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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0068

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54 Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen.
Archive: Naumburg, Rathsarchiv. Dresden, H.St.A. Zerbst, St.A. Merseburg, St.A.
Magdeburg, St.A. Weimar, Ernestin. Gesammtarchiv. Gotha, Haus- und Staatsarchiv.
I. Das Hochstift Naumburg-Zeitz wurde zu Beginn der Reformation von Philipp, Pfalzgraf
in Bayern, regiert, der zugleich Bischof von Freising war und die Regierung im Bisthum Naum-
burg einer Stiftsregierung in Zeitz überliess.
Der Geist der Reformation regte sich in der Stadt Naumburg schon frühzeitig. Schon
1520 traten dort evangelische Prediger auf, unter dem Schutze des Kurfürsten von Sachsen,
welcher über das Stift die Vogtei besass. (Das seit dem 15. Jahrhundert hervortretende
Streben der Stifte nach Reichsunmittelbarkeit war von den sächsischen Fürsten mit Erfolg
bekämpft worden.) Der Rath der Stadt, welchem das Patronat über die Kirche zu St. Wenzel
zustand, besetzte, weil der Domprobst, Graf Wolfgang zu Stolberg, seine Collationspflicht ver-
nachlässigte, die Kirche am 10. October 1525 mit einem lutherischen Pfarrer, M. Joh. Langer
von Bolkenhain, der schon seit 1520 oder 1521 im Domstift gepredigt hatte. (Zu diesen Daten
vgl. Albrecht, in Neue Mittheilungen des thüring. - sächs. Vereins 20 (1900), S. 439.) Das
Domkapitel widersetzte sich der Berufung und der Rath wandte sich beschwerend an seinen
Bischof. Von Freising aus wurde aber das Vorgehen des Rathes nicht gebilligt. Der Bischof
tadelte namentlich, dass der Rath sich unterstehe, die Priesterschaft zu vermögen, die Messe
deutsch zu singen. Der Rath schickte deshalb am 21. December 1527 einen Bericht zur Recht-
fertigung ein und fügte diesem Berichte die beobachtete Ordnung der Messe bei.
Diesen Bericht haben Köster, in Monatsschrift für Gottesdienst und kirchliche
Kunst 2, 361 ff., und Schöppe, in Neue Mittheilungen des thüring.-sächs. Vereins 20 (1900),
S. 313 ff. aus dem Rathscopialbuche publicirt. Wir drucken denselben nach Köster’s Druck
ab. (Nr. 12.)
Zur Geschichte dieses Berichtes vgl. namentlich Schöppe, a. a. O. und zur Charak-
terisirung dieser noch auf dem vermittelnden Standpunkte stehenden Messe s. den gründlichen
Aufsatz von Albrecht, in Monatsschrift für Gottesdienst und kirchliche Kunst 3, 88. —
Über Langer vgl. Albrecht, in Neue Mittheilungen des thüring.-sächs. Vereins 20 (1900),
S. 436 ff. und die dort Citirten.
Eine rechtliche Grundlage für sein Vorgehen erblickte der Rath in einem Schreiben der
bischöflichen Regierung, welches in der Zeit des Bauernaufruhrs die Anstellung eines evan-
gelischen Predigers gestattet hatte, und in dem gleichzeitigen Versprechen der Regierung, dass
etwaige neue Ordnungen, die im Kurfürstenthum eingeführt würden, auch im Stifte Geltung er-
langen sollten. (Vgl. Schöppe, in Neue Mittheilungen des thüring. Vereins 20, 304, 311 ff.,
330 ff., 342 ff.; Albrecht, in Neue Mittheilungen des thüring.-sächs. Vereins 20, 443. Zur
richtigen Werthschätzung dieses Schreibens vgl. auch Hoffmann, a. a. O. S. 59.) — So schreibt
der Rath einmal in dem Streite, den er um den evangelischen Pfarrer und den evangelischen
Gottesdienst mit der bischöflichen Regierung führte, am 12. November 1528: „So seind wir
dieser ganzer unterthäniger hoffnung und tröstlicher zuversicht, e. f. g. werden uns als ein christ-
licher fürst in dem, daran das heil und verdamnus unser armen seelen gelegen, gnädiglich ver-
sehen helfen, und dass wir die ordnung und ceremonien, welche durch hochgedachten unsern
gn. herrn den kurfürsten zu Sachsen in sr. kurf. gn. fürstenthume, auch sunst in viel andern
landen und steten dem göttlichen ewigen worte gemäss aufgericht und gehalten wird, bei uns in
der pfarrkirche zu St. Wenzel dermassen auch halten möchten, genädig gestatten und nachlassen,
damit also dem allm. gotte und seinem h. worte gefolget.“
Der Kampf um den evangelischen Pfarrer fand aber durch den freiwilligen Fortgang
Langer's 1529 vorübergehend ein Ende. Langer liess noch in demselben Jahre eine Recht-
 
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