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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0120

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106

Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda.

lesen und predigen verhalten. Sonderlich soll er
des herrn nachtmahl den ersten sonntag halten
und denen, so es begehren, nach gehörter beichte,
die communion mittheilen. Darnach, über 14 tage
soll sich der diaconus auf den sonntag nach mittage
wieder dahin verfügen, und der gemeine nach
gehaltenen gesängen das evangelium desselbigen
sonntags kurz predigen, darnach den catechismum
vorsprechen und daraus examiniren, und die
gottesdienste, so ohne die communion geschehen
sollen, mit einem psalmen und endlich dem segen
Aaronis beschliessen. Uber dis halte man ihnen
auf die drei hohen feste auf den dritten tag eine
predigt vom feste und das abendmahl, und auf
hochzeiten und bisweilen bei dem begräbnisse
eine kleine predigt. It. der custos, so auch schule
hält, der handele alle sonntage den catechismum
mit den schülern in der kirche, und habe deutsche
gesänge nach anstellung des superintendenten.
Nachdem wir uns aber von wegen der vielen
und nöthigen geschäfte auf dieses mal nicht alles
nach nothdurft haben besichtigen, ändern, schaffen
und verordnen können, so haben wir dem super-
intendenten befehl gegeben, wie er in anfange
und hernach in allen vorfallenden sachen die

kirchen nach der augsburgischen confession refor-
miren, bestellen, christlich ordnen, und allezeit er-
halten soll ; in derselben ordnung e. e. rath ihm
gehorchen, und zu aller christlichen disciplin be-
hülflich und förderlich sein sollen, wie sie denn
also in alle wege zu thun, sich freundlich und
willig erboten.
Da aber irrung und gebrechen oder wegerung
in billigen sachen vorfallen möchte, soll der super-
intendens dasselbe an den gnädigsten herrn, den
churfürsten von Sachsen berichten, und daselbst
ferner bescheides, hülfe, schutz, und einsehung
erwarten.
Zu urkund haben die visitatores solche ab-
schrift und recess in eigentliche verzeichniss ge-
bracht und zu ewigem gedächtniss, auch steten
schutz und erhaltung dieser abhandlung in die
churfürstl. canzlei überantwortet, auch dem rath
zu Bischofswerda eine glaubwürdige copiam der-
selben unter denen gewöhnlichen petschieren ver-
siegelt zugeschickt, welches alles geschehen und
gegeben nach Christi unsers heilandes geburt 1559
den 4. tag des januarii welcher war mittwochs
nach circumcisionis domini.

19. Gottesdienst-Ordnung für die Stadt Bischofswerda.
[Nach einer im Pfarrarchive zu Bischofswerda erhaltenen Zuschrift des Raths an den Cantor von 1676 abgedruckt
von Wetzel, in: Beiträge zur sächsischen Kirchengeschichte 5, 8 ff.]

Ordnung, wie der gottesdienst allhier gehalten
werden könnte.
Frühe: Wenn der gottesdienst angehet, soll
am sonntage allezeit gesungen werden:
1. Zum introitu im advent: Nun komm’ der
heiden heiland. Weihnacht: Puer natus in Beth-
lehem. Fastnacht: Christus, der uns etc. Ostern:
Surrexit Christus etc. Pfingsten : Spiritus s. gratia.
Trinitatis: Gott der vater wohn etc.
2. präambuliret der organist.
3. Kyrie, choraliter und figuraliter per vices.
4. singet der diaconus: Gloria in excelsis deo.
Wofern nun das kyrie choraliter gesungen
worden, so folget: Allein gott in der höh sei etc.
Ist’s aber figuraliter geschehn, so wird continuiret:
Et in terra pax etc.
5. wird die epistel verlesen.
6. präambuliret der organist.
7. wenn figurirt wird, folget eine moteta,
ist’s aber choral, so wird flugs das deutsche lied
gesungen.
8. wird der katechismus mit dem evangelio
verlesen.
9. präambuliret der organist.
10. wird eine moteta allezeit gesungen.
11. der glaube.

12. die predigt gehalten.
13. Ist’s figural, wird nach der predigt eine
concerta, ist’s aber choral, ein deutsch lied gesungen.
14. gehet die communion an.
15. Unter der messe, wenn’s figural oder
sonst extraordinär ist, eine moteta, wenn’s aber
choral ist, das deutsche lied.
16. präambuliret der organist.
17. Der kirchen segen fürm altar.
18. Gott sei uns gnädig und barmherzig.
Zu mittags :
1. Deus in adjutorium meum.
2. ein lateinischer psalm choraliter.
3. präambuliret der organist.
4. Es wolle gott uns gnädig sein.
5. Verliest der knabe das evangelium oder
wird der katechismus gebetet.
6. präambuliret der organist.
7. an hohen festen eine concerta, bei figural
ordinär eine moteta, aber choral flugs das deutsche
lied.
8. die predigt.
9. präambuliret der organist.
10. Die betstunde. An hohen festen wird die
betstunde eingestellt, an derselben statt eine voll-
stimmige concerta.
 
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