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Wolgast, Eike [Hrsg.]; Seebaß, Gottfried [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften [Hrsg.]; Kirchenrechtliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland [Hrsg.]; Sehling, Emil [Begr.]
Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts (2. Band = 1. Abtheilung, 2. Hälfte): Die vier geistlichen Gebiete (Merseburg, Meissen, Naumburg-Zeitz, Wurzen), Amt Stolpen mit Stadt Bischofswerda, Herrschaft und Stadt Plauen, die Herrschaft Ronneburg, die Schwarzburgischen Herrschaften, die Reussischen Herrschaften, die Schönburgischen Herrschaften, die vier Harzgrafschaften: Mansfeld, Stolberg, Hohenstein, Regenstein, und Stift und Stadt Quedlinburg, die Grafschaft Henneberg, die Mainzischen Besitzungen (Eichsfeld, Erfurt), die Reichsstädte Mühlhausen und Nordhausen, das Erzbisthum Magdeburg und das Bisthum Halberstadt, das Fürstentum Anhalt — Leipzig: O.R. Reisland, 1904

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https://doi.org/10.11588/diglit.26561#0400

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Mühlhausen.

zu gehorsamen in alle wege, so viel an ihnen, weisen, auf ew. ehrw. begehr derselben hülfe,
schutz und beistand leisten wollen.
Dieweil auch (gott lob) bis anher die kirchen allhier vor dem unnöthigen ärgerlichem
gezänke, so itzo an vielen orten im schwange gehet, gnädiglich behütet und fein erhalten worden,
und auch die vorigen gewesenen herren superintendenten bei aufnehmunge dieses amts e. e. rat
zugesaget, auf die zeit sie allhier gewesen es also gehalten, dass sie sich solches gezänkes
halben mit niemanden eingelassen, vielweniger dasselbige auf die canzel jemals, damit sie der
kirchen und e. e. rathe keine unruhe oder anhang machten, gebracht haben, als will sich ein
erbar rath zu ew. ehrw. vertrösten und versehen, sie werde sich gleicher gestalt auch in dem
erzeigen und sich von hinnen aus in keine schriftliche disputation, dar durch dieser stadt und
gemeine ärgernis oder nachtheil erfolgen möchte, einlassen, sondern ihres ambts in friede allhier
abwarten, darumb sie dann auch freundlich bitten thun, in betrachtung, dass solch gezänke wenig
in der kirchen bauet, und auch dieses orts nicht ausgeörtert werden kan.
Neben dem bittet e. e. rat freundlich, ob ew. ehrw. irgend durch mär-träger etwas von
e. e. rat oder dem regiment, darob ew. ehrw. ein missfallen, vorbracht würde, ew. ehrw. wolle
solches in alle wege christlich und freundlich mit den herren bürgermeistern reden und sie
dessen berichten, welche denn erbötig nicht allein ew. ehrw. gerne zuhören, sondern auch da
etwas irgend in einer sache zuviel geschehen, dasselbige abzuschaffen und sich in alle wege in
gebürlichen sachen christlich und dermassen zubezeigen, dass ew. ehrw. oder die andern herren
praedicanten darob sich nicht zu beklagen haben sollen. Es wolle auch ew. ehrw. mit den
andern diaconis, dass sie solches, ehe dann sie eines jedes ihnen fürgebrachtes anbringen auf
der canzel ausrufen thun müssen verschaffen. Dieses alles um ew. ehrw. zu verdienen seind
die herren erbötig und jederzeit willig.“ —
Als Petrejus 1574 gestorben war, wurde Sebastian Starcke, Pfarrer in Greussen, zum
Superintendenten berufen. Von ihm rührt u. A. die Einrichtung der Circularpredigten her,
wonach die Geistlichen der Superintendenz alle drei Jahre einmal der Reihe nach in der Stadt
Mühlhausen zu predigen hatten.
Mit den Geistlichen der Stadt hielt er monatliche Zusammenkünfte ab, in welchen
brennende Fragen besprochen wurden. So wurde einmal die Frage behandelt, ob die Kinder
vor der Zulassung zum Abendmahl einem öffentlichen Examen vor der Gemeine zu unterwerfen
seien [was als zur Zeit inopportun abgelehnt wurde]; im Oktober 1585 stellte der Superintendent
folgende Anträge, die allgemein angenommen wurden:
1. Dass wir geistlichen auch die privat-confession und -absolution gebrauchen sollen.
2. Dass unser einer allezeit der erste sei, wenn des sonnabends die vesper und des
sontags das amt sol angefangen und gehalten werden. Derowegen soll auch denen
cantoribus befohlen werden, dass sie ohne gegenwart eines geistlichen nicht sollen
anfangen zu singen.
3. Dass bei der austheilung des leibes und bluts Christi von den priestern einerlei
wort gebraucht und dass mit einem jeden communicanten nicht in plurali, sondern
in singulari solle geredet werden.
4. Dass ein jeder unter den geistlichen solle die wochen über die predigten fleissig
besuchen und also einer in dem andern das ministerium ehren und den leuten mit
guten exempeln vorgehen solle, es sei denn, dass einer seines amts oder sonst un-
vermeidlicher geschefte oder krank- und schwachheit halber abgehalten würde.
5. Dass ein jeder des ministerii dahin trachte und arbeite, dass er neben einer feinen
haushaltung auch eine erbauliche hauskirche halte.
6. Dass die geistlichen dohin sehen und streben solten, dass unter ihnen und allen
den ihrigen ein christlicher friede.erhalten werde.
 
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