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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0136

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Die Schwarzburg’schen Herrschaften,

herzoglichen Bibliothek zu Weimar in einem Quartbande, „Historica et geographica varii argu-
menti“, Q. 266, Bl. 117 ff.: „Collectanea ex veteri protocollo einer Kirchen-Visitation in der
Obergrafschaft Schwarzburg anno 1533.“ Diese letzteren Auszüge stammen von der Hand des
Schwarzburger Rathes und Historiographen Rühlmann. Die ebenda als abgeschrieben bezeichneten
„Artikel den priestern von dorfern im amt Arnstadt furgehalten“ waren nicht aufzufinden.
Vielleicht sind sie identisch mit den unter 1533 publicirten Artikeln. Eine Copie hiervon steht
in den Documenta Schwarzburg., Vol. III, p. 37—68 (Fürstl. Bibliothek Rudolstadt, A. VIII,
3 c, Nr. 1).
Aus dieser Visitation seien zwei Anordnungen der Visitatoren mitgetheilt. Nämlich
erstens „Visitation und ordnung“ etc., aus dem Rudolstädter Archiv, a. a. O. Bl. 11—15 — das
Sondershausener Archiv besitzt diese Verordnung nicht. Leider ist der Text der Rudolstädter
Handschrift nicht ganz correct und vollständig. (Nr. 23.) Und zweitens die „Artikel den
priestern von dorfern im amt Arnstadt furgehalten“, welche zumeist in das Jahr 1539/40 ge-
setzt werden, so auch im Fürstl. Archiv zu Rudolstadt, A. V, 4a, Bl. 84 ff., Ministerial-Bibl.
Sondershausen, Schwarzburg II, 48, S. 116. An letzterem Orte ist aber das Richtige schon
hervorgehoben. Inhaltlich können diese Artikel nur in die erste Visitation fallen; sie stimmen
auch sachlich mit Nr. 23 völlig überein. Im Sondershausener Landesarchiv, welches das
Originalprotokoll enthält, stehen sie auch richtig unter 1533. Wir drucken sie aus Sonders-
hausen, a. a. O., F 71/e, Bl. 37b ab. (Nr. 24.)
Offenbar in diese Visitation fallen die „Artikel zu anfenglicher reformation in schulen,
kirchen und ehesachen notwendig zu erwegen und schleunig zu verordnen“, also Vorschläge zur
Durchführung der Reformation. (Eine Abschrift davon findet sich im Rudolstädter Archiv, A. V, 4a,
Bl. 32a — 39b.) Ich kann nicht genau feststellen, von wem sie ausgehen (wahrscheinlich von
den Visitatoren), und ebenso wenig ob sie ausgeführt worden sind. Immerhin seien die wichtigsten
erwähnt: Ein Consistorium ist einzurichten; dasselbe soll aus vier oder acht Personen, je zur
Hälfte Theologen und politici, bestehen und alle Vierteljahre an einem noch zu bestimmenden
Ort zusammentreten. Seine Competenz ist noch zu bestimmen. Seine Urtheile haben die Räthe
und Amtleute zu vollstrecken. Superintendent und Coadjutor dürfen stets nur zusammen eine
Sache verhören. Die Exekution steht beim Consistorium oder bei der Regierung. Die Schul-
Ordnung ist zu verbessern. Die beiden Pfarren in Arnstadt sind zusammenzulegen, denn
„viel hirten, ubel gehut“. Der eine Diaconus ist überflüssig. (Folgen Vorschläge zur Ver-
theilung der Kirchen und der Predigten in Arnstadt.)
II. Nach dem Tode des Grafen Heinrich XXII. von Arnstadt (1538) fiel das Land an
seine Vettern in Sondershausen. Von diesen überlebte Günther XL. seine Brüder. Er ver-
einigte unter seiner Regierung die ganze Grafschaft Blankenburg’scherLinie, bis auf die Herr-
schaft Leutenberg, welche erst seinen Söhnen zufiel. (Über die Einführung der Reformation in
dieser Herrschaft 1530 vgl. Walther, S. 10 ff.; Gebhardt, Thüring. Kirchengeschichte 2,133.)
Man gab ihm deshalb den Beinamen „der Reiche“. Günther XL. regierte bis 1552. Er erklärte
sich offen für die lutherische Lehre und führte dieselbe nunmehr auch in der schwarzburgischen
Unterherrschaft ein. (Vgl. Apfelstedt, S. 43 ff. Während Greussen, Frankenhausen schon
früher der neuen Lehre zugethan waren, wurde Königssee dies erst durch das Vorgehen des
Grafen Günther, das Domstift Jechaburg sogar erst 1572. Gebhardt, S. 143; Walther,
S. 21.) Unter ihm wurden auch 1539 Visitationen vorgenommen.
Im Cataloge des Ernestinischen Gesammtarchivs zu Weimar, Ji. Bl. 134 findet sich ein
Aktenstück verzeichnet, welches verschiedene Urkunden aus der „Visitation der Herrschaft
Schwarzburg“ enthalten soll, nämlich 1. „Bevel an die visitatorn zu Duringen und Hermann
vom Hoff, dass sie die visitation zu Arnstadt furnehmen sollen 1539“; 2. „Offener bevel an die
vom adel in der herrschaft Schwarzburg der visitation halben 1539“; 3. „Bevel und schriften
 
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