Metadaten

Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0294

DWork-Logo
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
280

Die Grafschaft Henneberg.

darunter auch von Streck’s eigenem Sohne — unterzeichnet. Die Original-Unterschriften stehen
im Henneberg. Archiv IV, B. 2, Nr. 8.
Lediglich der Superintendent Streck verweigerte die Unterschrift. Er hatte principielle
Bedenken. Der Fürst habe „zu diesem Werke weder für seine Person, noch von Obrigkeits-
wegen, weiter als ein gemeines Mitglied die Befugniss, im Geringsten nicht eine Änderung in
der Kirchen-Ordnung oder Agenda zu machen, ingleichen, dass in diesen Dingen weder Ord-
nung noch Process gebraucht worden, so dazu gehörten“. Daneben hatte er noch zahlreiche
andere Bedenken.
Es waren rückständige Ideen, welche Streck vortrug. Das landesherrliche Gesetz-
gebungsrecht wurde doch schon zu Luther’s Zeiten nicht mehr angezweifelt, und die freie Ent-
wickelung, wie sie Luther als Ideal ursprünglich vorgeschwebt hatte, war doch schon von ihm
selbst aufgegeben worden. Und wenn allerdings gerade bezüglich der Ceremonien Luther immer
auf grösste Freiheit in äusseren Dingen gedrungen hatte, so war doch die Entwickelung in allen
Ländern in andere Bahnen eingelenkt, andere Zeiten waren gekommen, Zeiten kleinlicher Hader-
sucht waren auf die Zeit geistiger Grösse gefolgt, Fürsten und Volk wollten Ruhe und Frieden
haben und hielten dazu nicht nur Einheit in der Lehre, sondern auch Gleichheit in äusseren Dingen
für geboten. Es ist wahrhaft rührend anzusehen, welche Mühe sich der Fürst gab, um seinen
widerstrebenden Geistlichen auf seine Seite zu bringen. Mündliche Vorschläge, Schreiben der
Amtsbrüder (so eines vom 13. August 1580, unterschrieben von den drei Kirchenräthen Scher-
dinger, Schaller, Loner, und den acht Dekanen Utzinger, Toman, Merkert, Moller, Haugk, Mu-
säus, Leth, Friedrich, die ihn herzlich baten, kein Schisma zu machen), alles fruchtete nichts.
(Es sei auf die officielle Darstellung in: „Wahrhaftige und gründliche Erzählung etc.“ ver-
wiesen. Über letztere vgl. unten.)
In einer 134 Folioseiten starken Gegenschrift vom 18. December 1580 versuchte Streck,
„fürstl. hennebergischer Kirchenrath und Pfarrherr zu Suhl“, sein Verhalten (Henneberg. Archiv
IV, B. 2, Nr. 11) zu rechtfertigen.
Der Fürst liess repliciren, schlug sogar einen Schiedsspruch einer Universität vor; Streck
solle drei Universitäten benennen, der Fürst dann eine daraus erwählen. Streck lehnte ab, da
er sich mit seinem Landeshern doch in keinen Process einlassen könne. Zu überzeugen war er
aber nicht. Diese ganzen Händel mit Streck bis zu diesem Zeitpunkte schildert ausführlich die
officielle Darstellung „Wahrhaftige und eigentliche erzählung wie mit der kirchenagende pro-
cedirt und verfahren“ (Henneberg. Gem.-Archiv, Abschrift bei Juncker).
Am 5. Februar 1582 fand ein Colloquium zwischen Streck, Scherdinger und Schaller
statt, dem die mit einer speciellen Instruktion (unterschriebenes Original vom 5. Februar 1582
im Henneberger Archiv) betrauten Kanzler und Räthe, Bernhard Marschalk von Ostheim,
Caspar von Hanstein, Michael Straus und Valentin Bopfinger beiwohnten. Alle Mühe war
vergeblich.
Der Widerstand Streck’s hatte inzwischen auswärts Aufsehen gemacht und dem Grafen
den Verdacht des Calvinismus zugezogen, so dass man bereits in den Nachbarländern auf den
Kanzeln gegen ihn zu predigen begann. Streck war hieran wohl nicht unschuldig. Georg Ernst
liess deshalb von Thomas Schaller eine Rechtfertigungsschrift ausarbeiten — ja, er betheiligte
sich persönlich an der Arbeit — liess dieselbe in einer beschränkten Zahl Exemplare drucken und
unter seinen Pfarrern und sonstigen Interessenten verbreiten. [Fürstliches Ausschreiben, d. d.
Massfeld 30. August 1580. Zwei Exemplare im Henneberg. Gem.-Archiv, ein durchcorrigirtes
Exemplar und eine Reinschrift. Abschriftlich bei Juncker, Ehre. (Dresden, Handschrift, S. 329)].
In dieser Schrift führt der Fürst aus: Ceremonien seien zwar nicht so wichtig als die reine
Lehre, aber doch auch nothwendig. Man habe sich; bisher mit der Nürnberger Ordnung begnügt.
Diese sei aber doch für andere Verhältnisse geschaffen und andere Zeiten forderten andere
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften