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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0182

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168

Die Schönburg’schen Herrschaften.

Des predigers arbeit.
1. Soll er alle sonntage und feiertage auch
mittags unter vesper den catechismum sammt der
haustafel fleissig predigen, und wenn der catechism.
aus ist, soll er ihn wieder anheben, denn je keine
nützere und heilsamere lehre dem armen völklein
möge vorgetragen, auch nicht genug ein ding ge-
sagt und eingebildet werden. Aber an den hohen
festen mag er nachmittags die epistel oder sonst
de festo predigen nach gelegenheit der zeit.
2. Soll er auch in der woche alle dienstage
seine ordentliche lection oder predigt thun; eine
epistel S. Pauli für sich nehmen mit rath des
pfarrherrns.
3. Soll er alle zeit sonnabends und an den
feier abenden helfen beichte hören; am sonntage
und gemeinen feiertag communion halten, und
solches abwechselsweise mit dem caplan einen
sonntag um den andern.
4. Auch soll er wöchentlich eine woche um
die andere mit dem caplan der hochzeittrauen,
taufe, catechismi, wie nachher vermeldet, die
kranken warten, die beichte hören, communiciren
also auch dieser gestalt; wenn diese woche der
caplan auf der tauf - und hochzeiten wartet, soll
der prediger der communion mit den kranken
warten und ad infirmos gehen; wiederum wenn
der prediger der taufe und trauen wartet, soll
der caplan ad infirmos gehen; würde aber jemands
von den kranken insonderheit des predigers oder
caplans begehren, soll er vorgehen, ungeachtet
obgleich die woche nicht an ihm wäre.
Des caplans arbeit.
1. Soll alle feiertage und morgens umb ge-
wöhnliche stunde eine kurze predigt thun, aus
einer epistel S. Pauli, nach des pfarrherrn rath,
wie droben vom prediger vermeldet.
2. Soll alle sonn- und feier-abends der beicht
warten, desgleichen wöchentlich der tauf, trauens,
communion, catechismi abwechselsweise als vorhin
angezeiget.
3. Aber die eingepfarrten dörfer (wo die vor-
handen) soll er alleine warten, und im fall, wenn
der caplan in pfarr-ämbtern auf den dörfern, soll
ihn der prediger in der statt vertreten wo es noth,
ungeachtet ob die woche nicht an ihm wäre.
4. Item ob auch der eine unter ihnen, pfarr-
herr, prediger, caplan, krank und mit schwachheit
beladen würde, sollen ihn die andern gesunden
übertragen und sein amt dieweil an seiner stelle
vertreten.
Des schulmeisters, cantoris und baccalaurii arbeit
Soll aber dahin gerichtet werden, dass es
diene zur besserung rechter gründlicher geistlicher
zucht und unterweisung der lieben jugend, dass
sie nie versäumet werde; darauf der pfarr als

superint. auch fleissig achtung haben soll; item,
dass classes gemacht, nach gelegenheit und ge-
schicklichkeit der knaben; item, dass die knaben
sonderlich in grammatica instituiret, alle wochen
mit exemplis zu schreiben exerciret werden und
mit latein reden; item, dass man bei einer reinen
grammatic bleibe, nicht heut auf diese, übers
jahr auf eine andere falle, denn das bringet
schaden und hindert im anfange sehr die knaben.
Derohalben soll der schulmeister eine gewisse
grammatic erwehlen, als Philipp Melancht. und
dabei bleiben; item, dass auch die knaben treu-
lich in pietate et vera religione und catechismo
aufgerichtet werden. Wie ferner die stunden zu
halten mit lesen und singen, auch was für lection,
zu welcher stunde, und welchen knaben schul-
meister, cantor und baccalaureus lehren soll, wird
der pfarrherr wohl zu ordnen wissen.
Summa es ist an der schulen sehr viel ge-
legen, denn will man der welt helfen, ja unserm
herrn gott sein regiment, das heilige predigt amt
und das leibliche reich, gute ordnung und sitten
erhalten, so muss man es nirgend, denn aus der
schulen nehmen. Darum sollen die, so es zu thun

haben und zustehet, die schulen mit gelehrten,
frommen und gottesfürchtigen gesellen versehen.
Item mit den gesängen zu morgens und vesper
zeit soll es gehalten werden in der kirchen wie
hernach verzeichnet, doch mag mans mit gelegen-
heit ändern mit vorwissen des pfarrherrns. Sollen
auch zu St. Anna im spital zu gewöhnlichen zeiten
einen teutschen gesang oder 2 singen, darnach
1 vers und collecten.
Des organisten arbeit.
Soll alle sonn -, feier - und hohen fest tage
in organis zur messen oder ambt auch zur vesper
spielen, doch dass ers nicht so lange mache, dass
die collecta mit ihren gemeinen gesängen teutschen
psalmen nicht verhindert werde, auch soll er nicht
unzüchtige und leichtfertige carmina, sondern feine
psalmen, teutsche christliche lieder schlagen. Item,
wo eine hochzeit ist und seiner des organisten zu
schlagen in organis begehret, desgleichen des
cantoris zu singen in figuris und ihnen ihr gebühr
darum geben, mögen sie auch das thun. Item
dem organisten von einer hochzeit 2 gr., dem
calcanten 6 pf. sambt der suppen, dem cantori
4 gr. sambt der suppen. Darüber soll dem Orga-
nisten folgen alles sein voriges einkommen, und
habe namen auch wie es wolle, wie von des
schulmeisters und custodis wegen angezeiget.
Des custodis arbeit.
Dass er der kirchen ornaten, lauten, taufen
und communion fleissig warte. Soll auch allezeit
mit dem priester in der stadt und vorstadt zu den
kranken gehen, den kelch und ein wachslicht
 
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