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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0160

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146

Die Reussischen Herrschaften.

ländischen Anzeiger und Tageblatt, 1880, Nr. 147). Zur weiteren Geschichte der reussischen
Consistorien vgl. III.
Nicht ganz klar ist die formelle Betheiligung desLandesherrn an der Abfassung und
Publikation dieser Ordnung. Eine stillschweigende Billigung des Landesherrn ist aber um diese
Zeit mit voller innerer Berechtigung zu construiren, eine vorherige Billigung immerhin nicht
unwahrscheinlich. So viel gegen Druffel’sBemerkungen in seiner Kritik über Berthold
Schmidt, Burgraf Heinrich IV. zu Meissen, Gera 1888, im Neuen Archiv für sächsische Ge-
schichte 10, 165. Bezüglich der Liturgie schliesst sie sich an die Plauen’sche Ordnung von 1529
an (vgl. unter Plauen).
Eine kurze Skizzirung des Inhalts der Kirchen-Ordnung findet sich bei Gebhardt,
a. a. O. 2, 203 ff. Einen Abdruck hat Heinrich XXVI. von Reuss-Ebersdorfim Lobensteiner
Intelligenzblatte von 1788, S. 193 ff., veranstaltet nach einer vom Archivar Gottlieb Wilhelm
Bretschneider am 24. März 1763 beglaubigten Abschrift der Originalhandschrift im Archive zu
Gera. Diese letztere befindet sich in dem Fürstl Archiv zu Gera. (P. I b, Nr. 1, Bl. 1 ff.
8 Blätter, letztes Blatt unbeschrieben. Nicht unterschrieben.) Unmittelbar darauf folgt aber
ebendaselbst eine — von einer Hand des 17. Jahrhunderts herrührende — Abschrift derselben Ord-
nung, mit der Überschrift „Burggräfliche kirchenordnung, welche die superintendenten des
Voigtlandes anno 1552 berathschlaget und angenommen“, und mit dem Schlusspassus „Zur urkund
habe ich Corbinianus Hendel magister, der zeit pfarrer zu Plauen, und superintendens im Volgt-
lande, diese obbeschriebene artikel mit meiner eigenen hand unterschrieben und den vielgemeldten
herrn superintendenten auf ihr bitte jedem ein abschrift unter meinem befohlenen amtsinsiegel
mitgetheilet. Actum Plauen anno et die ut supra.“ Offenbar ist diese letztere Abschrift nach
einem (nicht mehr vorhandenen) von Hendel unterschriebenen Exemplare angefertigt. Die vor-
hergehende Handschrift [nach welcher Bretschneider die Copie genommen und beglaubigt
hat] ist also nicht das eigentliche officielle Exemplar, aber es ist mit diesem, nach der Hand-
schrift zu schliessen, gleichzeitig. Wir drucken nach ihm. (Nr. 34.)
Man ersieht aus dieser Kirchen-Ordnung, dass in diesem Theile der reussischen Lande
ein reges, kirchliches Leben herrschte. Man begnügte sich nicht mit der durch die kursächsi-
schen Visitatoren geschaffenen Grundlage, sondern baute selbständig vorgehend auf derselben
weiter. Zwar wird noch in der Kirchen-Ordnung von 1552 wiederholt auf die Ordnung der
Visitatoren verwiesen, aber wir erfahren auch aus der Ordnung von 1552, dass die reussischen
Superattendenten sich zu Synoden vereinigten, um die Weiterbildung des Kirchenrechtes zu be-
rathen und zu beschliessen. So z. B. in Schleiz zur Ausgestaltung des evangelischen Kultus.
An der Zusammenkunft in Plauen, aus welcher die Kirchen-Ordnung von 1552 hervorgegangen
ist, nahmen sämmtliche Superintendenten des voigtländischen Kreises Theil. Vgl. auch oben
unter I.
III. Die jüngere Reuss-Plauen’sche Linie. Es ist hier nur ein Akt landes-
herrlicher Gesetzgebung zu nennen. Als der synergistische Streit entbrannte, benutzten zwei
von den Söhnen Heinrich’s des Friedsamen, Heinrich der Mittlere und der Jüngere, die Gelegen-
heit , ihre Episkopalrechte in der erlangten Unabhängigkeit von der sächsischen Lehnsherrlich-
keit zu betonen. Sie traten der von Sachsen verfolgten flacianischen Richtung bei (ihr Bruder
Heinrich der Ältere blieb ein heftiger Gegner), setzten daher Geistliche ab und beriefen hin-
gegen Musäus aus Jena, sowie andere wegen des Flacianismus aus Sachsen vertriebene Prediger.
In Folge der Angriffe der Strigel’schen Partei in Weimar verfassten im Auftrage ihrer Herren,
der Brüder Reuss und des Wolfgang, Herrn von Schönburg auf Glauchau, die Superintendenten
Musäus in Gera, Autumnus in Greiz und Rosinus in Waldenburg (auch der Superintendent
Tettelbach in Chemnitz scheint mitgewirkt zu haben) eine „Confessionsschrift etlicher prädi-
canten in der herrschaft Obergreiz, Gerau, und Schönburg u. s. w.gewidmet den herren
 
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