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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0078

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64 Die vier geistlichen Gebiete Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen. III. Naumburg-Zeitz.

bleiben, dozu dann von einem erbarn rath zue
einem jeden spital zweene spitalherrn vorordnet
worden sein, einer aus den räthen, der ander aus
der gemeine, die dieselbigen nach alter stiftung
und ordnung treulichen und vleissig versorgen und
auf den spitalmeister, der im spital under den
armen leuten zue einem aufseher gesezt ist, und
auf die armen leute und ander gesinde, so dem
spital zuegehörig, ein vleissig sorge und aufsehen
haben und alle ding ordentlich und wohl regiren
sollen, auf das dem spital am bare1) zinsen oder
einnahme nirgent kein abbruch geschehe oder
schaden zuegefuget werde, dadurch das spital in
einig abnehmen kommen möchte. Darneben sollen
sie allen vleis vorwenden, das die armen leute, so
darinnen sein, nach irer noturft zum besten ver-
sorget werden, und diese spitalherrn sollen ihrer
einnahme und ausgabe alle jar zwier, als un-
gevehrlich vierzehen tage vor Walpurgis und vier-
zehen tage vor Michaelis den zweien obersten
kastenherrn rechnung thun und ihre rechenregister
ihnen uberantworten, auf das die obersten zweene
castenherrn dieselben rechnung neben den andern
weiter an einen erbarn rath, wie gemeldet, mögen
gelangen lassen. Und sollen die spittelherrn ihnen
derselben rechnung ihrer rechnung copien bei sich
uf eine vorsorge und zuekünftige jar behalten,
das ihre kinder und nachkommen auch mennig-
lich, den sie vorkommen, daraus ihren treuen
vleis gegen den armen leuten erkennen mögen.
Und dieselben ihre copien, so sie bei sich behalten,
sollen zum zeugnus ihrer rechnung mit der obersten
castenherrn handschrift und pezschier vorzeichnet
werden.
Wer die armen leute in die spital und
zum almosen aufnehmen soll.
Und in diese spital sollen nicht mehr dan ein
anzahl armer leute, wie bishero der gebrauch ge-
wesen ist, so viel dieselbige zuegehör erleiden
mag, genommen werden, auf das dieselben desto
statlicher erhalten und vorsorget werden mugen.
Und so eine person in dem spital mit tode ab-
gehen oder sonst herauskommen wurde, sollen die
castenherrn mit rath und vorbewust des pfarrers
und der andern castenherrn, eine person, die es
am notigsten bedarf, erwehlen, vor den rath bringen
und sie darzue angeben, welche dan ein erbar
rath, wo derselbe nicht sonderliche und grosse ur-
sach solche person zuverwerfen hette, annehmen,
bestetigen und in das spital verschaffen soll. Der-
gleichen soll es auch mit den andern armen leuten,
die zum almosen in der kirchen angenommen
werden sollen, gehalten werden.

Von den bitthern.
Darnach sollen zwölf subdiaconi oder bitt-
herrn, drei aus dem rathe, sieben aus der gemeine
verordnet werden, under welchen alle feiertage
sechse für der kirchenthür, so balde die predigt
aus ist, vor jeder thuer einer mit einer tafel
stehen und den armen leuten das almosen bitten,
welche sie alsdan nach den ampt, so in der kirchen
zuhalten, zuesammen thun, und ihr drei aus den
vieren so gebeten haben, in den kasten, der vor
dem crucifix in der kirchen stehet, schutten sollen.
Die andern drei aber sollen das almosen zue-
richten und austheilen, also, das einer die armen
leute ein jede person insonderheit mit namen,
auch wie viel einer jeden zuegeben geburet, her-
lese, der ander aber ihnen das almosen uber-
antworte und darreiche, der dritte achtung auf
die armen leute gebe, das sich nicht frembde ein-
dringen, und wo der vorhanden, die beiseits ab-
wiese, und ob ezliche notturftig, denselben etwas
von almosen nach erkentnus der andern herrn, so
darbei sein, gebe. Und solches sollen die sechs
bis auf neheste ausnehmen thun, und darnach soll
alle mal von einem ausnehmen bis zum andern
abgewechselt werden, also, das allewegen der bitt-
herrn sechs das almosen ungevehrlich acht wochen
samlen und ausgeben, und die andern sechs die-
weil frei sein, ob einer bisweilen mit gescheften
verhindert wurde, das er von den andern sechsen
einen an seine stat bestellen möchte.
Die austheilung aber soll dergestalt gehalten
werden, nemblich zwier in der wochen, als sontag
und donnerstag nach geschehenem ampte offent-
lich in der kirchen, damit jederman sehen muge,
wie sein almos angelegt und den armen leuten
damit in die kirche zuegehen ursach gegeben
werde. Und sollen zum wenigsten ezliche mal im
jar der pfarrer oder prediger die armen leute er-
mahnen, das sie ja solch almosen nicht vorgeblich
nehmen, besondern stetiglich vleissig in ihrem
gebete für erhaltung gotliches worts und gemeinen
fried, für unser obrigkeit, die regenten und ganze
gemein, und endlichen für alle die, durch welcher
almosen sie erhalten werden, zue bitten anhalten
wollen.
Das geld aber, das man also mit bitten in
der kirchen samlet, soll ungevehrlich zue sechs
malen im jar aus dem kasten genommen und den
acht bittherrn, wie gemeldet, uberantwortet und
auszuetheilen bevohlen werden, als nemblich
Michaelis, Martini, weinachten, purificationis
Mariae, ostern, pfingsten, visitationis Mariae und
Laurenti, bei welchen ausnehmen allewegen der
pfarrer die zween obersten kastenherrn und die
zwölf bitherrn sein sollen. Der kasten aber soll
mit vier guten schlössern vorwaret werden, darzue
der pfarrer einen schlüssel, die obersten zween

1) Dresden: bau.
 
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