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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0306

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292

Die Grafschaft Henneberg.

Visitations-puncten vom pfarhern und
eltisten der beamten und anderer pfar-
leut halben ernstlich und vleissig zu
fragen.
[Folgen 61 Punkte über Leben und Wandel;
sodann sind Fragen zu stellen über die Thätigkeit
der Schulmeister, der „heiligenmeister oder kirchen-
verwalter“, das Verhalten der Unterthanen gegen
die Obrigkeit, das Vorhandensein von Kur-
pfuschern u. s. w.]
Der dekan soll alles aufzeichnen, die ge-
meinde zusammenrufen lassen, inzwischen aber
die schule revidiren, dann ohne pfarrer und elteste
zur gemeinen versamlung gehen und dieser die
visitations punkte nach ordnung der 10 gebote
vorlesen, und entweder alle zusammen oder auch
einen nach dem anderen befragen, was sie vorzu-
bringen hätten.
Wie ferner auf solche inquisition von
einem decano gehandelt werden soll.
[Nachdem der Dekan die Mängel erforscht,
soll er dieselben abstellen, dabei mit dem Pfarrer
wieder anfangen, dann die eltesten verhören u. s. w.
„leichte vergehen selbst rügen, schwere fälle
aber dem kirchenrath anzeigen und in den synodus
gelangen lassen“.
Eigentliche Strafen soll der Dekan nicht ver-
hängen, sondern dem Kirchenrath oder Synodus
überlassen, überhaupt schwierige Fälle „für den
synodum bringen, damit durch unser und unseres
consistorii rath und zuthun“ das Nöthige an-
geordnet werde.
Alle Jahre in der ersten (Frühjahrs-)Visi-
tation wird auch „in gegenwart eines decani die
kirchen, heiligen, oder castenrechnung eines jeden
dorfs nach unserer hiebevor ausgangener casten-
ordnung gehalten“.]
Was weiter hierüber eines jeden decani
amt in specie sein und er zu verwalten
haben solle.
[Bei Todesfall eines Pfarherrn soll der Dekan
für ein feierlichs Begräbniss sorgen, auch selbst
die Leichenpredigt halten , „daneben es aber als-
balde dem secretario unseres kirchenraths weiter
zu wissen machen, und wo die wittwin und weisen
mangel, desgleichen auch die gemein auf einem
andern tuglichen mann vorschlag hette, zugleich
mitschreiben, und unter des die verledigte pre-
dicatur und kirchenverwaltung mit irem nechst
benachbarten kirchendienern“ [eventuell auch einem
aus einem anderen Dekanatsbezirke] bestellen.
Bei Resignation oder Abberufung eines Pfarrers soll
er sofort Bericht erstatten.]

Zum dritten. Wan der kirchenrath an den
ledigen ort einen anderen, so albereit von den-
selbigen examinirt, in einer predigt gehort und
zum minister taugenlich geachtet, absendet, soll
der decanus ine mit einem schreiben an den va-
cirenden ort schicken, und den amtleuten oder
schultheissen, auch burgermeister und rath oder
den dorfsherren vermelden, ine predigen zu lassen,
und was der gemeine urteil von ime, ob sie mit
solchem ministro wol zufrieden und benügt, ime
widerumb schriftlich zu erkennen zu geben, was
ime dann also zugeschrieben, soll er zum vierden,
wo nun der examinirte und in der predigt gehörte
minister notturftig bestanden und düchtig erkant,
er auch solches dem kirchenrath berichtet und
darauf die ordination ergangen, soll decano ob-
liegen, denselben beneben zweien darzu erforderten
andern pfarrherrn seiner gemeine vermittelst einer
sonderlichen darzu angestalten predigt, gemeines
christlichs gebets und gewonlicher formel zu prae-
sentiren und also des gottlichen predigamts herr-
lichkeit, wie es der heilige geist nennet, auf ime
zu legen.
[Regelung der Einkommens-Verhältnisse zwi-
schen den alten und neuen Pfarrern. Eintragung
dieser Regelung in das Visitationsbuch und Be-
richt an das Consistorium.]
Zum 6. was dorfschulen und kirchdienste be-
langet, soll jerlich ein jeder schul oder kirchen-
diener ein viertel jars vor Petri um seinen dienst
wieder ansuchen oder denselbigen resigniren, do
also dann pfarher mit samt den heiligenmeistern,
schultheissen und gemeine denselben einhellig
aufs neue zu dingen oder auf sein begeren zu
dimittiren haben.
[Lehrer-Vakanzen in Städten hat der Dekan
anzuzeigen. Die Pfarrer haben sich in allen
Zweifeln an ihren Dekan zu wenden.]
Was ferner des kirchenraths amt und
bestallung.
Erstlich die personen anlangende.
Die personen betreffende sollen derselbigen
ordinarie sieben sein, welche wir nicht, wie etwa
befahret, von andern und frembden örtern, es
könte denn allerding nicht anders sein, hierzu zu
nehmen gemeinet, sondern so viel es müglich,
wollen wir jederzeit aus den unsern hierzu de-
putiren und ordnen solche leute, die wir dem rath
Jethro nach, unsers von dem allmächtigen gott er-
betenes besten verstandes, für redlich, gottfürchtig,
und den geiz entgegen erkant und achten. [Alle
sollen im Range gleich stehen.]
Aus solchen sieben sollen vier theologi
sein, deren einer, so tüglich hierzu erachtet wird,
von den andern sechsen die vota zu colligiren,
auch seines anfänglich oder zuletzt darzu zu geben,
 
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