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Die Schönburg’schen Herrschaften.
zeiten, sechswöchnerinnen kirchgang gebührend
gegeben werden. Es. soll hinfüro kein kirchner
um, oder für sein geld wein zuzuschicken zur
communion verpflichtet sein, sondern die kirche
soll das geld geben, und die kirchner darnach den
wein verschaffen. Item man soll dem pfarrherr
und predigern von den hochzeiten und aufbieten,
auch trauung ihr gewöhnlich geld geben, nemlich
2 gr. Item es soll dem organisten nichts ent-
zogen werden, und ihm nichts von seinen ein-
künften schmälern, sondern locupletiren und
machen, dass man gelehrte gesellen erhalten möge.
[Angehängt ist ein Verzeichniss von lateinischen
Gesängen, Responsorien und den für die Kirchen
anzuschaffenden Büchern.]
Actum Glaucha den 18. October 1542. Diese
ganze Kirchen-Ordnung, wie droben im Anfang
vermeldet und hiermit mit meiner Handschrift
bekenne, ist auf Verbesserung meines gnädigen
Herrn gestellet. Johann Pfeffinger.
Die Schönburg’schen Herrschaften.
zeiten, sechswöchnerinnen kirchgang gebührend
gegeben werden. Es. soll hinfüro kein kirchner
um, oder für sein geld wein zuzuschicken zur
communion verpflichtet sein, sondern die kirche
soll das geld geben, und die kirchner darnach den
wein verschaffen. Item man soll dem pfarrherr
und predigern von den hochzeiten und aufbieten,
auch trauung ihr gewöhnlich geld geben, nemlich
2 gr. Item es soll dem organisten nichts ent-
zogen werden, und ihm nichts von seinen ein-
künften schmälern, sondern locupletiren und
machen, dass man gelehrte gesellen erhalten möge.
[Angehängt ist ein Verzeichniss von lateinischen
Gesängen, Responsorien und den für die Kirchen
anzuschaffenden Büchern.]
Actum Glaucha den 18. October 1542. Diese
ganze Kirchen-Ordnung, wie droben im Anfang
vermeldet und hiermit mit meiner Handschrift
bekenne, ist auf Verbesserung meines gnädigen
Herrn gestellet. Johann Pfeffinger.