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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0081

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13. Kirchen-Ordnung für die St. Wenzelskirche zu Naumburg von 1537/1538.

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das derselbe gottesdienst, den man an kerzen,
wachs, bilder, altar, messstiften und anders der-
gleichen mehr gewandt, falsch gewesen und oft
ubel angeleget worden, nachdem es die jenigen,
so es am wenigsten bedurft, gemeiniglich am
meisten genossen, und dardurch den armen ent-
zogen worden ist, dieses aber ein rechter, wahrer
und guter, allein1) got neben der predigt seines
heiligen worts und reichung der sacrament allein
gefelliger gottesdienst ist, wo die armen in einer
christlichen gemein wohl versorget werden, so soll
hinfurder alles das jenige, das zuvorn von einer
jeden handwergszunft2) oder innunge in die kirchen
verordnet und gegeben worden, es sei vor wachs,
kerzen, bilde, altar, messstiftung, vigil und jar-
begengnus, spend, seelbad, oder wie das namen
haben mag, in den gemeinen casten gewendet
und zue einem jedem quartal den obersten zweien
kastenherrn uberantwortet werden, die dan der-
selben einnahm auch einen sondern titel in ihren
registern halten und solche einnahme an haus-
arme leute, die sonst offentlich nicht das almosen
nehmen, entweder mitgeben oder leihen wenden,
damit also der wahre und rechte gottesdienst
domit auch erhalten, auch der stifter und geber
will volnbracht und die handwerg dardurch ge-
bessert mögen werden, auf das alsdan unser lieber
gott wiederumb allenthalben in allen handwergen
ein gnediges einsehen zue haben vorursacht, und
domit es allenthalben in den handwergen und
sonst in einer gemeinen desto glücklicher und
bass zuegehe, seine gnade desto lieber darzue
vorleihen möchte.
Warvon man den kirchen und schul-
dienern ihre besoldung geben soll.
Desgleichen, dieweil gottlob vor zeiten etzliche
lehen zum gottesdienst in die kirchen gestiftet
sein, und nun durch das heilige evangelium kund
und offenbar ist, das predigen, das3) heilige göt-
liche wort neben reichung der sacrament nach
ordenung und einsezung Christi der rechte und
oberste gottesdienst in der kirchen ist, so sollen
hinfürder solche lehen, so in die kirchen
Sanct Wenzel gestift sein, so viel derselbigen
izunt vorfallen und ledig worden, und mit der
zeit noch vorfallen und ledig werden möchten,
zuesammen geschlagen und den pfarrern, predigern
und diacon, auch dem schulmeister, baccalaureo
und cantori, auch dem organisten ihre besoldung
darvon gegeben werden. Darumb sollen solche
lehen auch die obersten zweene castenherrn under
ihren henden haben und dieselben zins treulich

1) Dresden statt „allein“: auch.
2) Dresden: von eines jeden handwergs zunft.
3) Dresden: das reine.

und vleissig einmahnen, auf das sie darvon einem
jedem obgenantem dienern der kirchen zue be-
quemer zeit seine besoldung geben und derselben
lehen zins und einnahme eigene register, dargegen
auch des ausgebens was auf die diener der kirchen
ein jeden sonderlich gewant wirdet, halten, auf
das sie solches des jares zue zweien malen auch
vor einem erbarn rathe berechnen mögen. Die-
weil aber alle gutere der pfarren S. Wenzel der
thumb-probst hat, ist derselbige schuldig die reli-
gion zuebestellen oder eine statliche hulf und
steuer darzu zuegeben, wie dann vleissig darumb
bei ihme angehalten werden soll.
Von den schulhern.
Dieweil aber noch zur zeit solche lehen sich
so weit nicht erstrecken, das allen obgenanten
dienern darvon ihre besoldung kont oder mochte
gereichet werden, so hat ein erbar rath ein jar-
gelt auf die jugent, so in die schul gehen, ge-
schlagen, und soll darüber einen herrn des raths
oder einen von den schuldienern, so am tuglichsten
darzue dasselbe einzuemahnen, setzen, welcher
solch geld mit ernst und treuen einmahnen und
des jars zue zweien malen als ungevehrlich vier-
zehen tage vor Walpurgis und vierzehen tage vor
Michaelis den obersten zweien kastenherrn uber-
antworten und berechnen soll, die es alsdan weiter
mit einem eigenen titel in ihre rechnung auch
bringen und solch geld zue der besoldung der
kirchendiener, wie obbemelt, gebrauchen und aus-
geben und dem rathe ferner neben andern ver-
rechnen sollen.
Vom ubermass groschen.
So aber dis alles, so von den lehen und
schulgeld1) gefelt, sich noch zur zeit nicht so
weit erstreckt, das obgemeldete kirchendiener alle
davon besoldet werden möchten, also haben die
drei räthe zue diesem mal vor gut angesehen, das
ein jeder, so da brauet, vom einem viertel bier
einen silberngroschen hierzue geben soll, welches
auch eine ganze gemeine gerne eingangen und
gutwillig bewilligt hat. Also sollen die cammer-
herrn solch geld, wan sie des raths geschoss ein-
mahnen, mit einnehmen, und alsdan den obersten
zweien castenherrn Walpurgis uberantworten, die
es alsodan auch in ihr register mit einem eigenem
titel verfassen, davon sie dan so viel weiter an
der kirchendiener besoldung mangelt, erstatten
sollen.
Dieweil aber auch sonst viel volks als burger
ohne heuser, hausgenossen, tagelöhner und gesinde
in der stadt sein und eines theils auf der pfarren
wohnen, desgleichen viel einwohner in den vor-
So Dresden: Köster liest „schuldgeld“. S. den
nächsten Absatz dieses Abschnittes.

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