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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0072

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Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen. III. Naumburg-Zeitz.

im Staatsarchiv Magdeburg, A. 59, A. 2172. Über die Thätigkeit Amsdorf’s und seine unklare
Rechtsstellung vgl. Hoffmann S. 129 ff. In seine Regierung, die durch Differenzen, z. B. mit
dem Superintendenten Medler von Naumburg (vgl. auch Hoffmann S. 143), getrübt war (auch
mit Georg von Anhalt, dem Coadjutor von Merseburg, stand er nicht besonders), fallen einige
anerkennenswerthe Maassnahmen, so eine Kirchen-Ordnung, die in zwei Handschriften des
16. Jahrhunderts erhalten ist, in Zerbst, St.A., Vol. V, fol. 213, Nr. 21 und ebenda Vol. V,
fol. 213. Nr. 20. Hiernach gelangt dieselbe erstmalig zum Abdruck. (Nr. 14.) Diese Kirchen-
Ordnung hängt, wie aus ihrem Inhalte zu schliessen, mit der sogleich zu nennenden Visitation
von 1545 zusammen. Ich setzte sie daher in dieses Jahr. Bemerkenswerth ist in dieser Ord-
nung das Bestreben des Bischofs, einen massgebenden Einfluss auf die Besetzung der kirchlichen
Stellen seiner Diöcese zu gewinnen, und auch sonstige Rechte des Ordinarius für sich in An-
spruch zu nehmen — zugleich aber auch die schwächliche Form, in welcher sich dieses Be-
streben äussert und sich ganz die unsichere und unbedeutende Stellung Amsdorfs’ wiederspiegelt,
der eigentlich nur nominell der Oberhirte seiner Diöcese war.
Auch eine Visitation wurde im Januar und Februar 1545 vorgenommen. In der Stadt
visitirten Amsdorf, Justus Menius und Herr v. Einsiedel. Vgl. Hoffmann, S. 145 ff.
Für das Bisthum wurde eine eigene Ausgabe des „Unterricht der Visitatoren“ in der
Form der Ausgabe von 1538 veranstaltet und erschien unter dem Titel „Unterricht der visi-
tatoren an die pfarherrn im bisthumb Naumburg, gleicher form der visitatoren im kurfürsten-
thum zu Sachsen gestellet“ in Wittenberg 1545 im Drucke. (Ein Exemplar in Gotha, Haus- und
Staatsarchiv, K.K. 2 [Vol. 1], Nr. 108. Vgl. Bd. I S. 40.)
Im Dom zu Naumburg hatte Medler am 11. September 1541 die erste evangelische
Predigt gehalten und seitdem an der Reformirung des katholischen Cultus dortselbst bedächtig
weiter gearbeitet. — Man beachte die Ceremonien-Ordnung, welche das Capitel am 13. November
dem Kurfürsten übersandte und in welcher Spuren des Torgauer Entwurfes nachweisbar sein
sollen. (So Hoffmann, a. a. O. S. 134 —135.) Ja, der Domdechant Günther von Bünau
näherte sich selbst den kirchlichen Reformen und berieth im Mai 1543 mit Medler über eine
Kirchen-Ordnung für den Dom. Über das Resultat dieser Verhandlungen sind wir nicht unter-
richtet, (S. Hoffmann, a. a. O. S. 135 ff.)
V. Julius Pflug war ein Vertreter der vermittelnden Richtung und spielte in den Zeiten
der Interimsverhandlungen auf der katholischen Seite eine führende Rolle (vgl. Sehling,
Kirchengesetzgebung unter Moritz von Sachsen und Georg von Anhalt, S. 93, 94).
Über seine Bemühungen zur Einführung des Interims in Sachsen und besonders auch
im Stifte Zeitz-Naumburg vgl. Jansen, a. a. O. 10 (2. Hälfte), 86 ff. Mit seinem 1564 er-
folgten Tode endigte die katholische Regierung. Kurfürst August wandte seinem Sohne Alexander
die Administration des Stiftes zu und schloss 1565 mit dem Capitel eine ähnliche Capitulation
ab wie mit Merseburg. (Vgl. im Einzelnen Hoffmann, a. a. O. S. 160.) Hierdurch und
durch weitere Abmachungen wurde der Besitz des Stifts dauernd an Kursachsen geknüpft, und
damit folgt die kirchenrechtliche Entwickelung des Stiftes derjenigen Kursachsens.
Über Visitationen von 1565, 1566 vgl. Magdeburg, St.A., A. 59, A. Nr. 371, „die bei
der im stifte Naumburg gnädigst anbefohlenen kirchen und schul - visitationen vorgefundenen
gebrechen betr.“
Der Rath der Stadt Naumburg erwies sich nach wie vor als ein eifriger Förderer der
Reformation. Unter dem 23. Februar 1565 richtet er ein Schreiben an die kurfürstlichen Visi-
tatoren. Dass der Kurfürst eine Visitation verordnet habe, werde ihm Gott lohnen. Der Rath
erwarte, dass der Kurfürst seine (des Raths) Kirchen mit einer christlichen approbirten Ord-
nung , auch einer Schul-Ordnung, versehen werde. Der Rath trägt zugleich einige Gebrechen
vor (Magdeburg, St.A., Repert. A. 59, A. Nr. 371, Cop. 1017e).
 
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