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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0227

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40. Gräfliche mansfeldische geistliche consistorial ordnung. Anno 1586.

213

ungehorsamb oder sträflich befunden werden, soll
denen selbigen nach gestalt der sachen und per-
sonen andern zum abscheu und allent halben ge-
horsamb und zucht zuerhalten, zuerkant werden.
1. Eine ernste wortstrafe, bedrauunge und
verwarnung.
2. Suspensio, dass man einen nicht zur ab-
solution, zur niessunge des h. nachtmals, zu ge-
vatterschaften, oder andern christlichen freiheiten
und werken zulasse.
3. Excommunicatio, dass man einen1) in
bann thue, und von der christlichen gemeine ab-
sondert.
4. Suspensio ab officio, dass man einen eine
zeitlang des ampts einlege.
5. Depositio, dass man ihn gar abseze;
6. Carcer, dass einer eine zeitlang mit ge-
fängnüss gestrafet werde.
7. Vorweisunge, dass ein gottloser ärgerlicher
mensch, bei welchem keine warnunge helfen will,
durch die obrigkeit aus der stadt, dem ampte
oder gerichte verwiesen und vertrieben werde.
8. Geld strafen, welche, so viel man deren
zu behuf des consistorii und gemeiner herrschaft
canzelei nicht benötigt, der kirchen oder hospitaln
sollen zugewendet werden.
Was2) weldliche strafen sind, die sollen jeder-
zeit bei der weltlichen obrigkeit jedes orts, so oft
es nötig ist, gesuchet, und durch dieselbe auch
mit allem ernste exequiret werden.
Das sechszehende capitel.
Von consistorial gebühren.
1. Mit den consistorial gebühren, damit nie-
mand zur ungebühr beschweret werde, soll es ge-
halten werden, wie folget. Es sollen gegeben und
genommen werden3):
3 g. von einer kleinen und
citation.
6 g. von einer grossen
1 g. von einem blate zu copeien.
7 g. von einem edict.
1 thaler von einem urtheil.
1 g. von einem blate, wenns vom munde in
die feder gesezet wird.
1 thaler von abhörunge eines zeugen [fehlt:
welcher] auf artikel und fragstücke rechtlich ab-
gehöret wird.
1 g. von einen zeugen, welcher summarie
ohne artikel und fragestücke, alleine zur nach-
richtunge umb gütlicher handlunge willen ab-
gehöret wird.
3 g. von einer vorschrift.
1 thaler von einer kundschaft unter des con-
sistorii insiegel, dass ihrer zwei ehelich zusammen
1) E.: einen gar. 2) E.: wenn es.
3) E.: „Es sollen gegeben und genommen werden“

gegeben, oder mit rechte von einander geschieden
sind, und dergleichen.
1 g. von einem tage zeddel oder andern me-
morial, so den parteien gegeben.
1 ortsthaler1) vor einen gemeinen abschied.
1 ortsthaler2) pro testimonio ordinationis mit
des consistorii secret.
2. Was arme witben seind und sonsten mise-
rabiles personae, denen soll nach befindung der
sachen an solchen etwas erlassen werden.
3. Wenn personen einander ümb ein3) ehe-
gelöbde ansprechen, und dieselbigen aber un-
bündig4) erkant, oder sonst aus erheblichen ge-
nugsamen ursachen gescheiden werden, den sollen
die parteien die mahlschätze, wo die gegeben
worden seind, dem consistorio verfallen sein, und
nieder geleget werden, damit zu thun und zu
schaffen nach seinen gefallen und bedenken.
Wo sie aber albereit ausgegeben sind, sollen
sie ingleichen werth in andere wege wieder er-
sezet werden.
Beschluss.
Und ist demnach unser aller grafen zu Mans-
feld ernster befehl wille und meinunge, dass
solcher unserer anordnunge stracks in allen und
jeden puncten nachgelebet werde, darüber wir
denn auch bestes vermögens gebührlich halten
wollen.
Jedoch wollen wir uns und unsern nach-
kommen, dieselbige noch vorfallender gelegenheit
und erheischender notturft in einen oder mehr
puncten zu verändern, zu vermehren und zu ver-
bessern hiermit vorbehalten haben.
Zu urkunde haben wir unser secret zu ende
dieser ordnunge wissentlich aufdrücken heissen,
und mit unsern eignen händen unterschrieben,
geschehen u. s. w.
[Es folgt in beiden Exemplaren eine Zu-
sammenstellung der Capitel-Überschriften, sodann
im Magdeburger Exemplar ein
Catalogus der Superintendenten in der Grafschaft:
1. Johann Spangenberg, 1546 —1550,
2. Erasmus Sarcerius, 1554—1559,
3. Hieronymus Mencel, 1560—1590,
4. Phil. Seidler, 1590—1592,
5. Georgius Autumnus, 1592 —1598,
6. Christof. Grunerus, 1599—1606,
u. s. w. Die Liste reicht bis 1681.
In dem Eislebener Exemplar folgt eine aus-
führliche Beschreibung der Formalitäten der Eides-
leistung vor dem Consistorium. Dieselbe lautet:]

3) E.: die.

fehlt.

1) E.: 6 gr.
4) E.: verbündig.

2) E.: 16 gr.
 
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