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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0284

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Die Grafschaft Henneberg.

piendum publicum ritum ordinationis, ne adducantur ecclesiae in dubitationem et eorum mini-
steria. Sed cum ecclesiae vestrae iam habeant inspectionem deinceps nullus admittatur
sine examine et publica approbatione. Et hanc fieri decet usitato ritu, qui etiam fuit usitatus
apostolis et deinceps veteri ecclesiae. Immo credi, usitatum fuisse inde usque a primis patri-
bus et hic ritus sine superstitione servari potest.“ (Juncker, Ehre, a. a. O.)
Deswegen wurde auch bei der Visitation an alle Pfarrer die Frage gerichtet, „wann,
wo und von wem sie ordinirt“ seien. Im Übrigen erstreckte sich die Visitation namentlich
auf die Einkünfte der Kirche („oder, wie man es im Henneberger Lande zu nennen pflegt, der
Heilige“; Juncker, Ehre) und der Pfarrer. Auch der Rentmeister Johann Steitz war deshalb
bei der Visitation thätig. Statt der Accidenzien. wurde das „Opfergeld“ oder „Priestergeld“ ein-
geführt, d. h. eine bestimmte Summe, die „von jedem eingepfarrten Hause“ gegeben werden
sollte. Später aber musste die Annahme von Accidenzien, als „Erdgeld, Taufgeld, Ausrufgeld
u. dgl.“ neben dem Priestergeld wieder gestattet werden, da das Einkommen der Geistlichen
unzulänglich war (Juncker, Ehre).
Vgl. im Einzelnen zu dieser Visitation ausser Juncker auch Geisshirt, a. a. O.
S. 7 ff., Weinrich, S. 297—435, Sauer, a. a. O. S. 168 ff.
Die Visitation erstreckte sich auch auf die Herrschaft Schmalkalden. Diese gehörte
seit 1360 zur Hälfte dem Landgrafen von Hessen. Die Reformation fand dort früh Eingang.
Philipp von Hessen führte die Reformation schon im Jahre 1530 ein trotz des Widerspruchs
des damaligen Grafen von Henneberg. Wilhelm. Über die gemeinschaftliche Regierung von
Hessen und Henneberg, sowie über die kirchlichen Ordnungen vgl. Gerland, in: Zeit-
schrift des Vereins für hennebergische Geschichte u. s. w., Heft 1 (1875), S. 48 ff. Vgl. unter
Schmalkalden.
Über die Visitation in der Herrschaft Schmalkalden vom Jahre 1555 sind wir unter-
richtet durch die im Staatsarchiv zu Meiningen aufbewahrten Visitationsakten. Die gemein-
schaftlichen Visitatoren (vgl. die Namen am Schlusse der sofort zu nennenden Ordnung) er-
liessen Montags nach Egidii, d. i. am 2. September 1555, für den Rath der Stadt eine Ord-
nung, welche hier erstmalig aus Meiningen, St.A., Visitation von 1555, fol. 138 ff., unter
Schmalkalden abgedruckt werden soll.
Von besonderer Bedeutung wurde eine Visitation, welche der Generalsuperintendent
Fischer 1562 im Auftrage des Landesherrn veranstaltete. Diese Visitation sollte namentlich in
Erfahrung bringen, „wie, wo und was die pfarrer auf die sontage und in der ganzen wochen
predigten“.
Christoph Fischer schreibt am Pfingstmontag 1562 an den Fürsten, dass er seinen Be-
fehl ausgeführt habe, dass aber durch Verschulden des beigeordneten Schreibers keine Auf-
zeichnungen gemacht worden seien; er habe deshalb an die Dekanate geschrieben, dass sie von
ihren sämmtlichen Pfarrern entsprechende Berichte einfordern möchten. Von den Dekanaten
Schmalkalden, Ros und Northeim seien dieselben schon eingelaufen, weshalb er sie dem Fürsten
gleich mitübersende. Letzterer möge auch dem Dekan zu Schleusingen ein Gleiches an-
befehlen. Im Henneberg. Gem.-Archiv sind erhalten die „Berichte über die Ordnungen: in
Schmalkalden und Filialen (vom Dekan Christoph Fischer), Meiningen (Verfasser nicht genannt),
Niedermassfeld (Schaller), Ritschenhausen (Hans Link), Vachdorf (Georg Gryphius; von diesem
stammen zwei Berichte, ein kurzer und ein ausführlicherer, in zwei verschiedenen Fascikeln des
Archivs), Solz und Memels (Nikolaus Schilter), Stepfershausen (Daniel Hauck), Sulzfeld (Georg
Hauck), Herpf (Georg Weithner), Ornschhausen (Bartholomäus Kell), Kalten-Northeim, Karza,
Ros, Niders und Bremershausen, Dermbach, Exdorf (Sigmund Rosshirt), Lenzfeld
(Caspar Motheus), Leutersdorf (Volkmar Wilhelm), Heinrichs (Jacob Hartmann), Dingsleben
(Johannes Völker), Reurieth (Nikolaus Langgut), der Goldlauter (Conrad Eberhard), Wichts-
 
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