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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0181

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36. Kirchen-Ordnung der Schönburg’schen Herrschaft, von Johann Pfeffinger. Vom 18. October 1542. 167

zu besolden wissen, jedoch haben wir uns dessen vorglichen, das der iczige und künftige pfar-
her zu Waldenburg in allen dreien auftrag sowohl auch zu Geringswalde superintendens sein
und pleiben soll, und do der iczige superintendens mit tode abgehen oder sunsten sich von
hinnen begeben würde, so soll alsdan, mit vorbewust und bewilligunge unserer aller dreier,
ein anderer pfarherr und superintendens, auf und angenommen werden, do auch in deme wir
gebruedere nicht alle einstimmig sein möchten, so soll doch der dritte den andern beiden
diesfals folgen, und ihme derselbten willen und meinunge belieben und gefallen lassen, sunsten
soll unserm jedern die vocation und berufung der priester und kirchendiener in seinem ampte
freistehen, und in denselbten kein herr dem andern einigen einhalt thun.“ —
Es ist bemerkenswerth, dass man mit dieser primitiven Superintendential-Verfassung
das ganze 16. Jahrhundert auskam. Erst am Beginne des 17. Jahrhunderts begegnen wir Be-
strebungen nach Errichtung eines Consistoriums. Hier erinnerten sich die verschiedenen
Linien des Hauses an ihr einmüthiges Vorgehen in der Vergangenheit; sie dachten an ein ge-
meinsames Consistorium für das ganze Schönburg’sche Haus zu Glauchau. In einem von den
Schönburg’schen Räthen erstatteten Gutachten (wahrscheinlich vom Jahre 1604) wurde dieser
Gedanke mit guten historischen und politischen Gründen vertreten. Aber ohne Erfolg. Die
Trennung blieb bestehen. Eine Consistorial-Ordnung, welche Herr Veit von Waldenburg
für die Herrschaften Waldenburg, Lichtenstein und Hartenstein (die ihm nach dem Tode seiner
Brüder allein zugefallen waren), nach 1606 errichten liess, werde ich an einer anderen Stelle
publiciren.

36. Kirchen-Ordnung in der edlen wohlgeb. herrn, Hans Ernsten von Schönburg und sr. gnaden gebrüdern
herrschaft und gebieten auf derselben ihr. gn. verbesserung durch Johann Pfefiinger gestellet. Anno 1542
den 18. October.
[Abgedruckt in Sächsisches Kirchen- und Schulblatt, 1864, Nr. 14, S. 117 ff.]

1.
Muss gedacht werden auf die personen
zum kirchendienst nöthig, wie viel man
der muss haben, was ihre arbeit, behausung und
belohnung.
Dienstpersonen in der stadt Glauchau.
Einen geschickten verständigen mann, der in
Christo gelehrt sei und andere könne regieren
zum pfarrherrn und superintend über andere
ministros und pfarrherren des ganzen landes m.
g. herrn. Ein prediger, ein caplan, ein schul-
meister, cantor, minor, vicarius oder locat., orga-
nista, kirchner.
Mit weniger personen wird mans nicht können
bestreiten noch recht ausrichten. Summa 8 per-
sonen.
Dass sie pfarrherr, prediger, caplan das liebe
und heilige wort gottes recht lauter und rein pre-
digen, die hochwürdigen sacramenta nach ordnung,
einsetzung und befehl unseres herrn Jesu Christi
distribuiren und reichen und bedenken, dass sie
gesetzt sein nicht über gänse, schweine oder
schafe zu weiden, sondern die seelen, die Christus
theuer durch sein blut erworben und erkauft hat,
welche auch mit keiner andern weide, das ist

lehre, denn mit rechtschaffener predigt des heil,
evangelii und rechten brauch des hochwürdigen
sacraments geweidet werden können.
2.
Austheilung und dienst der arbeit.
1. Es soll des pfarrherrn oder superint.
arbeit sein, auf alle ministros verbi und ministeria
achtung zu haben, auf die personen, dass ein
jeder seines dienstes und amtes recht gebührlich
und getreulich pflege.
2. Soll er in der wochen alle donnerstage
ein lection oder predigt thun aus denen evan-
gelisten, und erstlich den Matthäum für sich
nehmen, darnach Lucam, dann Marcum, zuletzt
Johannem.
3. Soll er alle sonn-fest- und feiertage und
morgens die hochpredigt, auch an hohen festen
die communion oder officium halten.
4. Desgleichen wenn es nöthig oder weil
volkes vorhanden, soll er auf die feiertage und
sonnabende helfen beichte hören und ob jemand
krankes seiner, des pfarrherrn, sonderlich be-
gehret, soll er zu denen kranken gehen, sie unter-
richten, beichte hören, communiciren; sonst soll
er des freiet sein.
 
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