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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0269

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43. Kirchen-Ordnung für das Gericht Wintzingerode oder Bodenstein.

255

heiligen abendmal zulassen, er habe sich denn
zuvor angeben in der beichte, seine sünde in de-
muth erkant, seines glaubens bekentnüs gethan,
sein leben nach und mit gottes hülf zu bessern
zugesaget.
Und soll sonderlich das junge volk nach der
beicht und bekentnus der sünden mit allem vleiss
examinirt werden in dem lieben catechismo, ob
sie auch denselben konnen und wissen, sie für
der absolution in ihrem christenthum und was
zum ewigen leben und seligkeit zu wissen und zu
glauben notig sein, bescheiden unterrichten,
auch da notwendige straf zu gebrauchen,
die gelegenheit erfordert, die privat affecten nicht
mit einmengen (wie etzliche aus unzeitigem eifer
pflegen), sondern treulich und brüderlich vor-
manen und zur besserung anhalten.
Ingleichen sollen auch unsere pastores ein
gebürlich moderamen halten und gebrauchen gegen
denjenigen, so ihrem anbefolenen amt und pfarr-
spiel nicht angehorig und zugethan sein, also1)
da deren einer ob mehr ihres amts begehren, das
oder die sollen sich zu ihnen in ihre kirchen oder
pfarramt verfügen und daselbst ihres amts ge-
niessen, nicht aber sie die pastores leichtlich und
ohne unser vorwissen zu ihnen hin ausserhalb
dieses gerichts laufen, darmit nicht darob ander
unheil erfolge.
Weil dann auch leider die verstockung der
leute gross und die vorachtung der hochwirdigen
sacramente sehr uberhand nimmt, also das sich
die leute ganz unfleissig und selten zum brauch
des heiligen abendmals des herrn halten, sollen
die pastores das volk in den predigten nach er-
forderung der notturft zum brauch des sacraments
des altars treulich und fleissig vormanen, auch sie
die pastores selbesten oft anderen ihren zuhorern
zum gueten exempel und nachfolge dessen ge-
brauchen, 1. Cor. 11 (folgen 1. Cor. 11 V. 25,
26, 23).
Von der copulation der eheleute.
Und nachdem auch der ehestand ein sonder-
licher heiliger und hoher stand ist, vom herrn
selbst im paradis noch im stande der unschuld
eingesetzet, ein öffentlicher ehrlicher und zuchtiger
stand dienstlich zu aller zucht, tugend und erbar-
keit, derhalben auch die kirchendiener sich dieses
standes mit hochstem vleiss und ernst annemen

1) Von „also—unheil erfolge“ von der Hand Reich-
helm’s an den Rand geschrieben. Darauf folgt von
einer anderen Hand, wahrscheinlich derjenigen des
Wolfgang Höhn, Pastor in Tastungen, welcher die
Ordnung mit unterschrieben hat, am Rande: „Es soll
sich ein pastor in eines papisten pfarrspiel nit ein-
dringen. Tom. 5 Jenens., pag. 517.“

sollen, ihnen ehren, fordern und vortsetzen und
was zur hinderung und unehren desselbigen ge-
reichen mag, helfen abschaffen. Darmit nun braut
und breutgam und junge leute, so sich durch
schickung gottes des almechtigen in den ehestand
begeben wollen, glücklich anfahen, christlich fort-
fahren und seliglich beschliessen mögen, so sollen
die pastores solche leute frei sontage vor der
copulation auf öffentlicher canzel proclamiren und
auf bieten, sie in der christlichen gemeine gebet
nemen und einschlissen, und soll hirinnen durch-
aus gleichheit gehalten werden. Es sollen sich
auch die prediger ja fleissig fursehen und hueten,
dass sie frembde leute, landstreicher und das un-
bekannte volk, da gemeinlich verdacht hinter ist
und nit in ihr pfarspiel gehorig, nicht copuliren
und ob sie wol anhalten doch in ihr suchen nicht
willigen, sondern die obrigkeit darvon berichten
in hochlicher und ernstlicher betrachtung, was
jammers oftmals aus solcher unbedachtsamen co-
pulation frembder unbekannter leute leider er-
folget , auch das gemeine volk dardurch sehr
geergert, das heilige predig ampt vorlesteret und
in vorachtung gesetzet wirdet, dafur treulich warnet
der apostel Pauli 2. Cor. 61): Lasset uns aber
niemand ein ergernusse geben, auf das unser amt
nicht vorlestert werde, auch der obrickeit zu
grossem nachtheil und verkleinerung gereichet.
Do auch fremde leute in ihrem pfarrspiel
sich vorehelichen wollen und ihr vorhalten, zu-
stand und christenthum unbekant ist, sollen die
prediger solche leute nicht aufbieten, vortrauen,
copuliren, oder einsegnen, es sei mann oder weib,
sondern man soll sie heissen gute kundschaft
schriftlich und mündlich bringen, wie hiervon gar
treulich der selige man gottes d. Luther geschrieben
und vorwarnet hat. Tom. 5 Jenens., pag. 2482).
Von den festtagen.
Weil dann auch, wie die erfarung bezeuget,
aus ungleichem halten der festtage viel unrichtig-
keit eingefallen, und die zuhorer dieses falls
durch solche ungleichheit der feste trefflich ge-
ergert werden, so sollen solcher unrichtigkeit ab-
zuhelfen und ergernis zu verhueten die pfarhern
in diesem gerichte wissen, welche feiertage dieses
orts ganz, welche aber nur halb gehalten werden.
Diese nachfolgende feste soll man den ganzen

1) 2. Cor. 6 V. 3.
2) Von der Hand Reichhelm’s geschrieben steht
hierzu am Rande noch Folgendes: Wir wollen auch
endlich bei diesem punkt, das wenn die brautpredigteu
zu behuef der copulation gehalden werden, alsdan vor
dem glauben eine lectio aus der bibel der predigt ge-
mess gelesen werden solle, und sollen deshalb also
unsere pastoren mit vleiss in acht nemen, damit desto
bass allenthalben gerne eintrechtigkeit gehalten werde.
 
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