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Wolgast, Eike [Editor]; Seebaß, Gottfried [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Editor]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Editor]; Sehling, Emil [Bibliogr. antecedent]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0398

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Mühlhausen.

seinem Gewissen beruhigt, und müsse bedenken, dass Mühlhausen dem Kaiser und nicht ihm,
als Landesherrn, unterworfen sei. Wolle aber der Landgraf, als der jetzt regierende Fürst,
wider des Rathes Willen einen evangelischen Prediger einsetzen, so wolle sich dies der Kurfürst
gern gefallen lassen. Was dagegen die Dörfer in der Vogtei und Pflege anlange, so sollten drei
Dörfer, die reformirt seien, es auch in Zukunft bleiben. Man vergleiche auch die Darstellung
bei Gustav Schmidt, 1, 279 ff.
Erst nach dem Tode Georg’s von Sachsen und dem Übergange der Regierung auf Herzog
Heinrich konnten die Erbschutzherrn einig vorgehen. Schon die Instruktion von 1539 (Weimar,
a. a. O. Nr. 402) schilderte die veränderte Rechtslage und suchte in diesem Sinne auf den Rath
einzuwirken. Dieser Rath berief sich aber auf das kaiserliche Mandat, wonach er bei der alten
Religion bleiben müsse. In einer neuen Instruktion von 1540 (Weimar, a. a. O. Nr. 402) wurden
die Gesandten angewiesen, sie möchten den Rath bereden, die neue Lehre anzunehmen, und ihn,
wenn er sich auf kaiserliche Mandate beriefe, auf den Reichsabschied verweisen, in welchem in
Religionssachen Jedem freie Hand gelassen sei. Die Räthe verfuhren, wie der Bericht ausweist,
wenn auch vergeblich, nach der Instruktion.
1541 aber machten die Erbschutzherrn endlich Ernst und liessen zunächst in der Vogtei
und Pflege zu Mühlhausen durch eine Visitation die neue Lehre einführen. Die Visitatoren,
Eberhard von der Thann, Amtmann zu Wartburg, und Justus Menius von Eisenach, erliessen
auch eine Ordnung, welche sich 2 Blatt stark in Weimar, a. a. O. Nr. 402, auch in Dresden,
H.St.A. 8211 [gleichzeitige Abschrift von 1543] befindet. (Nr. 77.) Ein Nachtrag dazu erging
bei der zweiten Visitation 1542. Dresden, H.St.A., Loc. 8211. (Nr. 78.)
Im September 1542 fand die Visitation in der Stadt Mühlbausen statt. Visitatoren
waren: von Seiten des Kurfürsten Johann Friedrich Friedrich von Wangenheim, Amtmann zu
Salzungen, und Justus Menius, Superintendent zu Eisenach; von Seiten des Landgrafen Philipp von
Hessen Amtmann Valentin Tolde (Toll), Superintendent Justus Winter zu Rodenburg, Pfarrer
Johann Lenning zu Melsungen. Diese richteten die neuen Verhältnisse ein und publicirten eine
Ordnung in 18 Punkten. Siehe Weimar, a. a. O. Nr. 402. Das untersiegelte Original ist im Mühl-
hauser Archiv K. 8. Darnach wird hier auf Grund einer von Pfarrer Nebelsick gefertigten
Abschrift der Abdruck veranstaltet. (Nr. 79.) Vgl. für die weitere Geschichte Schmidt,
a. a. O. S. 288 ff.; auch Weimar, Ji. Nr. 1845.
Nach der Schlacht bei Mühlberg 1547 trat der Rath wieder offen für die alte Lehre
ein. Und in der Zeit des Interims, in welcher der Rath dem Kaiser gehorchte, blieb die Stadt
ohne evangelische Pfarrer, bis 1557 durch Vermittlung des Comthurs der deutschen Ordens-
ballei Thüringen, Johann von Germar, welcher Patron war, vom Rathe eine Kirche an die
Evangelischen eingeräumt wurde.
Wegen Berufung der Prediger wandte sich der Rath nach Leipzig mit der Bitte, ihm einen
evangelischen Pfarrer und einen Gehilfen zu benennen. Es reisten daraufhin Professor Salmuth
und Mag. Johann Henning von Leipzig 1557 nach Mühlhausen. Beide überreichten dem Rathe
einige Artikel, nach denen sie ihre Aufgabe zu lösen beabsichtigten, die Grundlinien der Kirchen-
verbesserung. Der Rath hatte gegen dieselben nichts einzuwenden. Diese Artikel, welche wir
als eine „Ordnung“ betrachten können, werden von Frohne im Programm von 1709 abgedruckt,
S. 10 ff. Darnach bei Schollmeyer, a. a. O. S. 8; darnach hier. (Nr. 80.)
Ob dies auch die Kirchen-Ordnung ist, welche Salmuth nach einer Schrift des
Superintendenten Petrejus (Frohne, Programm, 1709, S. 11) gestellt haben soll, oder ob
Salmuth noch eine besondere Kirchen-Ordnung verfasst hat, ist nicht festzustellen. Wahrschein-
licher ist das erste.
Salmuth reiste aber bald nach Leipzig zurück, und nun wurde durch Vermittlung der
Leipziger Hieronymus Tilesius von Delitzsch berufen, welcher im September 1557 in Mühlhausen
 
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