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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0289

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Die Grafschaft Henneberg.

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sistorium zu Jena von 1574. Nach diesen Vorbildern wurden der Plan des Kirchenraths und die
Consistorial-Ordnungberathen und endgültig festgestellt. Wie der Fürst aber überhaupt möglichst
im Einklang mit seiner Geistlichkeit vorgehen wollte, so liess er auch in diesem Falle in der
Woche nach Misericordias Domini [25.—30.April] 1574 eine Versammlung der Pfarrer zu Mass-
feld veranstalten, liess ihnen das Projekt des Kirchenraths „nochmals“ vortragen und sie um
Meinungsäusserung bitten. Die Theilnehmer wurden gleichzeitig aufgefordert, drei Pfarrer aus
ihrer Mitte zu Kirchenräthen zu wählen, „wobei an Superintendent Fischer wegen des Zer-
würfnisses mit dem Fürsten nicht zu denken sei“. Vgl. hierzu Henneberg. Gem.-Archiv IV, B. 2,
Nr. 11, woselbst auch die Äusserungen der einzelnen Pfarrer getreulich aufgezeichnet sind.
Auf diese Weise kam der erste Kirchenrath in der von Juncker richtig angegebenen
Zusammensetzung zu Stande. Durch ein Reskript vom 13. Mai 1574 wurde dann die Errichtung
des Kirchenraths dem Lande mitgetheilt. Ich habe von diesem Ausschreiben einen Originaldruck
in Gotha, St.A., K. K. XX, Nr. 4 gesehen und bringe dasselbe erstmalig wieder zum Abdruck.
(Nr. 47.)
Dasselbe bestätigt durch seine Fassung das oben gewonnene Resultat, dass erst im
Jahre 1574 der Kirchenrath an die Stelle des Superintendenten mit seinen Zugeordneten ge-
treten ist. Das Datum bei Juncker, 3. Mai 1571, dürfte also auf einem Irrthum beruhen.
Unter dem Kirchenrathe, als oberster Regierungsbehörde, standen nunmehr die neun
Superintendenturen: Schleusingen, Ilmenau, Themar, Kühndorf, Obermassfeld (mit Meiningen),
Schmalkalden, Wasungen, Kaltennordheim und Hentungen.
Gleichzeitig wurde eine Visitations- und Consistorial-Ordnung erlassen. Von dieser Ord-
nung hat Juncker (in der Dresdener Handschrift) einen Auszug aus einem von ihm in Gotha
eingesehenen Exemplare mitgetheilt. Ein anderes Manuskript aus dem Jahre 1577 („da sie etwa
vermehret worden“) habe er anderswo gesehen.
Juncker betitelt seinen Auszug: „Excerpta aus der kennebergischen kirchenordnung
oder Norma consistorii, welche in manuskripto in folio aus 74 pag. bestehet, eigentlich aber nur
das Excerpt, auch um so viel rarer ist und von herrn Wilhelm Ernst Tenzeln mir communizirt
worden.“ [Der ursprüngliche Text Juncker’s lautete: „und auf allergnädigsten befehl Sr. hoch-
fürstlichen Durchl. zu Sachsen-Gotha Herrn Herzog Friedrichs, durch die gesamten Historio-
graphen Herrn Wilhelm Ernst Tentzeln aus der fürstl. Bibliotheque zum Friedenstein mitgetheilt
worden mense Junio 1701“.] Am Rande bemerkt Juncker: „Diese ist allem ansehen nach von
Fürst Georg Ernst aufzusetzen befohlen worden zur selbigen zeit 1574, da man das consistorium
angerichtet hat, und ist meines wissens noch nie gedruckt.“
Im Hennebergischen Gem.-Archiv IV, C. 2 findet sich diese Visitations- und Consistorial-
Ordnung auf 63 Folio-Blättern. Die Blätter 1—10 bilden das oben S. 273 Z. 39 näher be-
schriebene Ausschreiben, welches Abel Scherdinger verfasst hat. Dieses Ausschreiben diente also
als Einleitung zur Ordnung, und ist in dem Henneberger Exemplar vorzüglich geschrieben. Da-
gegen ist die folgende Ordnung selbst stark durchcorrigirt. Die von Juncker aus dem
Gothaer Exemplar abgeschriebenen Stellen finden sich auch hier; aber sie sind vielfach durch-
gestrichen, wenn auch zum Theil dann wieder in Gültigkeit gesetzt. Vielleicht haben wir es
dabei mit den Verbesserungen von 1577 zu thun; vielleicht liegt überhaupt das von Juncker
eingesehene, aber von ihm nicht näher beschriebene zweite Exemplar vor uns.
Wir drucken diese erste Visitations- und Consistorial-Ordnung, indem wir unent-
schieden lassen, in welche Jahre die Redaction im Einzelnen fällt, nach dem Exemplar im
Hennebergischen Archiv, unter Vergleichung der Abschrift von Juncker, dessen Vorbild in
Gotha nicht aufzufinden war, (erstmalig) in einem Auszuge ab. (Nr. 48.)
Diese Ordnung ist in vielen Beziehungen höchst bemerkenswerth. Ich hebe Einiges
hier kurz hervor. Die prinzipielle Stellung des Landesherrn zur Kirche und ihren Organen wird
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