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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0214

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200Die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein und Stift und Stadt Quedlinburg.

sondern mich an meiner besoldunge und gesezten
taxe begnügen lassen wolte.
Alles treulich und gefehrlich1), als mir gott
helfe, durch Jesum Christum seinen sohn unsern
herrn.
Es soll aber auch der notarius des consistorii
alle und jede consistoria, wenn eins geschlossen
wird, dem herrn superattendenten, als den präsi-
denten ein verzeichnuss und gedenkzettel machen
und überantworten, was auf diesesmal verab-
schiedet ist, und was an tagezeddeln, citationen,
abschieden, missiven, urtheilen und andern zu
verfertigen sei, darmit er seinem ampte nach
darauf achtunge geben und nachforschen könne,
wie es gefertiget worden, dass er ferner auch
schuldig sei, dieselbigen sachen also balde und
für allen andern zu verfertigen : was er hernach
vor übrige zeit hat, mag er zu seinen besten ge-
brauchen. Damit auch der secretarius allen sachen,
so im consistorio und gemeiner herrschaftsregie-
runge gehandelt werden, desto besser abwarten
und mit mehreren fleiss selbst, was jedesmal vor-
leuft, registriren, protocolliren könte, so soll dem
präsidenten und seinen assessoren zugelassen sein,
ihme einen substituten anzunehmen, welcher nicht
allein im consistorio, sondern auch, wenn in ge-
meiner herrschafts regierung audienz gehalten wird,
aufwarten, und die parteien, zeugen und andere,
so2) man in3) consistorial und gemeiner herrschaft
audientien bedürfen wird, erfordern, und anders
was ihme befohlen wird, mit verschickung und4)
sonsten verrichten könne, und soll demselben sub-
stituten aus unsern geistlichen kupper geldern,
davor jährlich zehen thaler in vier quartal ein-
getheilet gereichet, auch er in unsere pflicht ge-
nommen werden.
Das fünfte capitel.
Was für sachen ins consistorium ge-
hören, und darinnen tractiret werden
sollen.
1. Zu diesen sollen unsere consistoriales gute
achtung darauf geben, und die sachen mit besten
fleiss unterscheiden, dass sie nichts für das con-
sistorium ziehen, was nicht eigentlich und ohne
mittel vor dasselbige, sondern für uns, weil es
politische händel als die weltliche obrigkeit ge-
höret. Derowegen wo solche sachen vorlaufen,
sollen sie dieselbigen ohne mittel von sich an uns
oder da sie sonsten hingehören, weisen, damit
also alle gefehrliche confusion der geistlichen und
weltlichen obrigkeit und gerichte sambt andern
weitleuftigen disputationen, so daraus erfolgen

1) E.: ungevehrlich. 2) E.: derer.
3) E.: mit. 4) E.: oder.

könten, so viel müglich mit fleiss verhütet und
umbgangen werde.
2. Es sollen aber vermöge unser und unserer
löblichen lieben vorfahren hiebevorn beschenen an-
ordnunge für das consistorium diese nachfolgende
sachen gehören, und darinnen tractiret werden.
I.
1. Wo etwa streit vorfelt von der lehre und
administration der h. hochwürdigen sacramenten,
über den ceremonien gebräuchen und andern
kirchen.
2. Alle sachen der pfarrherrn und schuldiener,
ordination1), investituren, suspension und hand-
lungen und verbrechungen belangende, und trans-
locationes, translationes oder dimissiones der pfarr-
herren und kirchen oder schuldiener furfielen,
dass mit fürwissen des theils der herrschaft, welche
das jus patronatus darüber hat, solches für-
genommen, angestellet und durch sie ins werk und
execution gerichtet werde, wo aber die person
unter gemeiner herrschaft gehöret, dass es der-
gleichen mit aller herren grafen willen geschehe.
3. Aller zwiespalt und irrunge zwischen dem
pfarrherrn und ihren pfarrkindern, sonderlich in
religions sachen.
4. Der küster, oder anderer meudereien oder
unordentliche ungebührliche sachen wider die
pfarr herren und kirchendiener.
5. Alle sachen, so der kirchen, schulen, hospi-
talen und gemeiner kasten güter lehen, einkommen,
nuzunge, gebeude und besserungen, darzu der
kirchen und schuldiener besoldunge belanget.
6. Ehesachen, wie die auch namen haben
und beschaffen sein mögen.
7. Alle ärgerliche sünde, und laster, an
lehrern, kirchen und schuldienern, und sonsten
gemeinen zuhörern, jungen und alten, beides wider
die erste und andere tafel.
8. Sonderlich, wo jemand unter denselbigen
mit ungebührlicher trunkenheit, gottes lästerunge,
unzucht, zauberei, wucher und dergleichen lastern
beruchtiget oder beladen were, oder da die kinder
verhanden, so den eltern ungehorsamb weren,
die selbigen schlügen, schmeheten, oder sonst mit
ungehorsamb oder andern zur ungebühr betrübten,
die sollen fürgefodert, gehöret, ermahnet, davon
abgewiesen, oder auch im fall der noth mit ge-
bührlichen und billigen strafen beleget werden.
9. Den christlichen bann schuldigen personen
zu erkennen, und maasse zugeben, dass derselbe
ordentlich, und nach gottes worte muge gebrauchet
und geübet werden.
10. Die inspection über die druckereien, dass
dieselbigen allein gott zu ehren, und beförderunge
1) E.: Die folgenden Beispiele sind von späterer
Hand hineincorrigirt.
 
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