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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0124

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Herrschaft und Stadt Plauen.

Plauen vgl. ausserdem Fiedler, Programm des Gymnasiums Plauen, 1855, und Derselbe,
Beiträge zur Geschichte der Stadt Plauen. 1876.) Wir drucken die Kirchen-Ordnung nach
Weimar, Ji. Nr. 2. (Nr. 20.) Über die Einrichtung des gemeinen Kastens vgl. Joh. Müller,
in: Voigtländ. Anzeiger, 1880, Nr. 146.
III. Über kirchliche Ordnungen Plauens unter der Herrschaft Heinrich’s IV. von Reuss
vgl. unten unter Reuss.
IV. In der Visitation von 1533 ist in Plauen am Ostertage (13. April 1533) „mit dem
pfarrer, prediger , rat, caplan, schulmeister u. s. w. zu Plauen gehandelt worden und der abschied
inen gegeben, sampt etlichen artikeln doselbst sonderlich vor andern entschlossen, auch die
superattendentz befoln worden dem pfarrer und prediger zu Plauen, aber die obersuperattendentz
im Voitland und dem oberkreis in Meissen dem prediger zu Plauen.“.
So lautet der Bericht der Visitatoren. Genauer verhält es sich damit folgendermaassen. Es
wurde zunächst dieselbe allgemeine Verordnung publicirt, welche die Visitatoren für viele Städte,
insbesondere auch für die reussischen, erlassen hatten, nämlich die „Gemeine verordnung und
artikel“, welche wir in Bd. I S. 187 ff. abgedruckt haben. (Vgl. auch Bd. I S. 51—53, sowie
Bd. II unter Reuss.) Die Verordnung für Plauen stimmt mit dieser „Gemeinen verordnung“
bis zum Abschnitt „Des kirchners bevehl“ einschliesslich wörtlich überein und weist nur
folgende Abweichungen auf:
Bd. I S. 187 Sp. 2 Z. 8 im Texte „die opfergroschen — pfingsten“ fehlt.
Bd. I S. 190 Sp. 1 Z. 13 „nach der ordnung zu Wittenberg“ fehlt.
Bd. I S. 190 Sp. 2 Z. 15 ff. „die pfarrer — unbeleut begraben werde“ fehlt.
Bd. I S. 191 Sp. 1 Z. 9 „kein kirchner on wissen und willen ires pfarrers anzu-
nehmen“ fehlt.
Der Schluss lautet: Und sind die vorordenten exekutoren in der voitland Günther
von Bünau zu Elsterberg in Frankenhof und Joseph Lewin Metzsch auf Mila.
Darauf folgte dann eine specielle Verordnung für den Rath zu Plauen. Wir drucken
diese nach Weimar, Ji. Nr. 7 ab und geben die Varianten der (ebenfalls gleichzeitigen) Hand-
schrift im Fürstl. Regierungs-Archiv zu Gera, Pc/I. in Anmerkungen. (Nr. 21.)
V. Über die Verfassung dieser Herrschaft hat Johannes Müller im Vogtländischen
Anzeiger, 1880, Nr. 146 und 147 noch Weiteres mitgetheilt. Bei der Visitation von 1533 wurde
dem Prediger zu Plauen die Obersuperattendenz im Voigtlande und dem Oberkreis zu Meissen
übertragen. Am 9. Februar 1548 bestimmte der neue Landesherr, Burggraf Heinrich IV. von
Meissen, „Anlangende das consistorium oder jurisdiktion wollen wir, dass dasselbige wie bisher
erhalten werden soll, und sind nit bedacht, dass wir uns solcher herlickeit wolten begeben und
einem andern zustellen. darum soll sich der pastor zu Plauen als der oberste super-
attendent des wie zuvor derselbigen örter gebrauchen und verhalten.“ Da das Gerichtssiegel
des Consistoriums in den Kriegszeiten verloren war, erhielt das Consistorium auf Befehl des
Burggrafen ein neues. Dem Oelsnitzer Superattendenten Crato wurde unter dem 3. Juli 1552
bei Strafe auferlegt „den superattendenten und pastoren zu Plauen vor den obersten super-
attendenten zu achten, in allen geistlichen sachen, auch sich mit allen seinen zugehörigen pfarr-
herrn an den letzteren und das consistorium zu Plauen zu halten und sonsten an keinen andern.“
Das Ehegericht zu Plauen war unter dem Vorsitz des Pfarrers zu Plauen aus fünf
Geistlichen und drei Mitgliedern des Rathes der Stadt zusammengesetzt. Nach der Visitation
von 1582, genauer durch Befehl des Kurfürsten August vom 6. Juli 1583, wurde das Consistorium
zu Plauen aufgehoben und dem Consistorium zu Leipzig unterstellt.
Einen sehr interessanten Einblick in die kirchlichen Verhältnisse der Herrschaft gewährt
ein Bericht des Superintendenten Corbinianus Hendel zu Plauen vom 7. September 1551, der
 
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