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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0307

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48. Visitations- und Consistorial-Ordnung. 1574. 1577.

293

und was beschlossen, von aller wegen als den ge-
meinen mund auszusprechen habe, denen wollen
wir auch einen von adel zuordnen, der von
unsertwegen, als auch eines mitgliedes der kirchen
(doch gleichwohl in seinem gewissen zu allen
pflichten eines beisitzers ganz ungehindert und frei)
dem consistorio beiwohnung und mithülfe leiste.
Zu diesen fünfen sollen auch zwei politici,
welche neben dem göttlichen wort der christlichen
und beschriebenen rechte verständig, in gleicher
gestalt zu assessores und mitrichtern beigeordnet
werden. [Diesen wird endlich auch ein Secre-
tarius zugefügt. Consistorialen und Sekretär
werden eidlich in Pflicht genommen.]
Wer für das kirchengerichte gehörig und sich
dasselbige entscheiden lassen soll.
[Alle Angehörigen der christlichen Kirche
dieses Landes. Der folgende Absatz steht in der
Henneberger Handschrift und wird auch von
Juncker mitgetheilt; er ist zwar in der Henne-
berger Handschrift durchstrichen, aber so inter-
essant, dass wir ihn abdrucken wollen:
Derwegen hieher gehörig, zum ersten alle
unterthanen oder auch nur mitglieder unserer
kirchen, sie seien edel oder unedel, beambtet an
diensten, arbeiten oder sonst für sich selbst, wie,
wo oder woher sie wollen. 2. Auch alle gemeine
pfarrer, diacon, schul- und kirchendiener in städten
und dörfern. 3. Alle decani. 4. Alle und jede
assessoren und beisitzer des consistorii selbst; in
erwegung [dieser Satz fehlt im Henneberg. Archiv,
ein ähnlicher Gedanke steht am Schlusse], dass
der herr Christus selbst sagt, so jemand die ge-
meine gottes nicht höret, die halte man als einen
heiden und zöllner. Und ob 5. wir wohl auch
für unser person einem jeden pfarrer freigestellt
haben wollen, wo einer oder auch mehr aus-
tragenden amt an solcher unser person regiments-
führung, wandel, oder leben, gebrechen, mangel
oder fel hette, dass er uns solches, es sei gleich
mündlich oder durch ein bescheidene schrift, in-
sonderheit untersagen möge, doch gleichwol im
fall, dass jemand auf sonderbare unterrede noch
nicht befriediget, oder auch sonsten ein ander be-
denken hette, mögen wir leiden, dass solches ge-
bürlicher weise, für unser kirchengerichte gelange,
do sind wir aus schuldiger demut und gehorsam
gegen den allmechtigen gott und seiner wahren,
heiligen, christlichen kirchen, die er in unserer
herrschaft nicht weniger als an andern orten mit
sondern gnaden gepflanzet, erbötig, auch selbst
auf unterthänig begehren des consistorii für dem-
selbigen fürzukommen, und was wir nicht christ-
lich verantworten können, uns allezeit eines
besseren weisen zu lassen.“I

Wie die sachen zu unterscheiden und
jede an ihren ort zu verordnen.
Nachdeme alle sachen, wie menniglich wissend,
zum theil alleine geistlich, zum theil alleine welt-
lich, zum theil aber gemischt, und etlicher massen,
als nemlich mit einem besonderen respectu geist-
lich , mit einem anderen respectu aber weltlich
und widerumb, wollen wir, das die consistorialen
alle mere politice stracks von sich an ire ge-
burende end verweisen sollen, desgleichen wo etwa
für unsere weltliche räthe oder amptleute mere
ecclesiastice oder alleine geistliche kirchen und
pfarrsache kemen, sollen sie auch also thun und
solches an unser consistorium schaffen.
Was aber vermengte sachen antreffen thut,
ab dergleichen hendel vorkemen, do sich bevehl-
haber, amptleut oder auch unsere weltliche hof
und canzleirethe bedunken liessen, oder desselben
von jemand erinnert wurden, das solche zum theil
die seel und gewissen belangeten, auch die kirchen
gottes und deren wegen das ministerium interesse
daran haben möchte, sollen sie solche vermengte
hendel auch erst für das consistorium weisen , uf
das unserem lieben gott, seiner kirchen und seelen
notturften zun aller ehisten fürgenommen und
christlich erörtert werden.
Wan solches geschehen und erst die seelen
von inwendig gebessert, als dan sind eben darumb
auch weltliche rechtsverstendige mit im consistorio,
das sie dasjenige, was wir obrigkeit halben für
interesse daran haben, oder sonst weltlich zu
richten ist, entweder in einem actu örtern und
abfertigen, oder, wo solches aus wichtigen um-
stenden nicht fuegsam, in ein besonder politisch
erkenntnüs unser und unserer politischen räthe
bestellen und remittiren sollen, dieweil aber auch
weiter insonderheit zwischen den sachen ein unter-
schied, das derselbigen etliche in gestalt eines
gerichts, etliche aber in form eines raths furzu-
nehmen und abgehandelt werden müssen, wollen
wir solche beiderlei arten auch nach einander
verordnen.
Was für sachen im consistorio in ge-
stalt eines gerichts sollen gehandelt
werden.
Was erstlich unserer selbst personen anlangen
thut, hat ein jeder aus obberurten puncten von
denen, so sich dieses gericht entscheiden lassen
sollen, unser christlich und billich erbieten, on
zweifel zur genüge verstanden.
Zum andern, was gleichwol auch wir hiegegen
für unsere person oder amtshalben mit einem
pfarherrn, decano, oder der consistorialen jemanden
zu thun hetten, das wir mit solchem nicht selbst
vertraulich oder erbaulich zwischen einander vor-
 
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