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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0044

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz , Wurzen. I. Merseburg.

II.
Den grosvater, er sei des vaters oder der
mutter vater.
I.
Den vater.
Die tochter sol nicht nemen hinaufwarts zu
rechnen.

III.
Des sohns sohns sohn, noch der tochter sohns
sohn.
IIII.
Des sohns sohns sohns sohn, noch der tochter
sohns sohns sohn.
Und volgend hinab zu zelen, sind alle verboten.

Regula.
Diese bisheran erzelte personen sind alle
unsere liebe vetere und müttere. Derhalben sol
sich kein kind mit derselben einem verehelichen
oder berüren , wie denn gott genesis 2 verboten:
Darumb wirt ein man sein vater und sein mutter
verlassen, und an seinem weibe hangen, und sie
werden sein ein fleisch.

Regula.
Welche unter diesen bisheran erzelten per-
sonen sich mit einander vorehelichen oder be-
rüren, die haben eine blutschand begangen, dar-
über gott und alle creaturn ein greul haben.
Item diese erzelte personen sind alle unsere
liebe sohne und töchtere, derhalben sol man sich
von diesen allen enthalten.

Blutfreuntschaft.
Person, so von wegen der blutfreuntschaft
in der rechten und geraden linien (herunterwarts
zu rechnen) zu ehelichen verboten, dann solche
personen in der zal der kinder, als nemlich der
tochteren befunden werden.
Der vater sol nicht nemen
I.
Seine tochter, auch die nicht, so er etwan
ausserhalb der ehe gezeuget hat.
II.
Der tochter tochter, noch seines sohns tochter.
III.
Der tochter tochter tochter, noch seines sons
tochter tochter.
IIII.
Der tochter tochter tochter tochter, noch seines
sons tochter tochter tochter.
Und volgend hinab zu zelen, sind alle verboten.
Regula.
Alle ehestiftung und vermischung zwischen
eltern und kindern ist durch göttlich und natür-
lich recht, bei grossen zeitlichen und ewigen
strafen und peenen, verboten.
Blutfreuntschaft.
Personen, so von wegen der blutfreuntschaft
in der rechten und geraden linien (hinunterwarts
zu rechnen) zu ehelichen verboten, denn solche
personen in der zal der kinder, als nemlich der
sohnen, befunden werden.
Die mutter sol nicht nemen
I.
Den sohn, auch nicht den, so sie etwan
ausserhalb der ehe gezeuget möcht haben.
II.
Des sohns sohn, noch der tochter sohn.

Blutfreuntschaft.
Personen, so von wegen der blutfreuntschaft
in der seitwarts linien (hinaufwarts zu rechnen)
zu ehlichen verboten, denn solche personen an
stat unserer mütter geachtet werden.
IIII.
Des grosvaters vaters schwester, noch der
grosmutter mutter schwester.
III.
Des grosvaters, noch der grosmutter schwester.
II.
Des vaters noch der mutter schwester.
Der sohn soll nicht nehmen hinaufwarts.
Regula.
Diese hinaufwarts erzelte personen werden
an stat unserer müttere geacht, derhalben wil gott
und das natürliche recht, das man sich von den-
selbigen enthalte.
Blutfreuntschaft.
Personen, so von wegen der blutfreuntschaft
in der seitswartlinien (hinaufwarts zu rechnen) zu
ehelichen verboten, denn solche person an stad
unserer veter geacht werden.
IIII.
Des grosvaters vaters bruder, noch der gros-
mutter mutter bruder.
III.
Des grosvaters noch der grosmutter bruder.
II.
Des vaters noch der mutter bruder.
Die tochter sol nicht nemen hinaufwarts.
Regula.
Diese hinaufwarts erzelte personen sind als
vor unsere vetere zu achten, derhalben ist ver-
boten, sich mit denselbigen in ehestand einzulassen.
 
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