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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0189

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36. Kirchen-Ordnung der Schönburg’schen Herrschaft, von Johann Pfeffinger. Vom 18. October 1542. 175

mit einem versicul und collecten und benediction
beschliessen.
Nun folget etliches, darnach sich die
ministri verbi halten sollen.
1. Es sollen alle pfarrherren und ministri
das reine, lautere gottes wort ganz treulich und
fleissig lehren und predigen, die hochwürdigen
sacramenta nicht anders, denn nach ordnung
Christi reichen und geben, allen falschen gottes-
dienst und greuel, als die papistische mess, in-
vocationes sanctorum, abusum sacramenti abthun.
2. Sie sollen sich auch für ihre person christ-
lich und wohl halten mit lehr und leben, kleidung
und geberden, andern ein gut exempel geben und
ihr amt damit schmücken und zieren, andere zur
besserung anreizen.
3. Sie sollen auch fleissig und stets gedenken,
dass sie der heil. geist durch seine mittel zu
pfarr herren und predigern, seelsorgern gesetzt
hat nicht über gänse, kühe, schafe oder schweine
zu weiden, sondern über die seelen, welche Christus
theuer, neml. mit seinem blute erkauft und er-
worben hat, darumb wie sie denen vorstehen wegen
lernen und unterrichten, sie gott für die seelen
grosse rechenschaft geben müssen, wo sie aber
ihres amts recht warten und nach gottes wort
und befehl recht weiden, so werden sie auch,
wenn erscheinen wird der erz-hirt und bischof
unserer seelen Jesus Christus (wie St. Paulus sagt)
die ewige krone der herrlichkeit empfahn. Amen.
4. Niemand sollen sie ohne vorhergehenden
beichtunterricht und absolution zum sacr. lassen.
5. Wo sie auch rohe, freche und unbuss-
fertige leute, die sich nicht wollen bessern er-
finden , oder die das liebe evangelium, die
hochwürd. sacr. lästerten, schändeten oder ver-
achteten, die sollen zur gevatterschaft stehen nicht
zugelassen werden, auch ob solche also hinstürben,
sollen sie nicht mit christl. ceremoniis, wie andere
christen, weder mit läuten, noch gesängen, creuz-
tragen, mitgehen oder processionibus zur erden
bestattet werden.
6. Welche priester ehrl. weiber haben, sollen
sich ehrlich und wohl mit ihnen begehen und
christl. halten, welche aber nicht ehrlich, und
doch das donum perpetuae castitatis nicht haben,
die sollen sich nach göttl. befehl in den ehestand
begeben.
7. Allezeit, wenn sie keine communicanten
haben oder communion, sollen sie mit communiciren
kein kirchen messe halten noch verkündigen.
8. Darum, dass sie vom bischof geweihet, denn
wo gottes wort rein und recht geprediget, auch die
sacramenta juxta institutionem test. distribuiret
werden, da ist wahrhaftig ein tempel gottes und
heil, stadt, da gott wohnet.

9. Sie sollen kein sacrament noch crysma
oder dergl. in dem sacrament häuslein halten, noch
brennende lampen dafür leiden.
10. Man soll auch mit vorwissen der ordent-
lichen obrigkeit die übrigen altaria und un-
geschickten oder ärgerlichen götzen aus den kirchen
thun.
11. Es soll sich auch keiner ohne vorwissen
seiner obrigkeit und des superintendens von seiner
pfarr begeben oder permutiren mit einer andern,
auch keine absens von dem pfarrherr ohne befehl
der obrigkeit geben.
12. Wenn casus fürfallen, daran sie sich nicht
wissen zu richten, sollen sie darum andere, die
lange im ministerio evangelii gewesen, befragen.
Wo sie da nicht genugsam bericht erlangen, an
den superint. gelangen lassen.
13. Dass alle altaristen, beneficiaten ihrem
pfarrherrn auch unterthan, und wo er ihrer im
ministerio bedarf, willig helfen.
14. Aber alle pfarrherren, prediger, diaconi,
altaristen, alle ministeria, so zum kirchen amte
gehören, sollen ihrem superintendenten in allen
dingen, die nicht wider gottes ordnung, gehorsam sein.
15. Dass sie das volk fleissig zur christl.
busse und gebet vermahnen und da sie ja ihr ge-
bet fein auf gottes gebot, verheissung und würdig-
keit Jesu Christi gründen und nicht gering halten
noch verachten.
16. Es sollen auch die ministri verbi fleissig
studiren, in gottes wort sich üben, die bibel alt
und neu testaments, locos communes Philippi,
conf. August, et apologiam fleissig lesen, item
annotata dr. Martini in epistol. ad Galatas und
andere seiner sermones und streit bücher.
17. Den kleinen und grossen catechismum
dr. Martini für sich nehmen und denselben dem
volk predigen und dabei bleiben und sich hier-
innen und in allen so zu ausbreitung gottes ehre,
heil der seelen nützlich als getreue diener und
ausspänder derer geheimnisse gottes erzeigen, fein
unterschiedlich vom gesetz gottes und evangelio,
vom glauben und werken reden. Denn gott an
seinen haushaltern nicht mehr begehret, denn
dass sie getreu im dienste des evangelii erfunden
werden.
Accidentia in der stadt Glaucha.
Man soll von conduciren der leichen oder
funerum, will man, dass der pfarrherr mitgehe,
alle wege 2 gr., dem caplan 1 gr., dem schul-
meister 2 gr., dem cantori und locaten auch jeden
1 gr. geben. Dem kirchner 2 gr. fürs lauten,
und soll nicht verbunden sein, zu allen leichen
zu lauten, sondern die es begehren und ihm sein
genannt geld darum geben. Es soll auch dem
kirchner sein gewöhnl. tauf pfennig, von hoch-
 
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