184 Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.
Die späteren Synoden hatten es fast nur mit Fragen der Lehre zu thun, so die vierte
Synode von 1564, die fünfte von 1568 (gegen Major und die Kryptocalvinisten), die sechste von
1576 (gegen Spangenberg’s Lehre von der Erbsünde). Eine Synode von 1580 regelte die Kirchen-
zucht. Auf die Beschlüsse der Synoden von 1562 und 1580 wurden die Pfarrer in der Con-
sistorial-Ordnung von 1586, Cap. 10 ausdrücklich hingewiesen. Die Beschlüsse der Synoden von
1562 und 1580 finden wir in der Agende Mencel’svon 1562 bezw. 1580 wieder. (Vgl. auch
die Consistorial-Ordnung von 1586, Cap. 10.) Es ist daher auf diese Synoden nicht näher ein-
zugehen. Drucke der Synoden von 1562 und 1568 befinden sich übrigens in der Kirchen-
bibliothek zu Calbe a. d. Milde.
5. Luther hatte schon im Jahre 1542 (durch Brief vom 22. Juni) einen Streit der Herren
Albrecht, Philipp und Johann Georg über das jus patronatus an Pfarre und Schulen zu St. An-
dreas schlichten müssen. Das Patronat stand eigentlich dem Bischof von Halberstadt zu; dieser
hatte aber für seine Person auf die Ausübung verzichtet, so dass nach seinem Ableben das
streitige Recht sowieso wieder an Halberstadt zurückfiel. Damit operirte Luther in seinem
Schreiben recht geschickt.
In den Akten des Pfarrarchivs zu Eisleben, Loc. 1, Ad. 23 ad communia befindet sich
dieser Brief in Abschrift des 17. Jahrhunderts, und daran anschliessend ein Bericht von un-
bekannter Seite (wohl einem Pfarrer zu Eisleben), dass das Original des Briefes von einem un-
getreuen Mansfelder dem Kurfürsten von Sachsen in die Hände gespielt worden sei, als Letzterer
im Jahre 1590 durch seinen Oberaufseher Georg Vizthum von Eckstedt den Grafen von Mans-
feld das Patronat und die Bestellung eines Generalsuperintendenten streitig machen liess.
Luther musste noch einmal die gleiche Irrung unter den Grafen schlichten. Zu diesem
Zwecke war er persönlich mit Jonas in Eisleben thätig. Beide erstatteten zunächst ein Gut-
achten, ein „Bedenken“ [abgedruckt bei de Wette 5, 793] und brachten auf dessen Grundlage
einen Vergleich unter den streitenden Parteien zu Stande, welchen diese unterzeichneten.
Dieser Vertrag vom 16. Februar 1546 bildete die erste eigentliche Ordnung der kirch-
lichen Verfassung der Grafschaft und soll daher nach der Aufzeichnung Luther’s [wiederholt
abgedruckt, u. A. „Symbola Islebiens.“ Eisleben 1883. S. 42; bei de Wette 7, 794] ab-
gedruckt werden. (Nr. 37.)
Vgl. auch Krumhaar, a. a. O. S. 330. Die von Kawerau, Caspar Güttel in:
Zeitschrift des Harzvereins 14, 88 erwähnte „Kirchen-Ordnung“ Güttel's kann sich also auf
diese rechtlichen Verhältnisse nicht bezogen haben, und ist wohl überhaupt keine „Ordnung“
im formellen Sinne gewesen.
In einem Aktenstücke des Magdeburger Staatsarchivs, Grafschaft Mansfeld XI, A. 3
findet sich eine von einer Hand des 17. Jahrhunderts herrührende Abschrift der Consistorial-
Ordnung von 1586. Diesem Exemplar der Consistorial-Ordnung von 1586 ist aber als Einleitung
vorangestellt eine wegen ihrer Aufnahme in die Consistorial-Ordnung als officiell zu betrachtende
Darstellung der Geschichte des Consistoriums in Mansfeld, und dahinter das Mandat vom
29. Mai 1560, welches als Grundlage für die Consistorial-Ordnung von 1586 benutzt worden ist.
Der Eingang der Magdeburger Abschrift lautet: „Wir Peter Ernst, Christoff, Carl der ältere
und Bruno vor uns unsere freundlich liebe vettern, grafen und herren zu Mausfeld, edle herren
zu Heldrungen, und von gottes gnaden, wir Margaretha, geborne herzogin zu Braunschweig
und Lüneburg, gräfin und frau zu Mansfeld, witbe, in curatel der wolgeborenen unsern aus-
lendischen und zum theil minderjährigen söhnen, herren Ernsten und herrn Friederichen Christoff,
grafen und herren zu Mansfeld u. s. w., entbieten allen unseren pastoren“ u. s. w.
Unmittelbar auf diese Einleitung folgt ein „Bericht der jetzo noch anwesenden alten
kirchendienern von dem anfang und fortsetzung des consistorii in der grafschaft Mansfeld zu
Eisleben“.
