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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0060

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.

heimlichen verlöbnissen und ungeschicklichkeit der pfarherrn, auch vom weglaufen der eheleute“,
in einem „Unserm amptmann zu Meissen, rathe und lieben getreuen Heinrichen von Bühnau“
adressirten Exemplare. Dieselbe stimmt wörtlich überein mit dem Ausschreiben des Herzogs
Augustus, Administrators des Stifts Merseburg, welches wir Bd. I S. 304 aus Zerbst, St.A.,
Vol. V, fol. 213, Nr. 20 abgedruckt haben. Herzog Augustus konnte natürlich nicht für Meissen
Verordnungen erlassen.
Hierauf folgen verschiedene Formulare: „Notulae canzliae Dresdensis: So die parth
uf eröffnung eines gezeugnus verfest, werden“ [von 1551]; sodann „Formulae diversarum litera-
rum consistorialium“; so eine „Forma investiturae post examinationem et ordinationem Lipsien.“
vom 16. September 1552 (Mittheilung an den Superintendenten, dass, nach dem N.N. nach Examination
und Ordination zu Leipzig für würdig erachtet sei zur Übernahme der und der Pfarrstelle, das
Consistorium ihm Investitur hierzu ertheilt habe); „Alia forma ad missionem principis elec-
toris“; „Forma quod nemo debeat gregi dominico praefici sine approbatione et investitura con-
sistorii“ (27. October 1552); „Inhibitio investiturae“; „Monitorium aggravationis“ [Schreiben des
Consistoriums, dass, da C. S. in der Excommunication hartnäckig verharre, öffentlich an alle
und insonderheit die Eltern der Befehl zu ergehen habe, dass sie keinen Verkehr mit ihm
unterhielten, bei Strafe der Excommunication, insbesondere für die Eltern, wenn sie ihn über
drei Tage noch weiter im Hause behielten]; „De examine ante ordinationem et investituram“
[Mittheilung, dass einer, der zum Zwecke der Investitur nach Meissen geschickt war, als un-
tüchtig befunden worden sei]; „Exemplum investiturae pastoris in Hirsfeldt“ [24. Januar 1577]. —
Nach einigen leeren, aber von derselben Hand numerirten Blättern folgen Formulare für die
Ehe-Jurisdiction des Consistoriums: „Forma primi edicti“ [in Desertionsfällen]; „Forma secundi
edicti, tertii edicti“ [wenn die Frau im ersten Termin „eine rechtschaffene Kundschaft ihres ehr-
lichen und Wohlverhaltens bringt“, ergeht das Urtheil, welches ihr eine neue Ehe erlaubt, und
es bedarf keines zweiten oder dritten Edicts]; „Forma eines steck- oder haftbriefes [weil A. B.
auf zwei Vorladungen nicht erschienen, wird er wegen Ungehorsam in öffentlichen Bann gethan
und alle Gerichte, welche Rechtshilfe zu leisten schuldig sind, werden gebeten, ihn gefänglich
einzuziehen]; „Forma purgationis cum purgatoribus“ [ein beschuldigter Pfarrer soll sich von
einem Gerücht reinigen durch Eid „beineben etlichen compurgatoribus“, „die compurgatores
schweren, das sie es davor halten, das der berüchtigte der that unschuldig sei“]. Es folgt ein
Formular für einen Pfarrer, der sich purgirt hat.
Den Schluss bildet eine Verordnung Moritzens an das Consistorium zu Meissen wegen der
Rechtsmittel, vom 9. Juli 1548. Dieselbe wird hier erstmalig zum Abdruck gebracht. (Nr. 9c.)
Der vierte Theil, Bl. 23 ff. enthält eine Zusammenstellung der unter der Juris-
diction Meissen stehenden Orte, welche „die investituren bei dem consistorium zu holen
schuldig“, geordnet nach den Superattendenzen Meissen, Dresden, Pirna, Hain, Freiberg, Anna-
berg, Chemnitz, Oschatz, Bischofswerda, Colditz, Leisnig.
Verblieb der Bischof Johann IX. auch in der alten Kirche, so vermochte er doch den
Fortgang der Reformation nicht zu verhindern. Immerhin stand seit 1565 Meissen als einziges
katholisches, geistliches Gebiet im Kurfürstenthum da. Johann IX. trat aber 1579 über und 1581
schloss der Kurfürst eine Capitulation ab, die als Schlusspunkt der Reformation in den sächsi-
schen Landen bezeichnet werden kann. Die grosse Kirchen-Ordnung von 1580 fand damit
auch in dem Stiftsgebiete Eingang. Das Consistorium wurde 1580 nach Dresden verlegt, 1588
aber zurückverlegt, wo es bis 1606 verblieb. —
Von Ordnungen ist mir ausser den vorstehend genannten nur noch die folgende bekannt
geworden.
Der Band Nr. XV des Superintendentur-Archives zu Zerbst enthält auf Bl. 27 ff. interessante
Nachrichten über eine Predigerunterstützungs-, Pfarrwittwen- und Waisenkasse, welche die sämmt-
lichen Pfarrer der Superintendenz Meissen zu eigener Unterstützung in Nothfällen, namentlich aber
 
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