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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0361

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67. Ordnung der Visitatoren für die Stadt Schmalkalden. Vom 2. September 1555.

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darauf die vermanung zum gebet etc. wie am
mitwochen.
Und diese ordnung der werkentage uber ver-
halte ich im herbst, winter und lenzen, ehe dan
die feldarbeit angeht und die leut zur kirchen
komen, im sommer uber, wen iderman zu feld
laufet, pflege ich auf den montag, mittwochen und
freitag frue morgens, ehe dan der hirt treibet, wie
zu Meiningen der brauch, doch aufs aller kürzte
das früe gebet zu halten.
Was die action der heiligen taufe belanget,

halte ich mich der forma in der agenda, allein,
dass ich zuvor diejenige, so zu gevatter gebeten,
frage, was die taufe sei, wer und mit was worten
sie eingesetzet, wann, wie, womit, und wozu man
teufen soll und was die taufe bedeute.
Mit besuchung der kranken, dem begrebnus,
item ausrufen und einleiten der eheleut hab ich
mich bisher alzeit gehalten wie in der agenda Viti
stet und bei euch zu Meiningen breuchlich ist.
Solches hab ich euch etc.

Schmalkalden.
Über die kirchlichen Verhältnisse in der Stadt Schmalkalden sind wir einmal unter-
richtet durch die Visitation des Jahres 1555. (Vgl. oben S. 270.) Hier erliessen die Visitatoren
am 2. September 1555 eine Visitations-Ordnung für den Rath, welche wir aus Meiningen, St.A.,
Visitation von 1555, fol. 138 ff., erstmalig abdrucken. (Nr. 67.)
Im Jahre 1562 berichtete der Dekan Christoph Fischer die von ihm beobachtete
Gottesdienst-Ordnung (vgl. oben S. 270). Dieselbe wird erstmalig nach dem Original im Henne-
bergischen Gem. Archiv abgedruckt. (Nr. 68.)
Die Schmalkaldener Bürgerschaft hatte sich an die Hennebergischen Einrichtungen, ins-
besondere die Agende, so sehr gewöhnt, dass die Einführung einer mehr reformirten Agende
von Hessen her gerade in Schmalkalden auf den heftigsten Widerstand stiess. (Vgl. oben S. 282.)

67. Ordnung der Visitatoren für die Stadt Schmalkalden. Vom 2. September 1555.
[Aus Staatsarchiv zu Meiningen. Betr. Visitation von 1555, fol. 138 ff.]

Was in der gehaltenen hennebergischen visi-
tation anno 1555 mit beiderseits superintendenten
und amptbrüdern beteidiget und beschlossen ist.
Nachdem durch eine christlich heilsame visi-
tation gottes ehr befürdert, sein wort ausgebreitet,
christliche zucht und erbarkeit gestiftet, und dar-
gegen alles das jenige, was gottes wort und ehr,
auch christlicher disciplin zugegen, abgestalt werden
solle, hat man auch in dieser löblichen christ-
lichen hochnötigen visitation allein dohin gesehen,
und demnach beiderseits volgende punct und
artikel beschlossen.
Erstlich soll man ernstlich strafen alle ver-
echter des heiligen gottlichen worts und der
heiligen sacrament, gotteslesterer, zauber, cristal-
seher, die im langwirigen hass liegen, mit ehe-
bruch, hurerei, unzucht, vollerei, wucher, uber-
setzen u. s. w. befleckt sein, und sonderlich darob
sein, das man unter der predige für und nach-
mittag am sonntage den leuten nicht gestate, das
sie zechen, schlemmen, spaziren gehen, spielen,
an leden oder an der kirchmauer stehen, noch
unter der sontags predige genesch feil haben, und
solche leut ernstlich strafen. Es haben auch

beiderseits, geistliche und weltliche, einem erbaren
rath, kraft ihres inhabenden tragenden bevehls
ernstlich bevohlen, das sie am sontage keinem
nachgeben sollen zu handeln mit war, eisen, holz,
zimmer, hau, oder was dergleichen mehr sein mag,
unter dem ampt aus und einzufüren, sonder sie
sollen so bald man zusamen schlegt, ihr thor bis
nach dem ampt zuschliessen, die pfortlein allein
offenlassen, domit das ergerniss hinfort verbleibe.
Man soll auch niemands, do die jarmark auf die
sontage oder feiertage gefielen, hinfort gestatten,
für dem ampt, welchs desto früher soll gehalten
werden, zu verkaufen oder zukaufen, sonder
solches bis nach dem ampt aufgeschoben werden.
Auf die sontage und feiertage soll man niemand
hochzeit zumachen gestatten.
Zum andern damit ein ernstes zusehen ge-
halten, sind vier eltesten, zwen aus dem rath, und
zwen aus der gemeine verordnet, welche in gegen-
wertigkeit des pfarrherrn die berüchtigten per-
sonen für sich fordern und ernstlich von ihren
sünden abzustehen, vermanen, und do sie keine
buss thun, solches dem erbarn rath zustrafen (wo
es weltlich ist) oder der christlichen kirchen, nach
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