kirchenampt
und notwendigern werken verhindert, erfarn wir
teglich.
Wir wissen auch wol, das die gelerten viel
kurzere und richtigere regel und weis haben,
durch welche die verbotenen grad und person,
werden angezeigt. Dieweil aber solche in deutscher
sprach nicht wol verstendlich und deutlich mögen
gegeben werden, ist solchs auf das einfeltigst
den ungelerten und dem gemeinen man, so nicht
studiret, zu unterrichten begriffen, denn den ge-
lerten, welchen (wie das Sprichwort lautet) gut zu
predigen, dieses unterrichts nicht von nöten.
Zum letzten, wollen wir euch hirneben ver-
manet haben, das ihr gleichwol, und nichts deste
weniger wie zuvor, die irrigen ehesachen an unser
consistorium weisen, und desselbigen erkenntnis
1) A.: V. 26.
2) A.: V. 28.

daruber gewarten, auch keinerlei weise darinne
zu transigiren, oder auch andere orterung vor-
zunehmen, euch unterwinden wollet.
Unser lieber herr Christus Jesus verleihe uns
allen seine gnade, das wir ihm zu ehren und zu
ausbreitung seines reichs und zu seligkeit seiner
lieben gemeine unser ampt füren mögen.
Geben zu Merseburg, am tag conversionis
Pauli anno 1548.
Die ehe wird vornemlich von wegen der
blutfreuntschaft, darnach auch von
wegen der schwegerschaft, wie volgend
zu sehen, verboten.
Blutfreuntschaft.
Person, so von wegen der blutfreuntschaft in
der rechten und geraden linien (hinaufwarts zu
rechnen) zu ehelichen, verboten, denn solche per-
son in der zal der eltern, als nemlich der müttern
befunden werden1).
IIII.
Der grosmutter, mutter mutter, und volgend
hinauf zu rechnen, sind alle verboten.
III.
Der grosmutter mutter.
II.
Die grosmutter, weder des vaters, noch der
mutter mutter.
I.
Seine mutter.
Der son soll nicht nemen hinaufwarts zu
rechnen.
Regula.
Es wird kein ehe zugelassen zwischen kindern
und eltern, sie sind nahe oder ferne, aneinander
verwandt, und wenn sie auch tausent glied von-
einander weren.
Blutfreuntschaft.
Person, so von wegen der blutfreuntschaft
in der rechten und geraden linien (hinaufwarts zu
rechnen) zu ehelichen verboten, denn solche per-
sone in der zal der eltern, als nemlich der veter
befunden werden.
IIII.
Des Grosvaters vaters vater, und volgend
hinauf zu rechnen, sind alle verboten.
III.
Des Grosvaters vater.

1) Am Rande: Die zelung und rechnung der per-
sonen und graden sol unten, an der ersten zal, an-
gefangen werden.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften