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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0213

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40. Gräflich mansfeldische geistliche consistorial ordnung. Anno 1586.

199

4. Damit aber auch unter solchen unsern
des consistorii assessoren richtige ordnunge sei
und gehalten werde, so wollen wir, dass nach
d. Luthers aufgerichteten vertrage jezt und
künftig unser gemeiner superattendens des con-
sistorii praeses und director sei und bleibe, der
zu bestimbter zeit durch den secretarium die
assessoren erfordern lasse, die sachen, so zu han-
deln für fallen, proponire, darauf umbfrage, die
vota colligire und kegen den parteien das wort
führe, und endlich auch bescheid gebe.
5. Da sich zutrüge, dass etwa ein neuer
assessor dem consistorio solte zugeordnet werden,
so soll derselbige mit vorwissen und rath des herrn
superattendenten, als des präsidenten und direc-
toris1) erwehlet und dan ferner von dem theil
der herrschaft, so ihme in consistorio niedersezen
will, den superattendenten schriftlich vorgestellet
und befohlen werden, dass er von ihm2) wie bis-
hero üblich und gebreuchlich gewesen, in der-
selbigen theils herrschaft namen investiret, an-
gewiesen und an seinem gebührlichen ort nieder-
gesezet werde.
6. Weil auch die sachen, so ins consistorium
gehören, und darinnen gehandelt und tractiret
werden3), sehr wichtig sind, gottes ehre und die
gewissen belangen und dero wegen gottesfurcht,
treue, fleiss, vorsichtigkeit und verschwiegenheit
erfodern, so wollen wir, dass die consistorialen uns
und dem consistorio gebührlicher weise verpflichtet
sein, und ein jeder neuer assessor, wenn er in-
vestiret und niedergesezet ist, die pflicht mit
folgenden worden leisten soll.
Forma des eides der assessoren.
Ich schwere, dass ich in allen und jeden
dieses consistorii fürfallenden sachen, beneben den
andern hierzu verordneten assessoren, getreulich
und fleissig nach meinem besten verstande und
vermögen rathen, thaten und bedenken, suchen
und in dem allem der grafen und herren zu Mans-
feld ihre gräfl. und wolhergebrachte regalien in
acht haben und befödern helfen wolle, was sonder-
lich den seligmachenden göttlichen worte, unserer
kirchen christlichen einhelligen bekäntnüss, der
erbarkeit und beschrieben rechten gemess, auch
zu heiligung und ausbreitung der hohen göttlichen
majestät, namens und wortes, und denn zu pflan-
zung und erhaltunge gottes furcht, eüsserlicher
zucht, friede, ruhe und einigkeit in den kirchen
und ganzen christlichen gemeine gereichen, frucht-
bar, nuz und dienstlich sein mag, und solches
umb keiner eigennüzigen, ehrengeuzigen oder

1) E.: superintendenten und directorn.
2) E.: der ihn wie bishero. 3) E.: werden
sollen.

sonsten eigen willigen vortheiligen affecten willen
thun und lassen; auch mit nichten von einiger
berathschlagunge, votirten stimmen, suffragien,
verordnungen und verschaffungen aller derer
händel, so in dem consistorio fürfallen werden,
jemandes mündlich, oder schriftlich, heimlich,
oder öffentlich, etwas so zu helen ist, offenbaren,
und dass ich denen personen, so für dem con-
sistorio zu schaffen haben, weder heimlich noch
öffentlich dienen wolle, als mir gott helfe durch
Jesum Christum seinen sohn unsern herrn.
Das vierde capitel.
Vom secretario oder notario des con-
sistorii.
Weil wir auch unsern consistorio, welches
denn die nothdürft erfodert, einen secretarium,
welcher publicus notarius ist, zugeordnet haben,
auch kunftiger zeit, wenn und so oft es von nöthen
sein wird, zu ordnen wollen, und oben summarie
erwehnet ist, was sein ampt sein solle, so wollen
wir ferner auch, dass er gleich den assessoren,
gottfürchtig, treu, fleissig, verschwiegen und mit
gehorsamb den präsidenten und den andern
assessoren soll willig zugethan und verpflichtet
sein, niemand zur ungebühr beschweren, noch1)
übernehmen, auch mit gift, gabe, und geschenke,
keine sache den parteien, oder jemande anders,
ohne vorwissen des präsidenten und assessoren
offenbaren noch mit theilen, und dass er zu2)
solchen allen uns und dem consistorio verpflichtet
sein solle, wie folget.
Eid des secretarii3).
Ich gerede und gelobe, dass ich meinem
ampte mit ganzen treuen und fleiss wolle ab-
warten, dem herrn präsidenten und assessoren ge-
treulich und gehorsamb sein, mit schreiben, lesen
und allen, so mir gebühret und zustehet, auch die
händel und acten fleissig registriren, und die briefe
und urkund, so in dem consistorio einbracht
werden, will bewahren, und dieselbe4), und was
in sachen jederzeit beratschlaget und gehandelt,
niemands eröffnen, noch einige copei ohne er-
laubnuss und erkäntnuss des consistorii den par-
teien oder jemands anders umb geschenk und
gaben davon mittheilen, die parteien auch mit
dem abschieden und andern, was ihnen mit-
getheilet werden soll, zur ungebühr und ihren
nachtheil nicht auf ziehen, sie darinnen auch meines
eigenen gefallens nicht schätzen noch übernehmen,

1) E.: noch zu. 2) E: sich.
3) E.: Forma des eides so der secretarius oder
notarius consistorialis leisten mus.
4) E.: dieselbigen.
 
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