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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0327

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40. Des durchlauchtigen hochgebornen fürsten und herrn, herrn Georg Ernsten, kirchen ordnung. 1582. 313

nachfolgender gestalt mit einer predigt gehalten
werden.
Auf den abend zuvor, sol man mit dem
beichtglöcklein umb ein uhr, als hieoben bei der
hohen fest und sonnabents vesper auch vermeldet,
ein zeichen leuten, ob jemand andacht hette, zum
hochwirdigen sacrament des nachtmals des herrn
Christi zu gehen, damit er sich zur verhörung in
die kirchen zum pfarrherrn oder kirchendiener
finden möge. Und sol als denn des folgenden
morgends mit den ceremonien, wie auf die gemeine
sontage, doch one orgeln, gehalten werden.
Wann nun solche predigt vor mittage vol-
bracht ist, sol ein jeder an seine gebürende arbeit
und beruf gehen. Wie denn auch die prediger
nach der predigt solches gleichsfalls zuvermelden,
und sie, die zuhörer, zu verrichtung ihres berufs
und obligender arbeit, dagegen aber zu ver-
meidung müssiggangs. und faulenzerei, dieweil
dardurch gemeinglich allerhand laster und untugend
zu entstehen pflegen, zuvermanen wissen werden.
Und sol dargegen, do also ein apostel oder
dergleichen feiertag, als obgemeldt, einfelt, die
wochenpredigt auf den mitwochen unterlassen und
eingestellet werden, welches dann den zuhörern
jederzeit bei der verkündigung der fest auf die
sontage auch angezeiget werden sol.
Wenn aber ein gemein fest auf einen sontag
gefiele, sol desselbigen sontags verordnetes evan-
gelium fort geprediget, das fest verkündiget, und,
das auf nechstfolgenden mitwochen die historien
oder fests evangelium zu predigen verlegt sei, dem
volk angezeigt werden.
So aber zwei oder mehr gemeine fest in eine
wochen fielen, sol das erste auf den tag, darauf
es gefellt, gehalten, des andern fests historia oder
evangelium aber auf den folgenden mittwoch der
andern wochen ordentlich gehandelt, und solches
gleichwol allwege auf den sontag zuvor verkündiget
werden.
Do auch ein fest nach dem mitwochen gefiele,
sol dasselbige auch auf den sontag zuvor nichts
desto weniger verkündiget und mit unterlassung
der gewohnlichen mitwochspredigt auf denselbigen
tag auch in derselbigen wochen, da es hin ge-
fallen, gehalten werden.
Weil man auch sonsten das jar uber die
ganze historiam des leidens und sterbens unsers
herrn Christi fur andern notwendigen predigten
nicht handeln oder hören kan, als sollen jerlich
in der fasten von solcher historien sechs predigten
folgender gestalt gehalten werden. Als nemlich
und zum ersten, sol man auf den sontag Esto mihi,
da one das das evangelium von der weissagung
Sehling, Kirchenordnungen, Bd. II.

vom leiden und sterben Christi zuverlesen und zu
predigen verordnet, die passion also anfahen, das
man in summa, was ohngefehrlich vom leiden und
sterben Christi in den folgenden 6. passions pre-
digten zu sampt dem nutz und frucht daraus,
vorlaufen werde, anzeige, und furter der ordnung
nach die bemelte sechs predigten auf die mit-
wochen, an stat der sonst gewöhnlichen wochen
predigten, und auf den palmen sontag, alles nach-
einander absolvire und verrichte.
Wo sichs aber zutrüge, das nicht allein das
fest Matthiae, sondern auch Annunciationis, (wie
denn gemeinglich zu geschehen pflegt) in die fasten
geraten würde, sol in der wochen, darein die festa
gefallen, die mitwochentliche passions predigt
nachbleiben, und hievoriger ordnung gemess die
fests evangelia in derselbigen wochen, darein sie
gefallen, und desselbigen tages gehandelt werden.
Und sol solches, wie es mit den festen sich be-
geben thete und dieselbige gehalten, desgleichen
auch die mitwochen, darauf die passions predigten
verrichtet werden sollen, deren denn auf solchen
fall nur viere ledig sein würden, auf den sontag
Esto mihi zuvor, jedesmals so bald von der canzel
verkündiget und benennet werden.
Damit aber gleichwol die zahle der sechs
passions predigten auch erfüllet werden, sol man
die zweene sontage Laetare und Palmarum, als
do sich eben dieselbige lehren jedes jars noch
einmal, als nemlich den siebenden sontag nach
trinitatis und ersten des advents, widerumb zu-
tragen, mit kurzer summarischer anzeige der fur-
nembsten puncten hernacher hierzu gebrauchen,
auf das also die geschicht der passion gleichwol
ire continuation und notwendige ausfürung so viel
müglich habe und erlange.
Den donnerstag in der palmwochen sol die
historia von der einsetzung des allerheiligsten
nachtmals Christi, welche anfangs der passions
predigten eingestellet, gehandelt und geprediget,
den freitag aber hernach widerumb die ganze
historia von dem leiden und sterben Christi nach
einem oder allen vier evangelisten, wie solche
d. Pommer seliger zusamen gezogen, damit die-
selbigen den einfeltigen leien und der jugend desto
bekanter gemacht und in gutem gedechtnis bleibe,
vom anfang bis zum ende, von wort zu wort nach-
einander mit vleis vorgelesen, und damit neben
kurzer berürung des nutzes und der frucht der-
selben, jedoch das es uber die gewönliche zeit
nicht verzogen, solche historia genzlich beschlossen
werden.

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