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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0283

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Die Grafschaft Henneberg.

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eines anno 1574 verfassten concepts von der hennebergischen Kirchen-Ordnung oder Norma
consistorii, welches rare Scriptum in der hochfürstlichen Bibliotheque zu Gotha in Verwahrung
liegt.“ [Vgl. unten zur Consistorial-Ordnung von 1574.]
Aber wahrscheinlich ist unter diesem „Modus“ von 1542 kein eigentlich gesetzgeberischer
Akt gemeint, sondern die thatsächlichen Änderungen und Verwaltungsmassregeln, welche 1542
zur Einführung der Reformation vorgenommen wurden. [Sollte übrigens Juncker obiges Citat
aus der Consistorial-Ordnung von 1574 (s. unten) entnommen haben, so wäre nicht nur das Citat
ungenau, sondern auch völlig missverstanden. Dort ist nämlich von der 1542 verfassten Witten-
berger Consistorial-Ordnung die Rede.] Juncker fährt selbst a. a. O. fort: „Es kam aber
diese Verbesserung oder Reformation der hennebergischen Kirchen zu ihrem rechten Effect und
Ausführung anno 1543, jedoch allerdings mit christlicher Bescheidenheit.“
Zu erwähnen ist ein Mandat gegen die Winkelehen, welches Graf Wilhelm 1545 im
Drucke ausgehen liess. Ein Exemplar befindet sich in Gotha, Staatsarchiv, K. K. XX, Nr. 2.
Wir drucken dasselbe erstmalig wieder ab. (Nr. 45.) Ein Mandat gegen die Wiedertäufer von
1545 steht in Abschrift bei Juncker, a. a. O.
Endlich ist noch ein Mandat des Grafen Georg Ernst vom Sonntag Reminiscere, d. i.
1. März 1545, zu nennen, welches die Ordnung im Gottesdienst und die Sonntagsheiligung be-
trifft. Dasselbe ist im Henneberg. Gem.-Archiverhalten, zugleich mit einem Anschreiben des
Fürsten an den Amtmann zu Massfeld und Meiningen, Wolf Mulig, in welchem der Fürst be-
fiehlt, das mitgeschickte und bereits zu Schleusingen publicirte Mandat auch in Meiningen an-
schlagen und verkünden zu lassen. Diese Ordnung gelangt hier erstmalig zum Abdruck. (Nr. 46.)
Im Jahre 1551 erging eine Ordnung des Fürsten, datirt Massfeld, Dienstag nach Exaudi,
d. i. 12. Mai. Dieselbe betrifft die Einkommensverhältnisse in Kirchen, Schulen und Hospitälern,
die Verwaltung des Vermögens, welches nicht in profanum usum gezogen werden solle, ganz be-
sonders aber die Rechnungsführung und Rechnungslegung. Sie ist erhalten im Henneberg.
Gem.-Archiv IV, C. 1, Nr. 2, Bl. 109—114, wird hier aber nicht abgedruckt.
Im Schmalkaldischen Kriege blieb Henneberg zwar neutral, aber die Zeiten waren doch
so gefahrdrohend, dass der Fürst ein allgemeines Landesgebet anordnete. Von diesem hat
Juncker, Ehre, ein Stück (Dresdener Handschrift S. 153b) mitgetheilt.
II. In den Zeiten des Interims verhielten sich die Grafen — auch der alte Graf
Wilhelm — dem neuen Glauben getreu, trotz mehrfacher Mandate des Kaisers (vgl. Juncker,
Ehre , a. a. O.). Mancher Flüchtling fand in Henneberg Schutz. So Aquila, der sogar als
Superintendent in Schmalkalden angestellt wurde. Aquila verfasste, als die Handhabung der
Kirchenzucht ärgerliche Formen angenommen hatte, auf Wunsch des Fürsten eine Schrift:
„Getreue unterweisung vor die jungen priester, wie sie sich in ihrem amte mit strafung der
sünden rechtschaffen halten sollten.“ Diese Schrift wurde dann unter den Geistlichen herum-
geschickt. Eine Ordnung des Landesherrn ist sie nicht, wie man nach Weinrich, a. a. O.
S. 295 glauben sollte. Vgl. Gebhardt, Thüring. Kirchengeschichte 1, 201. Jedoch wurde die
Stellung Aquila’szu den übrigen Pfarrern wegen dieser Vorhaltung so schwierig, dass er gerne
bald darauf. 1552, einem Rufe nach Saalfeld folgte. (Vgl. Kawerau, in: Theol. Real-Encycl.,
3. Aull., 1, 760.)
III. Im Jahre 1555 liefs Georg mit Zustimmung seines Vaters eine weitere Visitation
durch den inzwischen zum Superintendenten ernannten Christoph Fischer zu Schmalkalden ver-
anstalten. Vor Anstellung der Visitation liess sich Fischer von Wittenberg ein Gutachten er-
statten über die Frage, ob die von 1543—1552 in Henneberg ernannten Pfarrer, die zwar von
denen, welche sie vociret, confirmirt, „aber doch nicht publice ordiniret worden, bei solchem
amte zu belassen seien“. Die lateinische Antwort Melanchthon’s und Georg Major’slautete:
„Si sunt idonei, id est si recte docent, valet eorum ministerium et non sunt cogendi ad reci-
 
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