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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0107

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IV. Das Stift Wurzen.

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liche zufällige notdurft und die gemeine besserung als an ofen fenstern thuren dachung“
den Pfarrern, „die Wurzische Instruktion“ dagegen wie die grossen Baufälle dem Rath in
der Stadt, und den Gemeinen in den Dörfern.
Über die Thätigkeit der Visitatoren vgl. Burkhardt, a. a. O. S. 209 ff. Interessante
Aufschlüsse bietet uns der Bericht der Visitatoren an den Kurfürsten, vom Donnerstag Christi
Himmelfahrt (18. Mai) 1542, (Dresden, a. a. O. Bl. 29 ff.).
Unter dem 23. Mai 1542 erstattete Spalatin nach erfolgter Heimkehr einen Sonder-
bericht, da dem Kurfürsten in dem ersten eilenden Bericht wohl nicht alles Nothwendige mit-
getheilt worden sei. Dieser Bericht liefert wieder einen ausgezeichneten Beleg für die treue
Amtsführung dieses unermüdlichen Visitators und für seine hohen Verdienste um die Durch-
führung der Reformation.
Das Protokoll („die Registration“) der Visitation bildet sich in Dresden, a. a. O. Bl. 43
bis 178, von den vier Visitatoren am 28. November 1542 untersiegelt. Aus der grossen Masse
der (zumeist ganz concreten) Anordnungen hebe ich hervor:
1. Die Ordnung des Domstifts. Bl. 85—88.
2. Wie man den gemeinen kasten halten mochte. Bl. 106—108a.
3. Gemeine Artikel.
a) Des amtmanns und schossers auch der vom adel und des raths
zu Wurzen befehl. Bl. 109—114.
b) Wes sich die pfarrer, kirchner, gemein mann und pauern zu Wurzen und in
demselben ampt halten sollen. Bl. 115 — 121.
c) Wes sich der knabenschulmeister halten soll. Bl. 123.
d) Wie man die megdlein schul sol halten. Bl. 124—126.
e) Wie man die christliche mess halten soll. Bl. 127—128a.
Alles Andere aus der Registration gehört nicht hierher. Es betrifft vorwiegend die
Einkommensverhältnisse.
Dieselben Verordnungen befinden sich auch in Weimar, Ernest. Gesammtarchiv, Ji.
Nr. 10, während Ji. Nr. 1643 für uns nichts enthält. Nämlich:
a) Kasten-Ordnung. Bl. 58 — 60a.
b) Wurzener gemeine artikel, des amtmanns und schössers, auch der vom adel und
des amts zu Wurzen befehl. Bl. 61—66b.
c) Wes sich die pfarrer, kirchner, gemeine mann und bauern zu Wurzen, und in
demselben ambt halten sollen. Bl. 67—74.
d) Wie sich der schulmeister halten soll. Bl. 74.
e) Wie man die megdlein schul halten soll. Bl. 75—77.
f) Wie man die christliche messe soll halden. Bl. 78.
Wir drucken (erstmalig) ab:
1. Die Kasten-Ordnung „Wie man den gemeinen kasten halten soll.“ Bei dieser sind
die kursächsischen Visitationsartikel von 1533 benutzt. (Nr. 15.)
2. Gemeine Artikel. (Nr. 16.)
a) „Des amtmanns und schossers auch der vom adel und des raths zu Wurzen
befehl.“ Derselbe ist aus den kursächsischen Visitationsartikeln von 1533,
zum grössten Theil wörtlich, entlehnt. Die Abweichungen für Wurzen wurden
daher Bd. I S. 187 als Anmerkungen zu den Artikeln von 1533 abgedruckt.
b) „Wes sich die pfarrer, kirchner, gemeine mann und pauern zu Wurzen und
in demselben ampt halten sollen.“ Hier sind die Visitationsartikel von 1533
 
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