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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0320

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306

Die Grafschaft Henneberg.

ermanen und anhalten darob sein sollen, auf das
die leute, sonderlich aber die jugend, die wort
des catechismi, wie sie lauten, wol fassen und
inen einbilden, also, das wenn sie von einem
stücke gefragt oder in irem bekentnus und glau-
bens sachen rechenschaft oder bescheid von sich
geben sollen, hierzu nicht ire eigene oder frembde
wort, sondern so viel als müglich, wie sie im cat-
echismo begriffen und lauten, brauchen mögen.
Dieweil es aber unmüglich, das alte, des-
gleichen auch sonst einfeltige leute, so etwan
weder schreiben noch lesen gelernet, die stücke
des catechismi von worten zu worten lernen und
aufsagen können, als sollen die kirchendiener die-
selbigen in der beicht, oder sonsten, hiervon so-
viel desto fleissiger unterweisen, damit sie es
dennoch aufs wenigst in einer summa verstehen
und merken, auch ferner mit iren eigenen worten
davon bescheid geben mögen, was christliche lehre
und glauben sei. Sollen auch eben aus solcher
ursachen dieselbige vermanen, das sie zur predigt
und den kirchendienern umb unterricht oftmals
komen, damit sie dieser gestalt von tag zu tage
je lenger je besser, was einem christen zu wissen,
zu thun und zu gleuben gebüret, unterwiesen, und
also dadurch auch selbst ihre kinderlein und ge-
sinde kraft ihrer pflichte zu unterrichten und an-
zuhalten, geschickt werden mögen.
Es sollen aber die pfarrherrn gleichwol hier-
mit verwarnet sein, das sie die leute nicht, unterm
schein einer christlichen exploration oder erfor-
schung, umb unnötige ding befragen, denn daher
ist vor zeiten im babstumb allerlei missbrauch,
schaden und ergernis eingerissen, auch wol noch
die leute dadurch verwirret, erschreckt, oder trost
bei der beicht zu suchen, verhindert und abgehalten
werden möchten, welches denn gar nicht zu ge-
statten , sondern viel mehr zu strafen und abzu-
schaffen sein wil.
Wann nun das examen und unterricht christ-
licher lehre also notdürftig geschehen, sol ferner
der pfarrherr solchen vorstehenden confitenten aus
dem gesetz seiner sünd und schweren last gött-
liches zorns, auch wolverdienter ewiger strafen
mit ernst erinnern und vleis anwenden, auf das
derselbige aus gottes gnaden zu deren erkentnis
und warer heilsamer reue komme, do solche ver-
merkt oder darfur gehalten, das er der gnaden
begirig, ihn als denn ferner aus gottes wort und
dem heiligen evangelio treulich und freundlich
trösten, darneben auch von den heiligen sacra-
menten, wie solche zu sterkung unsers glaubens
erspriesslich und dienlich, erinnern, auf das die
arme blöde gewissen widerumb aufgericht, und
die herzen fur gott durch waren, gerecht und
seligmachenden glauben befriediget werden mögen.
Wenn auch dieselbige confitenten etwa be-

sondere mengel oder anfechtunge hetten, als das
sie sich schwach im glauben, kalt in der liebe
oder dergleichen befünden, sol der pfarrherr hier-
auf gefast sein, auch mit getreuem vleis dahin
arbeiten, auf das inen mit gottes wort wider daraus
geholfen werde.
Nach solchem allem ist weiter auch einer ge-
treuen vermanung von nöten, das sie gott fur seine
wolthaten herzlich danken, den tod unsers herrn
Christi mit andacht und vleis bedenken, sein wort
gern hören, aus solchem erkentnis der sünden und
ware bussfertigkeit schöpfen, den glauben sterken,
das leben bessern, vergeben und lieben, auch
gott umb gnade des heiligen geistes anrufen und
anders thun wollen, was teglich aus gottes wort
weiter gelehret und furgetragen wird. Als denn
so solches verjahet, die absolution ohngefehrlich
uf folgende weise sprechen:
Forma der absolution.
Der allmechtige gott hat sich deiner erbarmet,
und durch das verdienst des allerheiligsten leidens,
sterbens und auferstehens unsers herrn Jesu Christi,
seines geliebten sons, vergibt dir alle deine misse-
that. Und ich, als ein verordneter diener der christ-
lichen kirchen, verkündige dir aus befehl unsers
herrn Jesu Christi dieselbe vergebung aller deiner
sünden, im namen gottes des vaters, sons und
heiligen geistes, amen. Gehe hin im friede des
herren.
Es sol aber doch gleichwol ausserhalb leibs
oder sonst anderer unvermeidlichen not, ermelte
verhör und absolution nicht ins pfarrherrn oder
diacons haus, sondern in der kirchen den abend
zuvor, geschehen.
Auf das es aber auch der zeit halben seine
gewise ordnung habe, sol man auf die sonn oder
sonst anderer hoher fest abend umb drei uhr
nach mittage zur vesper leuten, zum anfang einen
psalm und gewöhnlichen hymnum deutsch singen,
darauf eine lection und derselben summa aus Veit
Dietrichs summarien lesen, nach solchem das stück
aus dem catechismo, so des folgenden sontags
examiniret werden sol, durch den pfarrherrn oder
diaconum ein mal oder drei der gemeinen jugend
vorgesprochen werden, damit sie also dasselbige
desto besser fassen und ihnen einbilden und es
also uf den sontag desto fertiger recitiren oder
aufsagen könne. Und sollen demnach auch die
pfarrherrn und kirchendiener in ihren predigten
die leute und pfarrkinder erinnern und vermanen,
ihre kinder zu solcher ubung ernstlich anzuhalten
und in solcher stund zur kirchen zu schicken,
als denn nach gesprochenem stücke des catechismi,
als jetzt gemeldt, mit dem Erhalt uns herr, oder
Verlei uns frieden, etc. sampt der collecta be-
 
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