Die späteren Synoden hatten es fast nur mit Fragen der Lehre zu thun, so die vierte
Synode von 1564, die fünfte von 1568 (gegen Major und die Kryptocalvinisten), die sechste von
1576 (gegen Spangenberg’s Lehre von der Erbsünde). Eine Synode von 1580 regelte die Kirchen-
zucht. Auf die Beschlüsse der Synoden von 1562 und 1580 wurden die Pfarrer in der Con-
sistorial-Ordnung von 1586, Cap. 10 ausdrücklich hingewiesen. Die Beschlüsse der Synoden von
1562 und 1580 finden wir in der Agende Mencel’svon 1562 bezw. 1580 wieder. (Vgl. auch
die Consistorial-Ordnung von 1586, Cap. 10.) Es ist daher auf diese Synoden nicht näher ein-
zugehen. Drucke der Synoden von 1562 und 1568 befinden sich übrigens in der Kirchen-
bibliothek zu Calbe a. d. Milde.
5. Luther hatte schon im Jahre 1542 (durch Brief vom 22. Juni) einen Streit der Herren
Albrecht, Philipp und Johann Georg über das jus patronatus an Pfarre und Schulen zu St. An-
dreas schlichten müssen. Das Patronat stand eigentlich dem Bischof von Halberstadt zu; dieser
hatte aber für seine Person auf die Ausübung verzichtet, so dass nach seinem Ableben das
streitige Recht sowieso wieder an Halberstadt zurückfiel. Damit operirte Luther in seinem
Schreiben recht geschickt.
In den Akten des Pfarrarchivs zu Eisleben, Loc. 1, Ad. 23 ad communia befindet sich
dieser Brief in Abschrift des 17. Jahrhunderts, und daran anschliessend ein Bericht von un-
bekannter Seite (wohl einem Pfarrer zu Eisleben), dass das Original des Briefes von einem un-
getreuen Mansfelder dem Kurfürsten von Sachsen in die Hände gespielt worden sei, als Letzterer
im Jahre 1590 durch seinen Oberaufseher Georg Vizthum von Eckstedt den Grafen von Mans-
feld das Patronat und die Bestellung eines Generalsuperintendenten streitig machen liess.
Luther musste noch einmal die gleiche Irrung unter den Grafen schlichten. Zu diesem
Zwecke war er persönlich mit Jonas in Eisleben thätig. Beide erstatteten zunächst ein Gut-
achten, ein „Bedenken“ [abgedruckt bei de Wette 5, 793] und brachten auf dessen Grundlage
einen Vergleich unter den streitenden Parteien zu Stande, welchen diese unterzeichneten.
Dieser Vertrag vom 16. Februar 1546 bildete die erste eigentliche Ordnung der kirch-
lichen Verfassung der Grafschaft und soll daher nach der Aufzeichnung Luther’s [wiederholt
abgedruckt, u. A. „Symbola Islebiens.“ Eisleben 1883. S. 42; bei de Wette 7, 794] ab-
gedruckt werden. (Nr. 37.)
Vgl. auch Krumhaar, a. a. O. S. 330. Die von Kawerau, Caspar Güttel in:
Zeitschrift des Harzvereins 14, 88 erwähnte „Kirchen-Ordnung“ Güttel's kann sich also auf
diese rechtlichen Verhältnisse nicht bezogen haben, und ist wohl überhaupt keine „Ordnung“
im formellen Sinne gewesen.
In einem Aktenstücke des Magdeburger Staatsarchivs, Grafschaft Mansfeld XI, A. 3
findet sich eine von einer Hand des 17. Jahrhunderts herrührende Abschrift der Consistorial-
Ordnung von 1586. Diesem Exemplar der Consistorial-Ordnung von 1586 ist aber als Einleitung
vorangestellt eine wegen ihrer Aufnahme in die Consistorial-Ordnung als officiell zu betrachtende
Darstellung der Geschichte des Consistoriums in Mansfeld, und dahinter das Mandat vom
29. Mai 1560, welches als Grundlage für die Consistorial-Ordnung von 1586 benutzt worden ist.
Der Eingang der Magdeburger Abschrift lautet: „Wir Peter Ernst, Christoff, Carl der ältere
und Bruno vor uns unsere freundlich liebe vettern, grafen und herren zu Mausfeld, edle herren
zu Heldrungen, und von gottes gnaden, wir Margaretha, geborne herzogin zu Braunschweig
und Lüneburg, gräfin und frau zu Mansfeld, witbe, in curatel der wolgeborenen unsern aus-
lendischen und zum theil minderjährigen söhnen, herren Ernsten und herrn Friederichen Christoff,
grafen und herren zu Mansfeld u. s. w., entbieten allen unseren pastoren“ u. s. w.
Unmittelbar auf diese Einleitung folgt ein „Bericht der jetzo noch anwesenden alten
kirchendienern von dem anfang und fortsetzung des consistorii in der grafschaft Mansfeld zu
Eisleben“.