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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0215

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40. Gräflich mansfeldische geistliche consistorial ordnung. Anno 1586.

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der warheit und zu keiner rotterei, leichtfertig-
keit, oder sonsten einigerlei weise, uns oder unsern
nachkommen, zu verursachunge gefehrlicher ein-
griffe, müge gemissbrauchet werden.
Das sechste capitel.
Von der norma judicii, wornach in unsern
consistorio solle erkant gesprochen
und mit gebührlicher execution ver-
fahren werden.
Es erheischet auch der sachen notturft, dass
man in einem jeden wolbestalten consistorio eine
gewisse normam und richtschnure habe, darnach
alle sachen erkant, geurtheilet, endlich auch ver-
abschiedet und darauf ferner exequiret werden
möchte. Dieweil aber die consistorial sachen un-
gleich sind, soll es in unserm consistorio diesfals
gehalten werden wie folget.
1. Wann1) etwa in unsern kirchen zwischen
den predigern selbst oder zwischen ihnen und
ihren schuldienern oder sonst auch andern ge-
meinen zuhörern streit fürfüle von der lehre
und2) rechten gebrauch der hochwürdigen sacra-
menta, von den kirchen ceremonien, oder von
andern dergleichen sachen3), so soll derselbige
aus der h. bibel, den schriften der propheten und
aposteln, aus den symbolis und erkäntnüssen4)
der wahren kirchen, aus der augspurgischencon-
fession und apologia, aus d. Luthers schriften und
catechismis, aus unserer kirchen anno 1565 aus-
gegangenen5) bekäntnüss geortert und entschieden
werden.
Weil auch das anno 15856) in druck aus-
gegangene concordien buch jeztgedachter und er-
zehlter norma einstimmet, und wir dasselbige in
allen unsern kirchen durch die ganze grafschaft
haben deponiren, niederlegen und den pfarr herren
darnach zu lehren befehlen lassen, als wollen wir
auch, dass nach desselbigen anleitunge die dar-
innen entschiedene streite und ausgesezte un-
richtige lehren entschieden, widerleget und aus
unsern kirchen ausgesezet sein und bleiben sollen.
Wir befehlen auch ernstlich und wollen, dass
unsere consistoriales, geistlich und weltlich, ob
solcher norma steif und feste halten, auch die-
selbigen7) für sich selbst zugethan und verwandt
sein, und zu jederzeit von derselbigen ihr deut-
lich und richtig bekäntnüss, wann8) es von ihnen
erfodert würde, schriftlich und mündlich thun
können, den sollen sie zwischen andern, in den

1) E.: wo etwan. 2) E.: vom. 3) E.:
kirchensachen. 4) E.: bekantnüssen.
5) E.: ausgezogenen. 6) E.: 1580.
7) E.: derselben. 8) E.: wie.
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. II.

streitigen religions sachen nach gemelder norma
richten und erkennen, so vil es die unvermeid-
liche notturft sein, dass sie selbst in derselbigen
wol erfahren und einig sein, und also in gleicher
einträchtiger göttlicher lehre und warheit zu-
sammen stimmen, dero wegen wir auch keinen
bei unserm consistorio wissen können noch wollen,
der in so wichtigen sachen etwas sonderliches
haben, und in vielgedachter norma des h. gött-
lichen wortes, augspurgischer confession und apo-
logia d. Luthers büchern, unserer kirchen be-
käntnüss und des concordien buchs mit den andern
nicht einig sein will.
Demnach befehlen wir auch, dass unsere con-
sistoriales auf dieser unser anordnunge mit allen
fleiss genaues aufsehen haben, dass nichts, weder
heimlich noch öffentlich dawider gehandelt werde,
und da sie das geringste davon vermerken, dem-
selbigen mit zeitigen rathe vorkommen, und da
es die noth erfodert, an uns gelangen lassen, da-
mit in der zeit dem aufgehenden feuer gewehret
werden müge.
In1) ehesachen aber, wann und wo die vor-
fallen, soll nach keiserl. und geistl. rechte, wo es
gottes wort gemess und nicht zuwider, erkant, ge-
sprochen und ferner auch mit der execution ver-
fahren werden. Dieweil auch ehesachen zum
mehrern theilen das gewissen betreffen, sollen,
neben den gemeinen üblichen rechten, auch
etlicher vornehmer theologen bücher, consilia und
decisiones (darinnen sie etliche opiniones, so sich
mit dem gemeinen rechten nicht durch aus ver-
gleichen, aus h. göttl. schrift richtig erklären, und
den gewissen appliciren), auch mit fleiss in acht
nehmen, sonderlich in denen fällen, darinnen sie
durch gebrauch der consistorien angenommen sind,
und also urtheile und abschiede darnach richten
und fassen, als da sind des mannes gottes d.
Luthers, herrn Philippi Melanchthonis, herrn
Johannis Brentii, herrn Erasmi Sarcerii ehebuchs
oder corporis juris matrimonialis, darinnen der-
gleichen consilia und bedenken viel zusammen
gezogen und einverleibet sind,
32). Also soll auch mit3) erörterunge anderer
mehr sachen, so für das consistorium gehören und
kommen, auf gottes wort, d. Luthers schriften
und4) übliche rechte, die ehrbarkeit und bewerte
gebräuche gesehen werden, damit also in allen,
so viel müglich, einem jeden die billigkeit wider-
fahren, und sich mit füge niemands, als ob er
wieder recht beschweret würde, zu klagen haben
müge.

1) E.: Zum andern in ehesachen.
2) E.: 3. fehlt.
3) E.: in.
4) E.: die.

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