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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0109

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16. Gemeine Artikel. 1542.

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namen und ausgabn, auch von mehrung und min-
derung des inventarii thun und fürwenden,
und sollen sonst den neuen furstehern allen
notturftigen bericht treulich thun, damit schaden
und vorseumnis vorhütet bleibe.
Wir verordente visitatores haben auch auf
dismal zum anfang funf fürsteher auf fürgeende
karre [kehre?], wie dermassen, wie oben bescheen,
vormittelst gebürlicher aidsbeladung bestätigt, und
zur Verweisung bis auf Michaelis des folgenden
jars verordent, und alsbald durch dieser visitation
zugeordenten notarien glaubwirdige inventarien
aufrichten, auch die barschaft bar über zu zelen
lassen.
Man sol auch den wolbeschlagen kasten mit
etzlichen schlossen und schlüsseln miten in die
kirchen verordenen, das erbeten gelt darein zu-
verwaren.
Unter allen predigen sol der vorsteher einer,
denn es bevolen, mit dem betsecklin oder schellen-
sack das almusen von den leuten sameln, und was
gott gibt alleweg nach der predigt neben ein
andern vorsteer in den verschlossenen kasten
werfen.
Von demselbigen erbeten gelde sol man
rechten noth und hausarmen leuten alle wochen
jedem etlich groschen alle freitag reichen, an
welchem tag auch alle vorsteer zusammen sollen
kommen und von notturftigen artikeln sich mit
einander unterreden.

Die vorsteer sollen auch niemants one vor-
wissen willen und bevehl des rats jemants almusen
geben oder verordenen.
Sie sollen auch ein ordentliche vorzeichnüs
aller der personen, den man das almusen gibt, halten.
Man sol auch das almusen niemants aus gunst
sondern den notturftigen reichen und nicht nach
gunst und eigennutz gelt oder almusen jemants
aus dem gemeine kasten geben.
Sie sollen auch ein ordentlich register aller
einnamen und ausgabe halten.
Auch sollen die vorsteher gemeinen kastens
alle jar vor irem abtritt [fehlt: in] gegenwart
der pfarrer aller rethe und der gemeine auf dem
rathaus aller einname und ausgabe desselbigen
jares [fehlt etwa: rechnung] thun.
Sie sollen auch keine heubtsumma on vorwissen
des sitzenden rats austhun oder einnemen, und
allenthalben mit solchen treuen und ernst und
vleis handeln, das sie bedenken, das sie nicht
allein den armen, sondern auch unserm lieben
hern Jesu Christo selber dienen, der da gesagt
hat: warlich ich sage euch, das alles, das ir meiner
wenigsten kinder einem thut, mir selber gethan hat.
Man soll auch hinfürder kein haubtsummam
austhun oder geben, desgleichen auch sunst nicht
on vorwissen des hern pfarrers superattendenten
und rats.
Man soll auch die jarrechnung des gemeinen
kastens jerlich in beisein des rats und superatten-
denten halten.

16. Gemeine Artikel. 1542.
[Aus Dresden, H.St.A., Loc. 9004, Visitation zu Wurzen, Bl. 85 ff. Weimar, Ji. Nr. 10, Bl. 61 ff.]
a) „Des amtmanns und schossers, auch der vom adel und des raths zu Wurzen befehl.“
Vgl. Bd. I S. 187.
b) Wes sich die pfarrer, kirchner, gemein mann und pauern zu Wurzen und in demselben ampt
halten sollen.

Wes sich die pfarrer sollen halten.
Erstlich soll die superattendenz im tumbstift,
stadt und ampt Wurzen bis auf weitern bescheid
und befehl der pfarrer zu Wurzen verwalten und
haben fleissig aufzusehen, das man der visitation
im stift, stadt und dorf pfarrern des ampts Wurzen
allenthalben gehorsamlich und treulich gelebe,
das auch die pfarrer sich mit der lehr und
leben halten und erzeigen,
auch das die knaben und meidlein schul wol
erhalten werden, lauts der visitatoren zu Sachsen
underricht, von den knaben schulen.
Am sontag und festen im jar sol der pfarrer
das evangelion nach ordenung der postillen doctoris
Martini frue predigen, nachmittag ein ort aus dem
catechismo dem volk mit vleis vorleren.

In der wochen sol er aufm mitwoch die
episteln dominicalem auch nach anleitung der
postillen predigen, ufn freitag den evangelisten
Mattheum, und den catechismum ein woch umb
die ander. Uber das sol im und dem diacon heim-
gestelt sein, ob sie unterweilen einen psalm oder
sunst etwas nutzlichs an stat des catechismi zu
trost und ergetzung der gewissen dem volk lesen
wollen.
Die pfarrer sollen ie zu hand von dem hoch-
würdigen sacrament des leibs und bluts Christi
treulich predigen, und das volk zu gottes wort,
forcht zum sacrament und aller erbarkeit mit vleis
weisen, halten und vermanen, desgleichen dem
rechten armut gutig veig und behulflich zu sein.
Die hohe fest und alle sontag sollen sie vor
 
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