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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0282

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268

Die Grafschaft Henneberg.

Massfeld, die Kellerei Behrungen, den Hof zu Milz, das Kammergut Henneberg, die Ämter
Ilmenau, Wasungen, Sand, Kaltennordheim und Frauenbreitungen. Die albertinischen Besitzungen
wurden im Wiener Kongress Preussen zugesprochen , so dass die frühere Grafschaft Henneberg
jetzt unter Preussen, Bayern (Niederfranken), Weimar, Meiningen und Coburg-Gotha vertheilt ist.
Für die Reformationszeit haben wir die beiden Linien Henneberg-Schleusingen und
Henneberg-Römhild auseinanderzuhalten.
I.
Henneberg-Schleusingen.
I. Obwohl der Geist der Reformation auch in diese Lande schon früh eingedrungen
war, so konnte es zunächst wegen der Gesinnungen des regierenden Grafen Wilhelm VI. (1495
bis 1559), der erst später sich der Reformation zuneigte, nicht zu einer allgemeinen Einführung
derselben kommen. Erst als Graf Wilhelm die Regierung seinem Sohne, Georg Ernst, 1543
überlassen hatte (Graf Wilhelm starb erst 1559), änderten sich die Verhältnisse.
Georg Ernst berief im Jahre 1543 Johann Forster aus Nürnberg als Reformator nach Schleu-
singen und ernannte ihn zum Superintendenten über die Grafschaft (welche damals aus den
Städten und Ämtern Schleusingen, Suhl, Themar, Massfeld, Meiningen, Wasungen, Sand, Kalten-
nordheim, Fischberg, dem halben Gericht Benshausen, der Hälfte der Herrschaft Schmalkalden
und verschiedenen im Bisthum Würzburg liegenden Besitzungen bestand).
Über die Thätigkeit des Johann Forster vgl. jetzt namentlich Germann, a. a. O.
S. 420 ff. Für uns ist von besonderer Bedeutung die grundlegende Visitation von 1544. Die
Instruktion vom Jahre 1543, nach welcher die Visitation vorgenommen wurde, ist, wie schon
Germann, a. a. O. S. 433 bemerkt, abgedruckt bei Schaubach (d. i. „Poligraphia Meinin-
gensis, von M. Joh. Sebastian Güthen. Gotha 1676“. Neudruck mit Anmerkungen und Zu-
sätzen von Dr. Ed. Schaubach im Namen des hennebergischen alterthumsforschenden Vereins.
Meiningen 1861.) Vgl.: Neue Beiträge zur Geschichte des deutschen Alterthums. Herausgegeben
von der hennebergischen alterthumsforschenden Gesellschaft. 2. Lieferung, S. 12. (Visitation
der Stadt Meiningen.) Höhn, a. a. O. S. 35 ff.
1546 unternahm Forster eine zweite Visitation durch das ganze Land. Er führte
überall Veit Dietrich's 1543 gedruckte Agende, dessen Summarien und die Nürnberger Kirchen-
Ordnung ein (Germann, a. a. O. S. 442). Im Jahre 1546 legte Forster sein Amt nieder. Die
Anordnungen, die er in den einzelnen Pfarreien getroffen hatte, insbesondere seine Regelung des
Gottesdienstes, bewährten sich auf das Beste, und so ist es nicht zu verwundern, wenn in den
Berichten der Pfarrer vom Jahre 1566 wiederholt auf die Ordnung Forster’shingewiesen und
berichtet wird, dass man sich noch beständig nach derselben richte. Wir verweisen in dieser
Beziehung auf den unter Meiningen abgedruckten Bericht des Pfarrers Carolus.
In dem ritterschaftlichen Orte Bibra hat sich, in den Deckel eines alten Folianten ein-
geschrieben, eine Ordnung des evangelischen Gottesdienstes für die Ostermette 1544 erhalten,
mit dem deutschen Te deum laudamus „Christ ist erstanden“ und „Verleih uns Frieden gnädig-
lich“. Germann S. 438 meint, dass der Schreiber sich diese Ordnung als Anhalt für sein
Gedächtniss beim Abhalten des ersten Gottesdienstes notirt, habe. Jedenfalls beruht sie auf
einer Anordnung Forster’s.
Eigene landesherrliche Ordnungen scheinen aus dieser ersten Periode der Schleusinger
Reformationsgeschichte nicht vorzuliegen. Zwar schreibt Juncker, Ehre der gefürsteten Graf-
schaft Henneberg III, cap. 39 [Dresdener Handschrift Bl. 150]: „Anno 1542 ist ein modus zu
besserer einrichtung der kirche nach dem exempel mehrer kirchen teutschlands ausgsburgischer
confession auf gottseliger verständiger leute rat und bedenken in der gefürsteten grafschaft
Henneberg angeordnet worden. Dieses sind die eigentlichen Worte aus der Präfation fol. 1
 
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