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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0319

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49. Des durchlauchtigen hochgebornen fürsten und herrn, herrn Georg Ernsten, kirchen ordnung. 1582. 305

im gebrauch, aber nicht, do sie allbereit vor dessen
gefallen, und mit dieser fernern bescheidenheit,
das alle und jede pfarrherrn ire pfarrkinder hier-
von , was es nemlich fur eine gestalt mit dem
exorcismo habe, welcher massen er gebraucht und
auch unterlassen werden könne, und was fur miss-
brauch ob demselben an etlichen orten entstanden
und noch im schwang gehen, mit allem treuem
vleis zu unterrichten, pflichtig und schuldig sein
sollen.
Damit sol aber gleichwol den zwinglianern
und calvinisten im wenigsten nicht gratificieret,
noch zu willen gelebt sein, in betrachtung wir
von der erbsünde, schuld göttliches zorns, und ge-
walt des leidigen teufels, in unserer vorrede der
heiligen taufe praemittiret, ausdrücklich und kler-
lich alles des erinnern lassen, was in der be-
schwerung oder exorcismo dunkel und dem ge-
meinen mann und leien unverstendlich begriffen
sein mag.
Von der nottaufe.
Von der beicht, und der sonn und hohen
fest abend vesper.
Die seelsorger sollen ihre pfarrkinder treulich
erinnern, das sie ja nicht in sicherheit leben oder
ihre buss und bekerung zu gott, desgleichen die
empfahung des herrn nachtmals, bis auf die letzte
not oder todes stund verschieben, damit sie vom
tode nicht plötzlich, als einem fallstricke, begriffen
und uberfallen werden, wie jenem reichen manne,
Luc. 12. und den fünf thörichten jungfrauen,
Matth. 25. widerfuhre. Denn solche der buss
verzügliche leute hernach mit engsten und schmerzen
dermassen beladen sein möchten, das sie darüber
der gnade und barmherzigkeit gottes vergessen
und durch verzweifelung endlich in ewige pein
gestürzt werden dürften. Und solche suchet zwar
der erzseelmörder, der teufel, auf das der haufe
der verdampten ja gros werden, und ihm viel in
der hellen rachen nachfolgen möchten. Darumb
sol ja meniglich bei der zeit und gesundem leibe,
da nemlich der herr noch zu finden ist, sich zu
ihm bekeren, auf das er sich auch wider zu ihnen
kere und wende.
Do aber etliche leute vom teufel also geblendet,
das sie nichts desto weniger uber solche vorgehende
treuherzige warnung beides, absolution und des
heiligen nachtmals niessung, ein jarlang oder wol
lenger, auch etwa bis zu der eussersten not und
todes gefahr aufziehen und etwa denn allererst
solches begeren würden, da sol ein prediger
durch notwendige scharfe gesetzpredigt, erinnerung
und ermanung sich zuvor wol mit ihnen be-
sprechen, als das sie nicht ihre pfarrherrn, sondern
sich selbst und ihre eigene seele betriegen, wo
Sehling, Kirchenordnungen. Bd. 11.

sie nicht herzliche busse thun, ihre sünde erkennen,
und sich in warem glauben zu gott bekeren würden,
auf das die seelsorger also mit dieser oder der-
gleichen erinnerung prüfen mögen, obs auch dem
kranken zu herzen gehen, oder derselbige sich
bussfertiger erzeigen wolle.
Doch do sie nur etwas bussfertigkeit bei den-
selben gespüret, sie nicht zuviel oder lang, von
wegen grosser gefahr, auf halten und seumen,
sondern fragen, ob sie dem wort gottes und heiligen
evangelio, welches ihnen alhier verkündiget, und
nachmals auch in der absolution mitgeteilet werden
solt, einfeltiglich gleuben wolten, mit dieser an-
zeige, wann sie gleich nicht so gar engelrein oder
von wegen der schwacheit des fleisches volkömlich,
wie wol billich sein solte, gleuben könnten, das
dennoch kleiner und schwacher glaube auch ein
glaube sei, den gott der allmechtige nicht ver-
schmehen werde, denn er, lauts seiner selbst
eigenen wort, das zerstossen rohr nicht gar zer-
brechen noch das glimmende dacht ausleschen
wolle.
Do nu der kranke hierauf sich christlich er-
kennen oder darzu geneigt sein vernemen lassen
würde, demselben im namen gottes die absolution
sprechen und das nachtmal des herrn unwegerlich
reichen.
Zum andern, ob wol die ohrenbeicht von gott
nicht geboten, so halten wir doch dieselbige fur
eine gar heilsame, gute und nützliche ordnung,
dadurch die jenigen, so des herrn nachtmal
brauchen wollen, zuvor irer sünden umb soviel
desto besser erinnert, in gottes wort christlich
und notdürftiglich unterwiesen, desgleichen zu
besserung ires lebens auch desto fruchtbarlicher
angereizet und ermanet werden mögen, zu deme,
das es auch blöden gewissen one das sehr tröst-
lich, das sie bei iren seelsorgern gern in sonder-
heit rat zu suchen, sich von denselben aus gottes
wort unterweisen, trösten und sterken zu lassen,
fug und gelegenheit haben, am allermeisten aber
zu der zeit, do die leute das heilige abendmal zu
empfahen gedenken.
Was aber die form zu beichten anlanget, dar-
mit dieselbige bequem, erbaulich, und gottes wort
ebenmessig sei, sollen die pfarrherrn die leute
solche aus dem kleinen catechismo Lutheri zu
lernen anweisen.
Derwegen sollen seelsorger und pfarrherrn
die personen, so beichten und zum abendmal
gehen wollen, nicht allesampt auf einmal fur sich
nemen, und durchgehen lassen, sondern einen
jeden beiseits mit vleis verhören, ob nemlich die-
selbigen auch die stücke des heiligen catechismi
wissen und was fur einen grund und verstand sie
in der christlichen lehre und bekentnis haben, dessen
wegen auch die pfarrherrn beide mit lehren,
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